Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 183 (NJ DDR 1975, S. 183); hörendes Vermögen in Anspruch nimmt, während die Verklagte behauptet, daß es sich insgesamt um gemeinsames Vermögen der Ehegatten handele. Der Kläger hat auf Herausgabe und Zahlung geklagt, da aus seiner Sicht Anträge nach §39 FGB nicht in Betracht kamen, weil diese Bestimmung die Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zur Grundlage hat. Die Instanzgerichte haben bei dem gegebenen Sachverhalt zutreffend zunächst zu klären versucht, um welche Art Vermögen es sich bei den strittigen Sachen und Rechten tatsächlich handelt. Soweit es die AWG-Anteile und die während der Ehe mit Geldgeschenken der Mutter des Klägers angeschafften Haushaltsgegenstände anbelangt, sind sie zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt. Die vom Berufungssenat in diesem Zusammenhang aus gewissen Beweisergebnissen gezogenen rechtlichen Folgerungen sind mit § 13 FGB i. V. m. Abschn. A I der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Allein der Umstand, daß beide Parteien Mitglied der AWG geworden sind und ihnen die Ehewohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen wurde, reicht nicht aus, um die AWG-Anteile als gemeinsames Vermögen zu qualifizieren. In dieser Hinsicht sind die Kriterien des § 13 FGB von Bedeutung. Vorrangig kommt es bei der Beurteilung, wer Inhaber dieses Vermögensrechts ist, darauf an, ob es mit Geldern erworben wurde, die allein dem Kläger oder beiden Parteien von der Mutter des Klägers geschenkt worden sind. Der insoweit an das Kreisgericht vom Rechtsmittelsenat gegebene kritische Hinweis ist nicht berechtigt. Die Beweiswürdigung der Zivilkammer bedarf allerdings einer nochmaligen Überprüfung. Sie stützt sich allein auf die Aussage der Mutter des Klägers, die Zeugin B. Diese Zeugin hat bestätigt, daß sie zunächst die Absicht gehabt hat, das geerbte Grundstück, in dem die Parteien wohnten, zu verkaufen. Dem Kaufinteressenten (Zeuge L.), der seinerzeit die AWG-Wohnung innehatte, war daran gelegen, sich wohnraummäßig zu vergrößern, so daß ein Tausch mit den Parteien angestrebt wurde. Da es naheliegt, daß an dessen Zustandekommen auch die Mutter des Klägers und vermutlich auch die Verfahrensbeteiligten interessiert waren, hat sie mit Erbgeldem die AWG-Anteile erworben und die Eigenleistungen des Zeugen L., deren Wert (600 M) in das Vermögen der Genossenschaft eingegangen war, vergütet. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß diese Zuwendung beiden Eheleuten zugute kommen sollte, zumal nach eigener Darstellung der Mutter des Klägers das eheliche Verhältnis damals noch ungetrübt war und die Verklagte ein Kind erwartete. Vor der endgültigen Entscheidung sollte noch geklärt werden, aus welchen Erwägungen am Wohnungstausch festgehalten worden ist, obwohl vom beabsichtigten Grundstücksverkauf später abgesehen wurde, sowie zu welcher Zeit sich diese Vorgänge zugetragen haben, weil auch diese Umstände Einflpß darauf gehabt haben könnten, wem die Zuwendung zugute kommen sollte. Zu beachten ist auch, daß der Kläger nicht ohne weiteres Ansprüche an den 600 M erheben kann, mit denen Arbeitsleistungen oder ihre finanzielle Abgeltung beglichen wurden, da sie nach dem Statut in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangen und Genossenschaftsvermögen geworden sind. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können solche Forderungen anerkannt werden (OG, Urteil vom 17. Dezember 1968 1 ZzF 23/68 NJ 1969 S. 479). Die Verklagte hat inzwischen ihre Mitgliedschaft bei der AWG beendet und die Wohnung geräumt Nur wenn sie vom Nachnutzer für die Eigenleistungen eine Vergütung erhalten haben sollte, könnte ein solcher Anspruch für den Kläger gegeben sein. Hierzu bedarf es zusätzlicher Erörterungen. Was die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen anbetrifft, die mit Geldern angeschafft wurden, die die Mutter des Klägers aus ihrem Erbe zur Verfügung gestellt hat, kann der Auffassung des Bezirksgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Der gemeinschaftlich geplante und durchgeführte Kauf dieser Sachen begründete an ihnen allein noch kein gemeinsames Eigentum. Maßgeblich ist vielmehr, in wessen Eigentum die hierfür aufgewendeten Gelder gestanden haben. Werden Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, während der Ehe allein aus persönlichen Mitteln eines Ehegatten erworben, gehen sie unbeschadet des Verwendungszwecks in dessen Alleineigentum über (Abschn. A I, Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 24). Auch insoweit war daher zunächst gründlich zu erörtern, wem die Mutter des Klägers die betreffenden 7 000 M zugewendet hat. Insoweit hat sich das Kreisgericht bei seiner Entscheidung allein auf die Aussagen der Zeugin B. und des Zeugen H. gestützt. Die Wertung der übrigen Zeugenaussagen, die teils auf eine Schenkung an beide Parteien hindeuten, ist nur pauschal erfolgt. Es ist zweckmäßig, die Zeuginnen B. und T. unter Gegenüberstellung nochmals zu vernehmen, da ihre Angaben unterschiedlich sind. Zum anderen wird auch noch folgendes zu beachten bzw. zu prüfen sein: Bei Geschenken, die im Zusammenhang mit der Eheschließung stehen, ist in der Regel davon auszugehen, daß sie wegen des Anlasses und der Zweckbestimmung beiden Ehegatten gemacht werden. Es können jedoch Ausnahmen gegeben sein, wenn die Eltern eines Ehegatten Zuwendungen machen, die unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse besonders umfangreich sind, und sich aus den Umständen nicht ergibt, daß der andere Ehegatte daran beteiligt werden sollte (Abschn. AI, Ziff. 5 der Richtlinie Nr. 24). Insofern gewinnt die Aussage der Zeugin B. gewisse Bedeutung, daß die 7 000 M als „Mitgift“ für den Kläger gedacht gewesen seien, weil dieser anders als die Verklagte nur wenig Vermögen mit in die Ehe gebracht habe. Zum anderen sollte noch geprüft werden, ob auf das Konto der Parteien, auf das 5 500 M überlassene Erbgelder eingezahlt wurden, auch Mittel gelangt sind, die den Parteien gemeinsam gehörten, und ob diese mit zur Anschaffung von Hausrat Verwendung fanden. Sollte sich erweisen, daß der besagte Hausrat aus persönlichen Mitteln des Klägers angeschafft worden ist, wäre noch zu untersuchen, ob die Parteien nach § 14 FGB gemeinsames Eigentum am Geld oder am Hausrat vereinbart haben. Hierfür ergeben sich einige Hinweise aus der Aussage des Zeugen W. Bei dem aus dem Erbe herrührenden Hausrat handelt es sich um gemeinsames Eigentum, was letztlich auch vom Kläger anerkannt worden ist. Nach Ergänzung'und erneuter Würdigung der Beweisergebnisse ist nicht auszuschließen, daß noch weitere Vermögensstücke dem gemeinschaftlichen Vermögen der Parteien zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte was noch näher zu erörtern ist hat die Verklagte an diesem kein Alleineigentum erworben. Auch ist es zulässig, in diesem Verfahren über seine Verteilung zugleich zu befinden, soweit der Kläger die nach § 39 FGB erforderlichen Anträge bereits gestellt hat oder noch stellt. Nach dem geltenden Prozeßrecht ist es zufolge § 260 ZPO zwar in der Regel nicht möglich, zivil- und familienrechtliche Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend 183;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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