Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 182 (NJ DDR 1975, S. 182); tig, dann muß anhand der Umstände des Einzelfalls sorgfältig erörtert werden, ob es sich tatsächlich um persönliche Mittel gehandelt hat. Ist dies als erwiesen anzuschen, ist weiterhin zu prüfen, ob die Parteien nach § 14 FGB gemeinsames Eigentum vereinbart haben. 3. Der Grundsatz, daß zivil- und familienrechtliche Ansprüche nicht in einem Verfahren erhoben werden dürfen, trifft nicht auf Vermögensauseinandersetzungsverfahren zu, bei denen die Ehegatten über die Art des Vermögens, aus dem Rechte hergelcitet werden, unterschiedliche Auffassungen vertreten, so daß sich entweder familienrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche ergeben können, obwohl die streitige Sache die gleiche ist. Wird im Vermögensauseinandersetzungsverfahren klargestellt, daß bestimmte Vermögensstücke nicht zum gemeinschaftlichen, sondern zum persönlichen Eigentum der Beteiligten gehören, und befinden sich diese im Besitz der anderen Partei, ist es zulässig, auf Antrag deren Herausgabe an die berechtigte Partei in den Urteilsausspruch mit aufzunehmen. Diese Verfahrensweise ist umgekehrt auch dann anzuwenden, wenn ein Ehegatte Ansprüche aus Alleineigentum herleitet, der andere Ehegatte sich auf gemeinsames Vermögen beruft und sich ergibt oder ergeben könnte, daß im Streit befangene Vermögenswerte ganz oder zum Teil den Beteiligten gemeinsam gehören. Im Interesse einer rationellen und effektiven Arbeitsweise ist es unter solchen Voraussetzungen möglich, bei entsprechender Antragstellung zugleich über Ansprüche aus Alleineigentum und gemeinsamem Vermögen zu befinden. Die Eigenart solcher Verfahren bedingt, daß die Einhaltung von Fristen (hier: die Jahresfrist des § 39 Abs. 3 FGB), die bei der Entscheidung über die einge-klagtcn Ansprüche zu beachten sind, durch die rechtzeitige Klageerhebung auch dann gewahrt wird, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß Forderungen nicht aus Alleineigentum, sondern aus gemeinsamem Vermögen hergeleitet werden können, und zwar unabhängig davon, wann die entsprechenden anderen oder weiteren Anträge gestellt wurden. OG, Urteil vom 5. November IQ1}! 1 ZzF 20/74. Die Ehe der Parteien ist seit dem 2. März 1971 rechtskräftig geschieden. Die jetzige Verklagte erhielt das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung (AWG-Wohnung) zugesprochen. Die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens wurde seinerzeit weder beantragt, noch ist es hierüber zu einer außergerichtlichen Vereinbarung gekommen. Am 22. Februar 1972 hat der Kläger Klage eingereicht und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 2 083 M zu zahlen sowie die in der Klageschrift näher bezeichneten Haushaltsgegenstände herauszugeben. Dazu hat er ausgeführt: Er habe 1 800 M für AWG-Anteile und 600 M zur Abgeltung von Arbeitsleistungen für die AWG-Wohnung aus ihm allein gehörenden Mitteln bezahlt, die ihm von seiner Mutter geschenkt worden seien. Auf den Gesamtbetrag von 2 400 M habe er 317 M Unterhalt verrechnet. Die herausverlangten Gegenstände gehörten ihm allein. Zum Teil seien sie von den 7 000 M erworben worden, die seine Mutter nur ihm zugewendet habe, zum Teil stammten sie aus dem Nachlaß seiner Großmutter. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß es sich allenthalben um gemeinsames Vermögen handele, da die Geschenke immer beiden Parteien gemacht worden seien. Das Kreisgericht hat dem Zahlungsanspruch voll und dem Herausgabeanspruch insoweit stattgegeben, als Hausrat nach der Darstellung des Klägers mit den genannten 7 000 M angeschafft wurde. Soweit es sich um Gegenstände des Nachlasses der Großmutter des Klägers handelt, wurde die Klage abgewiesen. Das Kreis- gericht hat hierzu dargelegt, anhand der Zeugenaussagen sei erwiesen, daß 9 400 M allein dem Kläger von seiner Mutter zugewendet worden seien. Die Gegenstände aus dem Nachlaß ihrer Mutter habe sie hingegen beiden Parteien geschenkt. Diese hätten daher an ihnen gemeinsames Eigentum erworben. Da jedoch die Verklagte diesen Hausrat seit der Scheidung in ihrem Besitz habe und die Jahresfrist des § 39 Abs. 3 FGB verstrichen sei, sei sie nunmehr Alleineigentümerin geworden. Daher habe die Klage insoweit keinen Erfolg haben können. Unter Wiederholung ihrer Vortrags und ihrer Anträge erster Instanz hat die Verklagte gegen die Entscheidung des Kreisgerichts Berufung eingelegt. Der Kläger, der Zurückweisung der Berufung beantragt hat, hat Anschlußberufung erhoben und beantragt, die aus dem Nachlaß seiner Großmutter stammenden, nach dem Urteil des Kreisgerichts zum gemeinsamen Vermögen gehörenden Sachen entsprechend seinem Vorschlag zu verteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Das Bezirksgericht hat der Berufung im wesentlichen stattgegeben und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Es hat die Verklagte zur Herausgabe derjenigen Hausratsgegenstände verurteilt, die der Kläger nach ihrer eigenen Darstellung anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Senat mit in die Ehe gebracht habe. Die weiteren Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen. Dazu hat das Bezirksgericht ausgeführt: Was den Zahlungsanspruch anbelange, stehe fest, daß beide Parteien Mitglied der AWG geworden seien und ihnen die Wohnung zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen wurde. Den vorher nutzungsberechtigten Wohnungsinhabern seien 1 800 M Genossenschaftsanteile sowie 600 M für Eigenleistungen, die in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangen sind, vergütet worden. Nachdem der Verklagten anläßlich der Scheidung das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen worden sei, habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, gemäß § 39 FGB die Auseinandersetzung über die Genossenschaftsanteile herbeizuführen. Da er die hierzu vorgeschriebene Jahresfrist nicht eingehalten habe, habe die Verklagte an den Anteilen Alleineigentum erworben. Das Kreisgericht habe bei dieser Sachlage davon absehen können, eine Klärung dazu herbeizuführen, ob die 2 400 M dem Kläger allein oder beiden Parteien geschenkt worden seien. Ähnliches treffe auf die während der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände zu. Ihre Anschaffung sei von beiden Parteien festgelegt worden, und sie hätten die betreffenden Sachen zusammen ausgesucht. Sodann habe man über die von der Mutter des Klägers erhaltenen 7 000 M gemeinschaftlich verfügt. Damit gehöre dieser Hausrat genauso wie der aus dem Nachlaß der Großmutter des Klägers stammende zum gemeinsamen Eigentum der Beteiligten. Auch insoweit könne wegen Zeitablaufs eine Verteilung nicht mehr erfolgen, da die Verklagte Alleineigentümerin geworden sei. Die Jahresfrist sei auch nicht durch die Erhebung dieser Klage gewahrt worden, da der Kläger seine Ansprüche aus Alleineigentum herleite und sie nicht als Ansprüche im Verfahren nach § 39 FGB verstanden wissen wollte. Soweit er hinsichtlich des von den Parteien übernommenen Erbgutes noch auf eine familienrechtliche Vermögensteilung zukommen wollte, sei dies erst nach Ablauf der Jahresfrist geschehen. Davon abgesehen sei der Übergang von einem Erkenntnisverfahren zum rechtsgestaltenden Vermögensauseinandersetzungsverfahren wegen des wesensverschiedenen Charakters beider Prozeßparteien unzulässig. Der Kläger habe auch insoweit keine Hilfsanträge gestellt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger mit schlüssigem Vortrag Hausrat und AWG-Anteile als ihm allein ge- 182;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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