Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 18 (NJ DDR 1975, S. 18); i zialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit) ergänzenden Veranstaltung ist es, den Schülern bewußt zu machen, daß die Rechtssicherheit ein wichtiger Faktor ist, der das Vertrauen der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat fördert. Sozialistische Verhaltensweisen, wie Achtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Solidarität und Kollektivität, die Achtung vor der sozialistischen Arbeit und dem sozialistischen Eigentum, sollen ausgeprägt und vertieft werden. Bei diesem Thema werden Erfahrungen des Kampfes gegen Straftaten und andere Rechtsverletzungen JU7 gendlicher ausgewertet und Möglichkeiten zur Überwindung derartigen Fehlverhaltens erörtert. Ferner nehmen die Schüler an der gerichtlichen Hauptverhandlung einer Jugendstrafsache mit überschaubarem Sachverhalt (Diebstahl, unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen, Rowdytum) sowie an der Auswertung des Verfahrens teil. Im Schuljahr 1974/75 sind für die Schüler der nunmehr 9. Klassen zwei weitere Veranstaltungen vorgesehen, die thematisch in FDJ-Mitgliederver-sammlungen eingeordnet sind. In einer Veranstaltung werden die Jugendlichen mit den Grundsätzen des sozialistischen Arbeitsrechts vertraut gemacht. Das soll nach Möglichkeit im Rahmen der Berufsberatung und gemeinsam mit Vertretern des Patenbetriebes geschehen. Im Mittelpunkt der Aussprache werden die Pflicht zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit sowie Stellung und Rechte der Jugendlichen im Produktionsprozeß stehen. Die zweite FDJ-Versammlung wird sich mit der Thematik „Du und Deine Familie“ beschäftigen. Hier sollen die Bedeutung der Familie, die Verhaltensanforderungen an die Jugendlichen im Elternhaus, Fragen der Partnerbeziehungen und der Voraussetzungen der Gründung einer Familie sowie die Rechte und Pflichten der Ehegatten erläutert werden. Über die Veranstaltungen wurde eine zusätzliche Vereinbarung mit der FDJ-Kreisleitung abgeschlossen, die gewährleistet, daß die Sekretäre der FDJ-Grundorganisationen in den Schulen die thematischen FDJ-Ver-sammlungen entsprechend vorbereiten. Im Schuljahr 1973/74 wurden die Veranstaltungen in den 8. Klassen von drei Staatsanwälten, sechs Richtern und einem Rechtsanwalt durchgeführt, wobei für jede Schule ein Mitarbeiter der Justizorgane verantwortlich war. Die organisatorische Vorbereitung lag in den Händen der Vorsitzenden der Erziehungsberatungsgruppen; in der Regel sind das die stellvertretenden Direktoren. Sie wie auch die jeweiligen Klassenleiter nahmen an den Veranstaltungen teil. Die inhaltliche Vorbereitung der Veranstaltungen durch die Mitarbeiter der Justizorgane beruhte auf der Ab- stimmung mit dem Lehrplan im Fach Staatsbürgerkunde, auf Hospitationen in diesem Unterrichtsfach und der Ausarbeitung von Konzeptionen für die einzelnen Themen. Die Mitarbeiter der Justizorgane haben in diesen Veranstaltungen wertvolle Erfahrungen für die weitere Rechtserziehung gesammelt, vor allem in methodischer Hinsicht. So zeigte sich z. B., daß es wichtig ist, den Schülern zu erläutern, wann strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt und wie diese sich zu Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe verhält. Das Zusammenwirken der Mitarbeiter der Justizorgane und der Vorsitzenden der Erziehungsberatungsgruppen führte zu ständigen, engen Kontakten. Sie werden genutzt, um rechtzeitig und richtig auf Fehlverhaltensweisen Jugendlicher sowie auf Verletzungen elterlicher Erziehungspflichten reagieren zu können. Außerdem erläutern Mitarbeiter der Justizorgane vor Pädagogen und Elternvertretungen sowie in Elternversammlungen Fragen des Rechts Das Bezirksgericht Suhl hatte in seinem Urteil vom 15. November 1973 - 3 BF 21/73 - (NJ 1974 S. 247) den Nettogewinn eines selbständigen Handwerkers festzustellen, um ihn der Unterhaltsfestsetzung zugrunde zu legen. Diese Entscheidung hat zu Anfragen geführt, weil die in ihr genannten Rechtsvorschriften über die Gewinnermittlung nicht für Handwerker verbindlich sind. Das betrifft sowohl die im Urteil zitierte, inzwischen aufgehobene AO vom 14. Oktober 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 684) als auch den in der redaktionellen Fußnote angeführten § 17 der AO Nr. 2 über vereinfachte Anforderungen an die Erfassung und Nachweisführung in Rechnungsführung und Statistik vom 29. Dezember 1972 (GBl. 1973 I S. 60). Die AO Nr. 2 gilt nur in Einzelfällen für Gewerbetreibende, die nicht in der sog. Handwerksrolle geführt werden. Um etwaige Unklarheiten auszuräumen, sollen im folgenden die für Handwerker und Gewerbetreibende geltenden Rechtsvorschriften über die Gewinnermittlung und die Berechnung des Nettogewinns (Nettoeinkommens) erläutert werden: 1. Gewinnermittlung bei privaten Handwerkern Als Handwerker gilt, wer auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung des Handwerks vom 9. August 1950 (GBl. S. 827) i. d. F. des Ergänzungsgesetzes vom 12. März 1958 (GBl. I S. 261) in der Handwerksrolle eingetragen ist. Für Handwerker gelten besonders einfache Buchfüh-rungs- und Gewinnermittlungsvorschriften, die im Gesetz über die Be- und der Verhütung der Jugendkriminalität. Die Erfahrungen mit der Rechtserziehung der Schuljugend, die in der Stadt Mühlhausen gesammelt wurden, müssen jetzt schrittweise auf alle Schulen im Kreis und auch auf die Berufsschulen übertragen werden. Diese Aufgabe kann natürlich nicht allein von den Mitarbeitern der Justizorgane bewältigt werden. Deshalb kommt es darauf an, die Fachlehrer für Staatsbürgerkunde und andere Pädagogen zu befähigen, selbst Veranstaltungen zur Rechtserziehung durchzuführen. Schöffen, Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sowie Angehörige der Sicherheitsorgane werden sie dabei unterstützen. Die Mitarbeiter der Justizorgane sehen es daher als eine wichtige Aufgabe an, den Lehrern Grundkenntnisse für eine wirksame rechtserzieherische Tätigkeit zu vermitteln. ERIK ENZIAN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Mühlhausen LUTZ BÖHME, Richter am Kreisgericht Mühlhausen Steuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (GBl. I S. 71) und in den dazu erlassenen Rechtsvorschriften geregelt sind. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes gilt als Gewinn aus einem Handwerksbetrieb der innerhalb eines Jahres erzielte Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der Änderungen im Bestand an Material, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Für die Berechnung der Gewinnsteuer wird der zu ermittelnde steuerpflichtige Gewinn noch um besonders festgelegte Beträge gemindert, wie z. B. 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge des Handwerkers, die zu entrichtende Produktionsfondssteuer und andere Abführungen an den Staatshaushalt. Folgendes Beispiel soll die Ermittlung des Nettogewinns deutlich machen, wobei von einem Klempnermeister mit vier Beschäftigten, der nur Reparaturleistungen für die Bevölkerung ausführt, ausgegangen wird (Beispiel 1): Der Nettogewinn beträgt somit monatlich 1 800 M. Sofern der Ehegatte im Handwerksbetrieb mitarbeitet, wird für Zwecke der Besteuerung kein Arbeitslohn für ihn berücksichtigt. Steuerlich werden die Ehegatten zusammen veranlagt (§ 9 des Gesetzes vom 16. März 1966), sofern sie nicht dauernd getrennt leben. Das Beispiel macht deutlich, daß die Ausgaben für Material bei der Gewinnermittlung bereits abgesetzt sind. Im Urteil des Bezirksgerichts Ermittlung des Nettoeinkommens (Nettogewinns) für die Unterhaltsbemessung bei Handwerkern und Gewerbetreibenden 18;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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