Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 178 (NJ DDR 1975, S. 178); nicht gleichzeitig andere ihm obliegende Pflichten zu erfüllen hatte. Die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten im konkreten Fall eine Kontrollpflicht hinsichtlich der Arbeit der Schwester oblag oder nicht, kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob er zu einer solchen Kontrolle die erforderliche Zeit hatte oder ob mehrere Aufgaben gleichzeitig von ihm zu lösen waren. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Kreisgerichts, wonach eine schuldhafte Pflichtverletzung nur dann nicht vorliege, wenn der Leiter seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei. Wollte man diese Auffassung als generell richtig ansehen, dann wäre die jedesmalige Kontrolle durch den Arzt erforderlich, und es bliebe somit kein Raum für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter, selbst wenn sie noch so qualifiziert und gewissenhaft sind. Der Grundsatz, wonach Vertrauen Kontrolle einschließt, ist so zu verstehen, daß bei berechtigtem Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters das nur gefaßt sein kann auf der Grundlage erwiesener Qualifikation und bewiesener Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit dennoch kein Anlaß zum dauernden Wegfall einer Kontrolle durch den Arzt besteht. Vielmehr hat sich der Arzt im Interesse der Aufrechterhaltung eines Höchstmaßes an Sicherheit für die Patienten durch gelegentliche, auf Stichproben beschränkte Kontrollen darüber zu informieren, ob die Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters ausreicht und ob dessen Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit gegeben sind. Eine Kontrolle durch den Angeklagten wäre z. B. unerläßlich gewesen, wenn ihm eine Lernschwester assistiert hätte, wenn eine Schwester, die er bisher nicht kannte und über deren Qualifikation und Zuverlässigkeit er keine ausreichende Kenntnis besaß, ihm zugeteilt worden wäre, wenn die mit ihm zusammenarbeitende Schwester einen übermüdeten Eindruck erweckt hätte, wenn ihm eine von ihm geforderte, bereits aufgezogene Spritze gereicht worden war und er plötzlich abberufen worden wäre (denn in diesem Fall hätte er bei seiner Rückkehr prüfen müssen, um welche Spritze es sich bei der bereitliegenden handelt), wenn während der Behandlung eine durch besondere Umstände hervorgerufene turbulente Situation geherrscht und dadurch die Möglichkeit einer Fehlhandlung der Schwester bestanden hätte. Es lagen aber im konkreten Fall weder solche noch ihnen gleichzusetzende anderweitige Bedingungen vor, die eine Kontrolle durch den Angeklagten erfordert hätten. Vielmehr waren alle Voraussetzungen gegeben, um die Überzeugung des Angeklagten zu rechtfertigen, daß die Krankenschwester seine Anordnung mit gleicher Gewissenhaftigkeit wie bisher befolgt hatte, als sie ihm die mit der Infusionsflüssigkeit gefüllte Spritze übergab. Diese Auffassung vertrat auch der medizinische Sachverständige in der Verhandlung vor dem Senat, wobei er ausführte, daß die vom Angeklagten bei der Zusammenarbeit mit der Schwester geübte Praxis der allgemein üblichen Handhabung auch in anderen Kliniken entspricht. Die gleiche Einschätzung hat das Arbeitskollektiv des Angeklagten durch den Kollektivvertreter in der Rechtsmittelverhandlung zum Ausdruck gebracht. Nach alledem ist erwiesen, daß der Angeklagte, indem er vor Ausführung der Infusion die zu deren Vorbe- reitung von der Krankenschwester vorgenommenen Handlungen nicht kontrollierte, damit weder gegen eine ihm auferlegte Pflicht kraft Gesetzes noch gegen eine auf Grund anerkannter Berufsregeln bestehende Pflicht verstoßen hat. Er war daher im Wege der Selbstentscheidung des Senats gemäß § 301 Abs. 4 StPO freizusprechen. Aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen vermochte sich der Senat auch nicht der Auffassung des Staatsanwalts anzuschließen, der die Zurückweisung der Berufung beantragte mit der Begründung, daß man im konkreten Fall bei Verneinung der Kontrollpflicht des Arztes der Krankenschwester eine zusätzliche Verantwortung auferlege, dagegen den Arzt als denjenigen Klinikangehörigen mit der gründlicheren Ausbildung ungerechtfertigt entlaste. Nach Auffassung des Senats erfährt die hohe Verantwortung eines Arztes durch die Verneinung der Kontrollpflicht im vorliegenden Fall keine Einschränkung. Vielmehr entspricht die Klinikanweisung und ihre Beachtung durch den Angeklagten im Zusammenhang mit den schon erwähnten konkreten Bedingungen zur Zeit des Geschehens durchaus der hohen ärztlichen Verantwortung, weil damit dem Anliegen unseres sozialistischen Gesundheitswesens nach ständiger Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bürger durch Abgrenzung der Verantwortung im Interesse eines reibungslosen Arbeitsablaufs mit der Zielstellung bestmöglicher Wirksamkeit in Diagnose und Therapie entsprochen wird. Zivilrecht § 15 LPG-Ges.; Ziff. 31 LPG-MSt Typ I; §§ 139, 93 ZPO. 1. Wird ein alleinstehendes, im Rentenalter befindliches LPG-Mitglied von einer LPG Typ I zu ganztägiger Arbeit in eine Kooperationseinrichtung außerhalb seines Wohnorts delegiert, so ist zugleich zu klären, wie die seine individuelle Wirtschaft betreffende Produktion gesichert werden kann. 2. Verlangt eine LPG von einem in eine Kooperationseinrichtung delegierten Mitglied Schadenersatz, weil es nach der Delegierung seinen Viehbestand reduziert hat, so ist unter Beachtung der genossenschaftlichen Belange zu prüfen, ob das Mitglied seine Wirtschaft im bisherigen Umfang überhaupt aufrechterhalten konnte. Das gilt insbesondere dann, wenn bei der Delegierung nicht geklärt wurde, wie die Produktion der individuellen Wirtschaft gesichert werden soll. 3. Befinden sich in einem in genossenschaftliche Nutzung zu überführenden Wirtschaftsgebäude Anlagen, die das LPG-Mitglied zur Befriedigung notwendiger Wohnbedürfnisse benötigt, so ist zugleich mit dem Ausspruch über die Verpflichtung zur Herausgabe des Gebäudes an die LPG dafür zu sorgen, daß das Mitglied diese oder anderweitig eingerichtete Anlagen benutzen kann. 4. Erkennt das verklagte LPG-Mitglied seine Verpflichtung zur Einbringung des Inventarbeitrags im ersten Termin sofort an, so ist für eine richtige Kostenentscheidung im Zweifelsfalle (hier: Versäumnisse in der Vorbereitung und Durchführung derjenigen Mitgliederversammlung, in der der Beschluß über den Inventarbeitrag gefaßt wurde) zu prüfen, ob der Verklagte von der Leistungspflicht rechtzeitig informiert worden war. OG, Urteil vom 10. Dezember 1974 1 Zz 2/74. Die Klägerin ist eine LPG Typ I mit einem Typ III-Be-triebsteil. Der über 70 Jahre alte und seit Jahren verwitwete Verklagte ist Mitglied der LPG. Er wurde im 178;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den politisch-operativen Aufgaben und Lagebedingungen Entwicklungen und Veränderungen. Die spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften erfassenjene Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften, die die in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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