Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 167 (NJ DDR 1975, S. 167); erfaßt. Auch hier ist eine Übereinstimmung mit dem Familienrecht wünschenswert. Eine solche Forderung ließe sich m. E. nicht mit dem Hinweis abtun, die Aufwendungsleistungen könnten als Unterhalt umgedeutet werden, weil der soziale Unterschied zwischen beiden Kategorien, die bei Unterhaltsrechtsbeziehungen nicht vorhandene Komplexität der ökonomischen Beziehungen innerhalb des Familienhaushalts, berücksichtigt werden muß. Der zu ersetzende Schaden umfaßt neben den Behandlungs- und Beerdigungskosten/2/ über die finanziellen Aufwendungen des Verstorbenen für die Familie hinaus für deren Berechnung man zur Vereinfachung Unterhaltsmaßstäbe anwenden könnte auch die zur Überbrückung der ausfallenden Arbeitsleistungen notwendigen Mehraufwendungen. Die Organisation des familiären Haushalts läßt sich nicht immer von heute auf morgen so umstellen, daß andere Familienmitglieder die ausfallenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen voll übernehmen können. Wird z. B. eine berufstätige Mutter mehrerer Kleinkinder getötet, die vorwiegend den Familienhaushalt führte und deren Einkommen mit Rücksicht auf die häuslichen Pflichten relativ gering war, so wird der Schaden nicht mit dem Unterhaltsbetrag abgegolten, /2/ Für diese Ersatzansprüche müßte im Gesetz noch der Anspruchsberechtigte genannt werden. Meines Erachtens ist es derjenige, der dafür aufgekommen oder aufzukommen verpflichtet ist. der nach diesem Einkommen berechnet wird. Es wird zunächst die Hilfe Dritter gebraucht werden; der Vater muß eventuell seine Berufstätigkeit zeitweilig einschränken, bis sich die Familie auf die neue Lage umgestellt hat. § 339 Abs. 2 ZGB-Entwurf sollte deshalb dahin präzisiert werden, daß den Unterhaltsberechtigten sowohl der durch Verlust des Unterhaltsanspruchs entstehende Schaden zu ersetzen ist als auch die durch den Wegfall von Aufwendungen für die Familie eintretenden materiellen Nachteile für die Restfamilie, wobei anstelle der wegfallenden Arbeitsleistungen meist ein zeitlich begrenzter Ausgleich genügen würde. * Über die hier behandelten Beispiele einer besonders engen Verflechtung von Zivil- und Familienrechtsverhältnissen hinaus muß generell bei der Anwendung zivilrechtlicher Normen bedacht werden, daß in der Mehrzahl der Fälle nicht nur der unmittelbare Partner des Vertragsverhältnisses, sondern mittelbar eine Familiengemeinschaft wirtschaftlich betroffen ist, wobei die Konsequenzen für die Zivilrechtsbeziehungen im einzelnen differenziert sind. Die Untersuchung solcher Zusammenhänge von Zivil- und Familienrecht ist ein aktuelles rechtswissenschaftliches Anliegen zur Erhöhung der Effektivität des sozialistischen Rechts bei der Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe. Prof. Dr. habil. KAY MÜLLER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Vniversität Leipzig Zur Regelung der Handlungsfähigkeit und der Vertretung von Betrieben im ZGB-Entwurf Die Betriebe sind der wichtigste Partner der Bürger bei der Gestaltung ihrer zivilrechtlichen Beziehungen. Deshalb ist es erforderlich, die Rolle der Betriebe als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr im ZGB konkret zu erfassen./l/ Dies geschieht im Entwurf durch eine Grundsatzbestimmung über die Stellung der Betriebe im Zivilrecht (§ 10), durch Vorschriften über die Rechtsfähigkeit der Betriebe und über die Gestaltung ihrer zivilrechtlichen Beziehungen (§§ 11, 12) sowie durch Grundsätze für das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben (§§ 13 bis 16). Im Zivilrechtsverkehr werden die Betriebe durch Mitarbeiter oder Bevollmächtigte vertreten, denen diese Vertretungsbefugnis entweder gesetzlich (Rechtsvorschriften, Statut) oder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) eingeräumt wurde (§ 55 i. V. m. mit § 53 Abs. 3). Anders als das bürgerliche Zivilrecht unterscheidet der ZGB-Entwurf nicht zwischen einer Vertretung der Betriebe durch ihre Organe und durch Stellvertreter. Mit der Schaffung sozialistischer Produktions- und Machtverhältnisse ging die praktische Bedeutung des Unterschieds von Organvertretung und Stellvertretung erheblich zurück. Bereits in § 5 des Statuts der zentralgeleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie vom 7. August 1952 (MB1. S. 137) kam dieser Unterschied nicht mehr zum Ausdruck. § 23 Abs. 1 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sieht vor, daß der Betrieb durch den Direktor und bei dessen Abwesenheit durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten wird; die Fachdirektoren haben die Vertretungsbefugnis innerhalb ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs. Nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus /II Vgl. G.-A. Bübchen, „Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1974 S. 670 ff. (674); M. Posch, „Zur Rechtsstellung der Betriebe nach dem ZGB-Entwurf“, NJ 1975 S. 136 ff. wirken Betriebe als sozialistische Kollektive durch ihre Leiter (Genossenschaften durch ihre Kollektivorgane) und die anderen Mitglieder ihrer Kollektive. Der einzelne wirkt für das Kollektiv als ganzes. Im Verhältnis zwischen dem Betriebskollektiv und seinen Mitgliedern erfaßt der ZGB-Entwurf diesen Sachverhalt vom einzelnen Angehörigen des Kollektivs her durch den Begriff der Vertretung: durch das Handeln für einen anderen (den Betrieb) und in dessen Namen (§ 55 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2). Dieser Vertretungsbegriff weist einen hohen Verallgemeinerungsgrad auf. Dem Sprachgefühl entspricht es durchaus, daß ein Bürger für den anderen handelt, wenn der eine den anderen vertritt. Handelt aber ein Kollektiv durch einen seiner Angehörigen, so muß man sich vergegenwärtigen, daß Kollektiv und einzelnes Mitglied nicht identisch sind und insoweit auch das Handeln des Kollektivmitglieds für sein Kollektiv ein Handeln für einen anderen ist. Der Vertretungsbegriff des ZGB-Entwurfs unterscheidet sich damit trotz Verwendung der gleichen Worte (Handeln für einen anderen und in dessen Namen) erheblich von dem des BGB. Er hat einen anderen gesellschaftlichen Inhalt, und auch die rechtliche Form (Struktur) ist anders: Wenn der Vertreter für den Betrieb handelt, so handelt immer auch der Betrieb zugleich durch seinen Vertreter. Diese Konzeption muß in den Regelungen des ZGB auch klar zum Ausdruck kommen. Dazu sollen im folgenden einige Änderungsvorschläge unterbreitet werden. Handlungsfähigkeit des Betriebes Nach § 53 Abs. 1 des ZGB-Entwurfs können sich Bürger und Betriebe im Rechtsverkehr vertreten lassen. Für Betriebe gilt dies nach dem gegenwärtigen Rechtszu- 167;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen gegenüber der initiieren, so daß die auf der Grundlage des des Gesetzes tätig ird. Weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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