Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 166 (NJ DDR 1975, S. 166); „zu seinem Haushalt gehörenden Personen“ die Rede ist. Schon bei den grundsätzlichen Befugnissen der Mieter (§ 97 ZGB-Entwurf) wäre klarzustellen, daß vertragsgemäße Nutzung das Wohnen der Familie ist. Alle ihre Mitglieder sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Mietergemeinschaft mitwirken dürfen (§ 97 Abs. 2 ZGB-Entwurf). Ein Kündigungsrecht sollte ausdrücklich nur den Ehegatten gemeinsam eingeräumt werden (§ 120 Abs. 2 ZGB-Entwurf). Umgekehrt hätten der oder die Mieter wiederholte gröbliche Verletzungen der Pflichten aus dem Mietvertrag durch Familienangehörige (§ 121 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB-Entwurf) gegen sich gelten zu lassen. Die Verantwortlichkeit des Vermieters gegenüber Familienangehörigen ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 82 Abs. 3 ZGB-Entwurf, wonach der Leistende, wenn eine Leistung nach dem Vertragszweck auch anderen dienen oder vom Leistungsempfänger an andere übertragen werden soll, diesen Dritten gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich ist wie seinem Vertragspartner. Praktisch erfährt das nur familienrechtlich im Innenverhältnis abgeleitete Mitnutzungsrecht der Familienmitglieder einen gewissen Schutz auch gegenüber Dritten, hat es rückwirkend Einfluß auch auf die zivil-rechtliche Grundbeziehung. Bei Wegfall des Mieters, Auflösung des Mietverhältnisses, Beendigung der Ehe können die in der Wohnung lebenden Familienmitglieder ihre Nutzungsbefugnis behalten bzw. die zivil-rechtliche Mieterstellung eingeräumt bekommen (§ 34 FGB, § 125 ZGB-Entwurf); zumindest genießen sie Schutz gegen eine sofortige Räumung (§ 17 Abs. 5 WerkwohnungsO). Mit solchen familienbezogenen zivilrechtlichen Regelungen wird die staatliche und gesellschaftliche Aufgabe der Familienförderung (§ 1 FGB) in bezug auf die für das Zusammenleben in dieser Gemeinschaft wichtigste materielle Grundlage weiter ausgestaltet. Dies ist Anlaß zu zwei Schlußfolgerungen allgemeiner Art: 1. Die staatliche Verantwortung für die Durchsetzung der Familienpolitik im Wohnungswesen endet nicht mit der angemessenen Verteilung der Wohnfonds, sondern setzt sich in der Einflußnahme auf die Gestaltung der Mietrechtsverhältnisse fort. 2. Ungeachtet der Formulierung der zivilrechtlichen Norm, die ja auch den Ausnahmefall des Einzelmieters einschließen muß, ist bei der Rechtsanwendung immer zu berücksichtigen, daß Wohnen und Familienleben in engem Zusammenhang stehen, daß sich also die zivil-und familienrechtlichen Beziehungen insoweit durchdringen und wechselseitig beeinflussen. Ersatz materieller Schadensfolgen für die Familie bei Gesundheitsschädigung oder Tötung eines ihrer Mitglieder Eine andere besonders enge Verflechtung der Rechtsverhältnisse des Zivil- und des Familienrechts besteht im Zusammenhang mit dem Schadenersatz bei der Körperschädigung oder Tötung eines Familienangehörigen. Der im ZGB-Entwurf (§ 338 Abs. 1 und 2) für den Fall der Gesundheitsschädigung vorgesehene Ausgleich der schadensabhängigen Einkommensminderungen sichert lediglich, daß die finanziellen Pflichten gegenüber Familienangehörigen, insbesondere Unterhaltspflichten, weiterhin erfüllt werden, weil anstelle des ausfallenden Einkommens die Schadenersatzsumme bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Die Familiengemeinschaft des Geschädigten ist jedoch weitergehend betroffen, und insoweit stimmen ZGB-Entwurf und FGB nicht mehr voll überein. Innerhalb der familiären Lebensgemeinschaft bilden die finanziellen Leistungen nur einen Teil eines umfassenderen ökonomischen Beziehungsgefüges, das auch Sach-, vor allem aber umfangreiche Arbeitsleistungen umfaßt (§ 12 FGB). Der Ausfall solcher Tätigkeiten eines Familienmitglieds kann nicht immer und vor allem nicht sofort durch Mehrleistungen der anderen Familienangehörigen ausgeglichen werden, so daß z. B. zum Ersatz für die ausfallenden Arbeiten der körpergeschädigten Mutter die Hilfe Dritter beansprucht werden muß. Wegen des Schadens kann ferner eine Erhöhung der Bedürfnisse an Arbeitsleistungen in der Familie eintreten, z. B. im Zusammenhang mit der notwendigen Pflege des Verletzten, wodurch Einschränkungen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflegepersonen und eine Reduzierung ihrer Geldbeträge zu den Familienaufwendungen entstehen können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Mutter oder der Vater wegen Pflege des verletzten Kindes zeitweilig ihrer Berufsarbeit nicht nachgehen können. Die Gesundheitsschädigung eines Familienmitglieds schlägt sich damit in einer materiellen Benachteiligung des Familienhaushalts nieder. Das beruht darauf, daß der Geschädigte in den Wirtschaftsorganismus der Familie integriert ist, so daß materielle Folgen nicht nur in seiner Person und seinem persönlichen Vermögen eintreten. Der Schadensausgleich kommt demzufolge auch nicht dem Geschädigten allein zugute, mag er auch ihm persönlich geschuldet werden, sondern fließt in den Familienhaushalt ein. Der Ausgleich solcher „Familienschäden“ läßt sich nicht aus § 332 ZGB-Entwurf (Ansprüche mittelbar Geschädigter) ableiten. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen der Schaden ursprünglich nicht absehbare weiterwirkende Folgen auf außenstehende Dritte nach sich zieht. Deshalb ist in den Fällen mittelbarer Schäden auch nur ausnahmsweise eine Ersatzpflicht in besonderen Fällen bzw. im Einzelfall aus Billigkeitsgründen vorgesehen. Die Rückwirkung der Gesundheitsschädigung auf die Familie ist dagegen eine unmittelbare Schadensfolge, die sich typischerweise aus der Stellung des Geschädigten in dieser Gemeinschaft ergibt. Da es sich hierbei um typische und wesentliche soziale Zusammenhänge handelt, sollte der ZGB-Entwurf dahin präzisiert werden, daß die Ersatzpflicht auch die in der familiären Lebensgemeinschaft des Geschädigten infolge des Gesundheitsschadens notwendigen Mehraufwendungen und die im Zusammenhang mit dem Schaden stehenden Einbußen umfaßt. Bliebe es bei der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs, so müßte eine Lösung im Wege der Gesetzesauslegung gefunden werden. Sie könnte dahin gehen, daß der Geschädigte auch alles das als eigenen Schaden geltend machen kann, was infolge seiner Verletzung den anderen Familienmitgliedern mehr abverlangt wird bzw. ihnen entgeht. Dem Geschädigten würde eine Art Ausgleichspflicht den anderen gegenüber auferlegt wegen der Nachteile, die diesen erwachsen; die Ausgleichsleistungen müßte der Geschädigte als Schaden vom Schädiger zurückfordem. Diese Lösung ist allerdings familienrechtlich nicht wünschenswert, weil damit der einheitlich geregelte Verteilungsprozeß innerhalb des Familienhaushalts künstlich in Einzelrechtsbeziehungen zerlegt würde. Im Fall einer Tötung ist bisher ebenfalls nur an die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen des Verstorbenen gedacht (§ 339 Abs. 2 ZGB-Entwurf). Da das FGB zwischen Aufwendungen für die Familie und Unterhalt unterscheidet, wird mit dieser Regelung des ZGB-Ent-wurfs nur ein Teil der Schadensfolgen für die Familie 166;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 166 (NJ DDR 1975, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 166 (NJ DDR 1975, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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