Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 165 (NJ DDR 1975, S. 165); rungsaufgaben zur Verfügung stehen. Im Bezirk Potsdam werden z. B. regelmäßig Lehrgänge durchgeführt, die auf den Erfahrungen der Senate des Bezirksgerichts in bezug auf Mängel in der Tätigkeit der Rechtsantragstellen aufbauen. Richter des Bezirksgerichts behandeln Grundsatzentscheidungen, Rechtsstandpunkte und ggf. auch neue Gesetze; außerdem sind Gegenstand dieser Lehrgänge politisch-ideologische, fachlich-juristische und technisch-organisatorische Fragen, für deren Be- handlung auch die Erfahrungen des Sekretäraktivs genutzt werden. Da als Sekretäre häufig Frauen tätig sind, die oft minderjährige Kinder zu betreuen haben, ist es zweckmäßig, die Qualifizierungsmaßnahmen variabel zu gestalten. Deshalb sollten auch kürzere Lehrgänge sowie regelmäßig stattfindende eintägige Schulungen oder Erfahrungsaustausche zur Qualifizierung der Mitarbeiter in den Rechtsantragstellen genutzt werden. Fragen der Gesetzgebung Dozent Dr. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen Nach den Bestimmungen des ZGB-Entwurfs sind Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen grundsätzlich einzelne Bürger (§ 6) und der Betrieb (§ 10), ausnahmsweise eine anonyme Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern (§§ 433 ff.). Da der Hauptgegenstand des Zivilrechts die Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger ist, wird jedoch in vielen Fällen nicht der einzelne Bürger, sondern zugleich seine Familie am Rechtsverhältnis zumindest mittelbar beteiligt. Das ergibt sich daraus, daß die Familie u. a. eine ökonomische Einheit vor allem in bezug auf die gemeinsame Konsumtion bildet und ihr insgesamt die über die Zivilrechtsbeziehung vermittelte Leistung zugute kommt. Das Zivilrecht abstrahiert weitgehend von dieser sozialen Situation; sie im einzelnen zu erfassen und auszugestalten ist Aufgabe des (speziellen) Familienrechts. Beide Rechtszweige sind in dieser Hinsicht eng verflochten, wobei die Form dieser Verknüpfung unterschiedlich sein kann. Zum Teil nimmt der ZGB-Ent-wurf unmittelbar auf das FGB Bezug, wie z. B. hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an Sachen und Grundstücken (§§ 42 Abs. 3 und 299 ZGB-Entwurf); zum Teil gibt es funktionelle Verbindungen, indem z. B. auf Grund der Übereignung nach § 26 ZGB-Entwurf gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten infolge der Regelung des § 13 Abs. 1 FGB entsteht oder ein zivilrechtlicher Vertragsabschluß durch einen Ehegatten u. U. beide bindet (§11 FGB). Dadurch wird in vielen Fällen nicht „der Bürger“ wie es im ZGB-Entwurf heißt , sondern die Gemeinschaft der Ehegatten (als Kern der Familie) unmittelbar Partner des Rechtsverhältnisses. Das ist keine allein unter dem Gesichtspunkt der §§ 433 ff. ZGB-Entwurf zu charakterisierende Gläubiger- oder Schuldnermehrheit, weil diese Bestimmungen von dem bloßen Nebeneinander unabhängiger Rechtssubjekte ausgehen. Ehegatten aber stehen in einem umfassenden Gemeinschaftsverhältnis zueinander. Sie sind eine Art familienrechtliches Gesamtsubjekt und als Gemeinschaft Träger von Gesamteigentum; folglich sind sie sowohl in dieser Gesamtheit als auch als Einzelperson verantwortlich. Untereinander gibt es einen Ausgleich nur in den familienrechtlichen Formen der Vermögensauseinandersetzung, nicht aber im zivilrechtlichen Sinne des § 434 Abs. 1 ZGB-Entwurf, weil sich das gemeinschaftliche Handeln der Ehegatten nicht auf einzelne Zivilrechtsbeziehungen bezieht, sondern Ausfluß einer umfassenden Gemeinschaftsbindung ist. Im Regelfall genügt diese Art der Verknüpfung der Normen und über sie auch der Rechtsverhältnisse des Zivil- und des Familienrechts, soweit nämlich das Zivilgesetzbuch die Vermittlung der Versorgungsleistungen in einem Austauschakt organisiert, dem die Konsumtion in der Familie zeitlich nachfolgt. Es gibt jedoch eine Anzahl von engeren Beziehungen, bei denen bereits in der Gestaltung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Ausdruck kommen muß, daß die Familie als Ganzes Beteiligter oder wirtschaftlich Betroffener ist. Die Stellung der Familie in Rechtsverhältnissen an der Wohnung Die Verfassung garantiert dem Bürger für sich und seine Familie angemessenen Wohnraum (Art. 37), woran die zivilrechtliche Regelung anknüpft (§ 94 ZGB-Entwurf). Folgerichtig enthält § 99 Abs. 2 ZGB-Entwurf den unabhängig von der konkreten zivilrechtlichen Vertragsgestaltung geltenden Grundsatz, daß wie präziser formuliert werden sollte stets beide Ehegatten Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung sind. Diese Regelung, die weiter geht als die Wirkung des § 11 FGB bei sonstigen Verträgen, ergibt sich aus der ökonomischen Besonderheit, daß beim Rechtsverhältnis an der Wohnung die Ausübung des Nutzungsrechts mit dem Leben der Familie verbunden ist, daß also Leistungsvermittlung (hier: als Dauerverhältnis) und Konsumtionsprozeß zusammenfallen. Zugleich ist die Wohnung wichtigste materielle Voraussetzung des Zusammenlebens in der Familie, für die Führung des gemeinsamen Haushalts (§ 9 FGB). Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für die Beurteilung der Rechtsstellung der übrigen Familienmitglieder, die nicht Partner des zivilrechtlichen Mietvertrags sind. Das sind in der Regel die Kinder; ausnahmsweise auch der Ehegatte, soweit es sich um eine Werkwohnung handelt und der andere Ehegatte als Betriebsangehöriger alleiniger Mieter ist (§ 130 ZGB-Entwurf)./!/ Ihre Mitnutzurigsrechte an der Wohnung sind familienrechtlich abgeleitet von der zivilrechtlichen Stellung des Mieters, der sie ihnen gegenüber im Rahmen des § 12 FGB als besondere Art von Sachleistung erbringt. Diese soziale und familienrechtliche Spezifik kann bei der Ausgestaltung der Zivilrechtsbeziehungen nicht außer acht bleiben. Der Ausgangspunkt des § 94 Abs. 1 ZGB-Entwurf, daß die Wohnung für die Familie bestimmt ist, muß in den Folgebestimmungen im Auge behalten werden. In den §§ 105 und 106 ZGB-Entwurf klingt das bereits an, wenn vom Mieter und von den /!/ Sind beide Ehegatten Betriebsangehörige, so müßten sie entweder kraft Gesetzes (§ 99 Abs. 2 ZGB-Entwurf) gemeinsame Mieter sein oder mindestens Anspruch auf eine solche vertragliche Gestaltung des Werkwohnungsverhältnisses haben. 165;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 165 (NJ DDR 1975, S. 165) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 165 (NJ DDR 1975, S. 165)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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