Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 160 (NJ DDR 1975, S. 160); keit. Sie reichen von der nachweislichen Verhinderung des rechtzeitig beauftragten Verteidigers bis zu dem Fall, daß ein Verteidiger nicht zur Verfügung steht, weil der Angeklagte erstmals im Verlaufe der Hauptverhandlung den Wunsch nach Inanspruchnahme eines Verteidigers äußert. In allen diesen Fällen hat das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Sache verantwortungsbewußt zu prüfen, welche Entscheidung notwendig ist, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung zu sichern und das gerichtliche Hauptverfahren zügig und konzentriert durchzuführen. Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gegeben, so hat das Gericht, auch wenn der ausgebliebene Verteidiger ein gewählter Verteidiger ist, einen neuen Hauptverhandlungstermin oder die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beschließen, falls ein neu bestellter oder gewählter Verteidiger (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2) die Verteidigung nicht sofort weiterführen kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Angeklagte oder der neu bestellte Verteidiger einen entsprechenden Antrag stellt (§ 65 Abs. 2 Satz 1). Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers nicht vor, hat das Gericht seine Entscheidung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 in jedem Einzelfall daran zu orientieren, ob der Angeklagte unter Berücksichtigung des Umfangs sowie der tatsächlichen oder rechtlichen Kompliziertheit der Sache und seiner Persönlichkeit zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung der Unterstützung durch einen Verteidiger bedarf und ob die Ausübung dieses Rechts durch den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, muß die Hauptverhandlung gleichfalls verlegt oder unterbrochen werden; anderenfalls ist ein entsprechender Antrag im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Hauptverfahrens oder der Konzentration der Hauptverhandlung zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Ausübung des Rechts auf Verteidigung durch den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens beeinträchtigt wird oder nicht, sind auch die Umstände der Verteidigerwahl beachtlich. Ist der Beschuldigte oder der Angeklagte über das Recht auf Verteidigung nachweislich ordnungsgemäß und rechtzeitig belehrt worden und hat er danach ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, einen Verteidiger zu beauftragen, dann kann, soweit sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich wesentlich geändert hat, sein Antrag, die Hauptverhandlung für längere Zeit zu verlegen oder zu unterbrechen, damit er die versäumte Verteidigerwahl nachholen kann, in der Regel nicht berücksichtigt werden. Geboten ist dagegen auch in derartigen Fällen eine kurzzeitige Unterbrechung der Hauptverhandlung während des Verhandlungstages, wenn der Angeklagte die Möglichkeit nutzen kann, einen Verteidiger sofort zu beauftragen, und dieser in der Lage ist, an der Hauptverhandlung mitzuwirken. Wegen mangelhafter Ausübung des Rechts auf Verteidigung darf jedoch, falls nicht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gegeben sind, grundsätzlich keine Verzögerung des Strafverfahrens zugelassen werden. Das gilt insbesondere, wenn in einem solchen Verhalten des Angeklagten eine Verschleppungsabsicht erkennbar wird. Eine derartige Absicht kann auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte ohne einleuchtende Motivierung auf der Wahl eines bestimmten Verteidigers beharrt, obwohl er weiß, daß dieser an der Wahrnehmung des bereits vor der Wahl anberaumten Termins der Hauptverhandlung aus beachtlichen Gründen verhindert ist, und obwohl er die Möglichkeit hatte, einen anderen Verteidiger zu beauftragen./ 160 In diesem Zusammenhang soll noch einmal darauf hingewiesen werden, daß sich zur Vermeidung von Terminschwierigkeiten die Praxis der Gerichte bewährt, den Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung nach Möglichkeit auch mit dem gewählten Verteidiger abzustimmen. Natürlich müssen hierbei die Verfahrensfristen, insbesondere die des § 201 Abs. 3, beachtet werden. Kommt es im Einzelfall dennoch zu einer Überschneidung der terminlichen Verpflichtungen des Verteidigers, dann sollte von der durch den Mandanten im allgemeinen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht zu erteilen. Ebenso trägt ein im Rahmen der Kollegien organisiertes, gut funktionierendes System der gegenseitigen Vertretung der Rechtsanwälte bei Urlaub, Krankheit und anderen Verhinderungen dazu bei, eine Beeinträchtigung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung durch Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu vermeiden. Vereinfachte Protokollierung der Urteilstenors Für den Nachweis des Verlaufs und der Ergebnisse der gerichtlichen Hauptverhandlung, insbesondere der Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften, ist das Protokoll der Hauptverhandlung von großer Bedeutung (vgl. §§ 252 bis 254). Zur Erleichterung der Arbeit des Protokollführers bei der Fertigstellung des Protokolls ermöglicht es die Ergänzung des § 253 Abs. 2, den Nachweis über den Inhalt der verkündeten Entscheidung durch die Bezugnahme auf den Tenor des beigefügten Urteils zu führen. Diese Vereinfachung ber Protokollierung der Urteilsformel fördert die zügige Abfassung des Protokolls. In der Praxis stellte die bisher zwingend vorgeschriebene wörtliche Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll der Hauptverhandlung besonders bei mehreren Angeklagten oder bei aus anderen Gründen umfangreichen Entscheidungen eine nicht unerhebliche Mehrbelastung für den Protokollanten dar. Darauf kann um so eher verzichtet werden, als diese Vorschrift im Grunde ein Relikt noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der StPO vom 2. Oktober 1952 darstellt. Bei der damals zulässigen und sogar die Regel bildenden Verkündung des Urteils durch Verlesung nur der Urteilsformel und mündliche Darlegung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe, deren schriftliche Absetzung später erfolgen durfte, war die wörtliche Protokollierung des Tenors als Grundlage für die nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe unabdingbar. Im Hinblick auf die Regelung des § 246 Abs. 2, der die Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel und der Urteilsgründe vorsieht, hat die verbale Aufnahme der Urteilsformel in das Hauptverhandlungsprotokoll ihre Berechtigung verloren. Dies widerspiegelte sich auch in der weit verbreiteten Praxis der Gerichte, den Tenor des Urteils nicht nach dem entsprechenden Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung, sondern umgekehrt das Protokoll nach Urteilsverkündung auf der Grundlage der verlesenen Urteilsformel anzufertigen. Aus diesen Gründen entstehen durch die Neuregelung keine Nachteile für die Beweiskraft des Protokolls und für die Gewährleistung der Rechtssicherheit. Wird von der Möglichkeit des § 253 Abs. 2 Satz 3 (Kann-Vorschrift) Gebrauch gemacht, müssen der Vorsitzende des Gerichts und der Protokollant darauf achten, daß das betreffende Urteil stets zusammen mit dem Protokoll über die Urteilsverkündung zu den Akten gelangt und unmittelbar nach diesem abgeheftet wird. fit Mit der Problematik der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung hat sich F. Mühlberger in NJ 1973 S. 634 fit. bereits ausführlich auseinandergesetzt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 160 (NJ DDR 1975, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 160 (NJ DDR 1975, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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