Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 159 (NJ DDR 1975, S. 159); steht. Die bisherige Regelung wirkte sich in Einzelfällen als prozessuales Hindernis für die sachliche Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren aus. Zwar wird auch in Zukunft daran festgehalten werden, daß der rechtzeitig gestellte Schadenersatzantrag dem Angeklagten und dem Verteidiger in der Regel zusammen mit den anderen Prozeßdokumenten (Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und Ladung zur Hauptverhandlung) zugestellt wird, damit diese auch im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung haben. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht ausschließen, daß auch ein später gestellter Schadenersatzantrag (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2) noch ordnungsgemäß zugestellt oder eine bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung versehentlich unterbliebene Zustellung des Schadenersatzantrags rechtzeitig nachgeholt werden kann. Die §§ 203 Abs. 2 und 205 Abs. 2 wurden deshalb dahin geändert, daß auch die nach der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Ladung zur Hauptverhandlung gesondert erfolgte Zustellung eines Schadenersatzantrags rechtzeitig bewirkt ist, wenn hierbei die Ladungsfrist (§ 204) gewahrt wurde. Unter dieser Bedingung ist gewährleistet, daß dem Angeklagten und seinem Verteidiger die zur Vorbereitung auf die Behandlung des Schadenersatzanspruchs in der Hauptverhandlung benötigte Zeit in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Es kommt daher in diesem Falle für die Einbeziehung eines nachträglich gestellten Schadenersatzantrags in das gerichtliche Verfahren auch nicht auf die sonst erforderliche Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 198 Abs. 1 letzter Satz) an. Diese Neuregelung erweitert die ‘nach § 203 Abs. 2 schon bisher gegebene Möglichkeit, Prozeßdokumente getrennt zuzustellen, wenn dies ausnahmsweise für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zweckmäßig ist. So sollte z. B. in einer umfangreichen oder komplizierten Strafsache, wenn die Entscheidung über die Eröffnung nicht sofort getroffen werden kann, u. U. zunächst nur die Anklageschrift und erst Später der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden, um den Angeklagten und seinen Verteidiger möglichst frühzeitig über die erhobene Beschuldigung zu informieren und ihnen eine längere Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu ermöglichen. Die Orientierung auf die Zustellung des Schadenersatzantrags unter Wahrung der Ladungsfrist bedeutet nicht, daß ein Schadenersatzantrag nicht zuzustellen ist, wenn diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann. Wird ein Antrag so spät gestellt, daß bei seiner Zustellung die Ladungsfrist nicht gewahrt werden kann, ist er unverzüglich nach Antragstellung zuzustellen. Dem Angeklagten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich über seine Erklärung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 schlüssig zu werden. Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des Verteidigers Mit der Änderung des § 65 Abs. 2 wurde eine den Er-* fordernissen des Rechts auf Verteidigung bei konzentrierter .Durchführung der Hauptverhandlung Rechnung tragende Regelung beim Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 geschaffen. Die Neufassung des § 65 Abs. 2 geht davon aus, daß das Recht des Angeklagten auf Verteidigung auch beim Ausbleiben des Verteidigers gewährleistet sein muß, ohne daß es dadurch zu einer unvertretbaren Verzögerung dei* Hauptverhandlung kommen darf. Die Neuregelung macht die nach der konkreten Sach- und Rechtslage zu beurteilende Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zur Gewährleistung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung zum entscheidenden Kriterium für die verfahrensmäßigen Konsequenzen beim Ausbleiben eines Verteidigers, insbesondere für die Entscheidung der Frage, ob das Gericht in 'diesem Falle einen neuen Termin zur Hauptverhandlung festzusetzen oder die Hauptverhandlung zu unterbrechen hat. Dementsprechend sieht die Neuregelung des § 65 Abs. 2 in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Strafverfahren um eine Sache handelt, in der die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers (§§ 63, 72) vorliegen oder nicht, unterschiedliche Folgerungen beim Ausbleiben des Verteidigers vor. Hierbei geht das Gesetz davon aus, daß das Recht des Beschuldigten und desl Angeklagten auf Verteidigung die Möglichkeit umfaßt, die strafprozessualen Rechte selbst wahrzunehmen und sich in jeder Lage des Verfahrens auch der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 15 Abs. 1, 61 Abs. 1). Als Ausdruck des Rechts auf aktive Mitwirkung am Strafverfahren hängt die Wahrnehmung der Strafprozessualen Rechte und Befugnisse einschließlich der Wahl eines Verteidigers wie die Ausübung jedes Rechts eines Bürgers entscheidend von der eigenen Aktivität und Initiative des Beschuldigten und des Angeklagten ab. Damit der Beschuldigte und der Angeklagte sich möglichst zu einem frühen Zeitpunkt des Strafverfahrens über die Wahl eines Verteidigers schlüssig werden, sind die Untersuchungsorgane, der Staatsanwalt und das Gericht verpflichtet, ihn umfassend über seine Rechte zu belehren (§§ 15 Abs. 2, 61 Abs. 2). Die Belehrung hat rechtzeitig, insbesondere vor Beginn der ersten Vernehmung durch die Untersuchungsorgane oder den Staatsanwalt (§ 105 Abs. 2) und bei der Verkündung des Haftbefehls im Rahmen der richterlichen Vernehmung (§§ 124 Abs. 3, 126), zu erfolgen. Eine Rechtzeitige Ausübung des Rechts auf Wahl eines Verteidigers liegt im Interesse sowohl der gründlichen Vorbereitung des Verteidigers auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben als auch der konzentrierten Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung und damit im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten selbst. Diesem muß daran liegen, durch eine möglichst baldige Entscheidung über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit, die auf einer gründlichen Aufklärung und allseitigen Würdigung der be- und entlastenden Umstände der ihm vorgeworfenen straftatverdächtigen Handlungsweise basieren muß, der erheblichen psychischen und sonstigen Belastungen enthoben zu sein, die jedes Strafverfahren vor allem für den Beschuldigten und den Angeklagten notwendigerweise mit sich bringt. Macht der Beschuldigte oder der Angeklagte von seinem Recht auf Wahl eines Verteidigers nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend Gebrauch und kommt es dadurch zu terminlichen Schwierigkeiten (z. B. weil der gewählte Verteidiger an dem vom Gericht bestimmten Hauptverhandlungstermin bereits anderweitig gebunden ist) oder zum Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung, so muß der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen prozessuale Konsequenzen gegen sich gelten lassen, die durch sein eigenes Verhalten bedingt sind. Der Angeklagte hat insbesondere bei verspäteter Verteidigerwahl nicht in jedem Falle einen Anspruch auf Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins oder auf Unterbrechung der Hauptverhandlung. Die Gründe für entspreche'nde Anträge sie werden meistens in der Zeit zwischen der Ladung zur Hauptverhandlung und dem Hauptverhandlungstage oder auch erst während der Hauptverhandlung gestellt sind von unterschiedlicher Art und Beachtlich- 159;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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