Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 157 (NJ DDR 1975, S. 157); die nicht als Tätigkeitsnachweise ausgestaltet werden dürfen, ausreichend. Der Staatsanwalt kann im Ermittlungsverfahren anordnen, daß die Protokollierung dieser Ermittlungshandlungen unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften nachzuholen ist, wenn er es für die Beweisführung als notwendig erachtet. Den Gerichten vermitteln die Aktenvermerke wichtige Anhaltspunkte, welche Beweismittel ggf. noch zur Verfügung stehen und ob eine in Betracht gezogene Anordnung von Nachermittlungen (§ 190 Abs. 1 Ziff. 2) Erfolg verspricht. Die Namen und ladungsfähigen Anschriften von Zeugen, deren Vernehmung im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung anderer Aussagen und weiterer Beweismittel nicht für erforderlich gehalten wurde, sind stets in den Akten festzuhalten, damit sie, falls sich dies in der Hauptverhandlung als notwendig erweist, geladen und vernommen werden können. Differenzierte Anfertigung des Schlußberichts Mit der Änderung des § 146 wird von der Forderung abgegangen, in allen Fällen der Übergabe der Sache an den Staatsanwalt durch die Untersuchungsorgane einen Schlußbericht, in dem das Ergebnis der Untersuchungen zusammengefaßt ist, anzufertigen. Die Neufassung des § 146 Abs. 2 nennt als Voraussetzungen, bei deren Vorliegen zukünftig ein Schlußbericht entfällt, die Einfachheit des Sachverhalts und der Beweisführung oder den Verzicht des Staatsanwalts. In diesen Fällen ist das Verfahren mit einer einfachen Verfügung an den Staatsanwalt zu übergeben. Sind Sachverhalt und Beweisführung einfach, ist die Ermittlungsakte leicht überschaubar. Eine Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses ist deshalb nicht notwendig. Wie die Praxis zeigt, benötigt den Schlußbericht beim Vorliegen dieser Voraussetzungen weder das Untersuchungsorgan, um eine Selbstkontrolle darüber auszuüben, ob es alles Erforderliche zur Aufklärung der Strafsache getan hat, noch der Staatsanwalt, um die gemäß § 147 richtige Entscheidung zu treffen. Sind diese Voraussetzungen dagegen nicht gegeben, sieht das Gesetz den Schlußbericht auch weiterhin vor. In diesen Fällen wird er zu einer echten Selbstkontrolle für das Untersuchungsorgan und einer wertvollen Hilfe für den Staatsanwalt, der dadurch einen ersten Überblick über die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen erhält. Sind Sachverhalt und Beweisführung nicht einfach, so darf von der Anfertigung des Schlußberichts nur nach ausdrücklichem Verzicht des Staatsanwalts abgesehen werden. Der Staatsanwalt wird den Verzicht z. B. erklären können, wenn er auf das Ermittlungsverfahren aktiv Einfluß genommen hat und dadurch weitgehend mit dessen Inhalt vertraut ist. Entgegen der bisherigen Regelung des § 146 ist es nicht mehr erforderlich, daß Art und Ergebnis der vom Untersuchungsorgan veranlaßten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftaten unbedingt im Schlußbericht dargelegt werden. Zur Vermeidung von Doppelarbeit hat das nur dann zu geschehen, wenn darüber nicht schon vorher Niederschriften angefertigt und zu den Akten genommen wurden. Die Änderung des § 146 berücksichtigt ferner den Umstand, daß nicht mehr jedes Verfahren mit einem Schlußbericht an den Staatsanwalt übergeben wird. Für die gesellschaftliche Wirksamkeit der folgenden Abschnitte des Strafverfahrens ist wichtig, daß die von den Untersuchungsorganen durchgeführten oder eingeleiteten Schritte zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten dem Staatsanwalt und dem Gericht vollständig zur Kenntnis gebracht werden. Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Rücknahme der Anklage durch den Staatsanwalt Durch die Aufnahme des § 193 Abs. 2 wurden die Rechte des Staatsanwalts im Strafverfahren erweitert. Der Staatsanwalt kann seine Anklage nunmehr bis zur Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens zurücknehmen. Die Rücknahme der Anklage kann aus verschiedenen Gründen .notwendig werden. Sie kann z. B. in Betracht kommen, wenn sich in der Zeit nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nachträglich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, oder wenn die erhobene Beschuldigung nach den Ergebnissen einer gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 im Eröffnungsverfahren vom Gericht angeordneten Nachermittlung nicht mehr begründet ist. Eine nur teilweise Rücknahme der Anklage gegenüber einem Angeklagten in einem Strafverfahren ist jedoch nicht zulässig. Die Beschränkung der Rücknahme der Anklage auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt sich daraus, daß sich das Gericht mit der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens als das für diesen Verfahrensabschnitt verantwortliche Strafrechtspflegeorgan eindeutig für die Richtigkeit und Notwendigkeit einer gerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen hat. Nach diesem Zeitpunkt hat deshalb der Staatsanwalt des Kreises oder der Staatsanwalt des Bezirks nicht mehr die Möglichkeit, das Gericht entgegen seiner Entschlußfassung durch Rücknahme der Anklage zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu veranlassen. Nur der Generalstaatsanwalt der DDR ist berechtigt, die Anklage in jeder Lage des Verfahrens, also bis zum Eintritt der Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen. Diese Ausnahmeregelung wurde getroffen, um in Fällen, in denen der weiteren Durchführung des Verfahrens wichtige Interessen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und ihrer Bürger entgegenstehen, durch Rücknahme der Anklage das Strafverfahren beenden zu können. Wegen des besonderen Charakters dieser Anklagerücknahme, die sich aus der Bedeutung der mit ihr zusammenhängenden rechtspolitischen Überlegungen sowie der Notwendigkeit ergibt, sie auf Ausnahmen zu beschränken und ihre einheitliche Handhabung zu sichern, wurde sie allein dem Generalstaatsanwalt der DDR Vorbehalten. Durch die Rücknahme der Anklage, deren Voraussetzungen das Gericht nicht zu überprüfen hat, wird dem gerichtlichen Verfahren der Gegenstand (vgl. §§ 187 Abs. 1, 241 Abs. 2) entzogen. Liegt eine entsprechende Erklärung des Staatsanwalts vor, so hat das Gericht die endgültige Einstellung des Verfahrens zu beschließen. Den nach dem Gesetz möglichen unterschiedlichen Zeitpunkten der Anklagerücknahme entsprechen die Neuregelungen über die Verfahrenseinstellung durch das Gericht. Die neue Bestimmung des § 189 Abs. 2 Ziff. 4 sieht die endgültige Einstellung des Verfahrens für den Fall vor, daß der Staatsanwalt des Kreises oder des Bezirks die Anklage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zurücknimmt. In § 248 Abs. 1 Ziff. 4 werden die verfahrensrechtlichen Konsequenzen geregelt, wenn der Generalstaatsanwalt der DDR ausnahmweise von seinem weitergehenden Recht der Rücknahme der Anklage Gebrauch macht. Die endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht hat zur Folge, daß der Staatsanwalt wegen dieses Sachverhalts nicht erneut Anklage erheben kann. War der Angeklagte in Untersuchungshaft, so hat das Gericht unverzüglich nach der Einstellung des Verfah- 157;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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