Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 157 (NJ DDR 1975, S. 157); die nicht als Tätigkeitsnachweise ausgestaltet werden dürfen, ausreichend. Der Staatsanwalt kann im Ermittlungsverfahren anordnen, daß die Protokollierung dieser Ermittlungshandlungen unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften nachzuholen ist, wenn er es für die Beweisführung als notwendig erachtet. Den Gerichten vermitteln die Aktenvermerke wichtige Anhaltspunkte, welche Beweismittel ggf. noch zur Verfügung stehen und ob eine in Betracht gezogene Anordnung von Nachermittlungen (§ 190 Abs. 1 Ziff. 2) Erfolg verspricht. Die Namen und ladungsfähigen Anschriften von Zeugen, deren Vernehmung im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung anderer Aussagen und weiterer Beweismittel nicht für erforderlich gehalten wurde, sind stets in den Akten festzuhalten, damit sie, falls sich dies in der Hauptverhandlung als notwendig erweist, geladen und vernommen werden können. Differenzierte Anfertigung des Schlußberichts Mit der Änderung des § 146 wird von der Forderung abgegangen, in allen Fällen der Übergabe der Sache an den Staatsanwalt durch die Untersuchungsorgane einen Schlußbericht, in dem das Ergebnis der Untersuchungen zusammengefaßt ist, anzufertigen. Die Neufassung des § 146 Abs. 2 nennt als Voraussetzungen, bei deren Vorliegen zukünftig ein Schlußbericht entfällt, die Einfachheit des Sachverhalts und der Beweisführung oder den Verzicht des Staatsanwalts. In diesen Fällen ist das Verfahren mit einer einfachen Verfügung an den Staatsanwalt zu übergeben. Sind Sachverhalt und Beweisführung einfach, ist die Ermittlungsakte leicht überschaubar. Eine Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses ist deshalb nicht notwendig. Wie die Praxis zeigt, benötigt den Schlußbericht beim Vorliegen dieser Voraussetzungen weder das Untersuchungsorgan, um eine Selbstkontrolle darüber auszuüben, ob es alles Erforderliche zur Aufklärung der Strafsache getan hat, noch der Staatsanwalt, um die gemäß § 147 richtige Entscheidung zu treffen. Sind diese Voraussetzungen dagegen nicht gegeben, sieht das Gesetz den Schlußbericht auch weiterhin vor. In diesen Fällen wird er zu einer echten Selbstkontrolle für das Untersuchungsorgan und einer wertvollen Hilfe für den Staatsanwalt, der dadurch einen ersten Überblick über die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen erhält. Sind Sachverhalt und Beweisführung nicht einfach, so darf von der Anfertigung des Schlußberichts nur nach ausdrücklichem Verzicht des Staatsanwalts abgesehen werden. Der Staatsanwalt wird den Verzicht z. B. erklären können, wenn er auf das Ermittlungsverfahren aktiv Einfluß genommen hat und dadurch weitgehend mit dessen Inhalt vertraut ist. Entgegen der bisherigen Regelung des § 146 ist es nicht mehr erforderlich, daß Art und Ergebnis der vom Untersuchungsorgan veranlaßten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftaten unbedingt im Schlußbericht dargelegt werden. Zur Vermeidung von Doppelarbeit hat das nur dann zu geschehen, wenn darüber nicht schon vorher Niederschriften angefertigt und zu den Akten genommen wurden. Die Änderung des § 146 berücksichtigt ferner den Umstand, daß nicht mehr jedes Verfahren mit einem Schlußbericht an den Staatsanwalt übergeben wird. Für die gesellschaftliche Wirksamkeit der folgenden Abschnitte des Strafverfahrens ist wichtig, daß die von den Untersuchungsorganen durchgeführten oder eingeleiteten Schritte zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten dem Staatsanwalt und dem Gericht vollständig zur Kenntnis gebracht werden. Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Rücknahme der Anklage durch den Staatsanwalt Durch die Aufnahme des § 193 Abs. 2 wurden die Rechte des Staatsanwalts im Strafverfahren erweitert. Der Staatsanwalt kann seine Anklage nunmehr bis zur Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens zurücknehmen. Die Rücknahme der Anklage kann aus verschiedenen Gründen .notwendig werden. Sie kann z. B. in Betracht kommen, wenn sich in der Zeit nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nachträglich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, oder wenn die erhobene Beschuldigung nach den Ergebnissen einer gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 im Eröffnungsverfahren vom Gericht angeordneten Nachermittlung nicht mehr begründet ist. Eine nur teilweise Rücknahme der Anklage gegenüber einem Angeklagten in einem Strafverfahren ist jedoch nicht zulässig. Die Beschränkung der Rücknahme der Anklage auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt sich daraus, daß sich das Gericht mit der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens als das für diesen Verfahrensabschnitt verantwortliche Strafrechtspflegeorgan eindeutig für die Richtigkeit und Notwendigkeit einer gerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen hat. Nach diesem Zeitpunkt hat deshalb der Staatsanwalt des Kreises oder der Staatsanwalt des Bezirks nicht mehr die Möglichkeit, das Gericht entgegen seiner Entschlußfassung durch Rücknahme der Anklage zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu veranlassen. Nur der Generalstaatsanwalt der DDR ist berechtigt, die Anklage in jeder Lage des Verfahrens, also bis zum Eintritt der Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen. Diese Ausnahmeregelung wurde getroffen, um in Fällen, in denen der weiteren Durchführung des Verfahrens wichtige Interessen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und ihrer Bürger entgegenstehen, durch Rücknahme der Anklage das Strafverfahren beenden zu können. Wegen des besonderen Charakters dieser Anklagerücknahme, die sich aus der Bedeutung der mit ihr zusammenhängenden rechtspolitischen Überlegungen sowie der Notwendigkeit ergibt, sie auf Ausnahmen zu beschränken und ihre einheitliche Handhabung zu sichern, wurde sie allein dem Generalstaatsanwalt der DDR Vorbehalten. Durch die Rücknahme der Anklage, deren Voraussetzungen das Gericht nicht zu überprüfen hat, wird dem gerichtlichen Verfahren der Gegenstand (vgl. §§ 187 Abs. 1, 241 Abs. 2) entzogen. Liegt eine entsprechende Erklärung des Staatsanwalts vor, so hat das Gericht die endgültige Einstellung des Verfahrens zu beschließen. Den nach dem Gesetz möglichen unterschiedlichen Zeitpunkten der Anklagerücknahme entsprechen die Neuregelungen über die Verfahrenseinstellung durch das Gericht. Die neue Bestimmung des § 189 Abs. 2 Ziff. 4 sieht die endgültige Einstellung des Verfahrens für den Fall vor, daß der Staatsanwalt des Kreises oder des Bezirks die Anklage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zurücknimmt. In § 248 Abs. 1 Ziff. 4 werden die verfahrensrechtlichen Konsequenzen geregelt, wenn der Generalstaatsanwalt der DDR ausnahmweise von seinem weitergehenden Recht der Rücknahme der Anklage Gebrauch macht. Die endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht hat zur Folge, daß der Staatsanwalt wegen dieses Sachverhalts nicht erneut Anklage erheben kann. War der Angeklagte in Untersuchungshaft, so hat das Gericht unverzüglich nach der Einstellung des Verfah- 157;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 157 (NJ DDR 1975, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 157 (NJ DDR 1975, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X