Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 156 (NJ DDR 1975, S. 156); in engem Zusammenhang mit den gesamten Prinzipien des Strafverfahrens und den anderen verfahrensrechtlichen Regelungen verstanden und in der Praxis durchgesetzt werden. Im Kern zielen diese Neuregelungen darauf ab, die Ermittlungstätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts sowie das Gerichtsverfahren stärker als bisher auf die zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit (einschließlich Strafzumessung) notwendigen Aufgaben zu konzentrieren. Durch das ÄGStPO wird eindeutiger als bisher darauf orientiert, die Begründetheit prozessualen Aufwandes im Strafverfahren daran zu messen, inwieweit er zur allseitigen und gerechten Beurteilung von Tat und Täter notwendig ist. Allgemein ist davon auszugehen, daß der prozessuale Aufwand bei der Aufklärung, Feststellung und Durchsetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit den im Einzelfall unterschiedlichen Anforderungen entsprechen muß, die sich aus den konkreten Umständen der Tat, der Person des Täters und den seiner strafbaren Handlungsweise zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikten ergeben, und daher in jedem Verfahren differenziert zu gestalten ist./l/ Der weiteren Durchsetzung von rationeller Verfahrensweise und Beschleunigung im Strafverfahren dienen nicht allein die im folgenden erläuterten, sondern auch zahlreiche andere Neuregelungen der StPO, die aus systematischen Gründen in weiteren Beiträgen dargestellt werden sollen. Konzentrierte Abfassung der Ubergabeentscheidung an gesellschaftliche Gerichte und Vereinfachung der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten Die Änderungen des § 59 Abs. 1 und 2, der die Art und Weise der Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte durch die Untersuchungsorgane, den Staatsanwalt und das Gericht regelt, sind auf die konzentrierte Abfassung der Übergabeentscheidung und die Vereinfachung der Mitteilung über die Übergabe an die Verfahrensbeteiligten gerichtet. Bisher waren die Untersuchungsorgane, der Staatsanwalt und das Gericht zu einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel verpflichtet. Das führte in der Praxis verschiedentlich dazu, daß den gesellschaftlichen Gerichten eine unnötig weitläufige, Nebensächlichkeiten enthaltende Sachverhaltsdarstellung gegeben und bei der Angabe der Beweismittel nicht genügend geprüft wurde, welche Beweismittel für den Nachweis der Tat notwendig sind. Durch solche nicht auf das Wesentliche gerichteten Übergabeentscheidungen wurde die Tätigkeit der 'gesellschaftlichen Gerichte erschwert. Deshalb orientiert die Änderung des § 59 Abs. 2 auf eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel. Das bedeutet andererseits, daß die Übergabeentscheidung nicht unvollständig oder fragmentarisch sein darf. Sie ist so abzufassen, daß sie eine gute Grundlage für erzieherisch wirksame Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte bildet. Die Regelung, in welcher Weise die Übergabe dem Anzeigenden, dem Geschädigten und dem Beschuldigten mitzuteilen ist, wurde ebenfalls geändert. Gemäß § 59 Abs. 1 ist nunmehr jede Form der Mitteilung von der Übergabe an die genannten Verfahrensbeteiligten zulässig und gleichwertig. Der Bescheid über die Übergabe kann schriftlich oder mündlich erforderlichenfalls auch fernmündlich gegeben werden. Eine per- /I/ Vgl. euch H. Willamowski, „Ziel und Hauptrichtungen der Änderungeil der StPO“, KT 1975 S. 37 ff. (98). sönliche Aussprache zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, jedoch nicht Bedingung der mündlichen Mitteilung. Über die mündliche oder fernmündliche Mitteilung muß, damit sie jederzeit nachweisbar ist, ein entsprechender Aktenvermerk gemacht werden. Die Neuregelung des § 59 Abs. 1 verzichtet auf die bisher obligatorische Begründung der Mitteilung von der Übergabe an das gesellschaftliche Gericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Im allgemeinen genügt nunmehr die Mitteilung der Tatsache, daß die Strafsache dem gesellschaftlichen Gericht übergeben wurde. Das schließt nicht aus, daß den Beteiligten, z. B. dem Anzeigenden und dem Geschädigten, auch die Gründe für die Übergabe dargelegt werden, soweit sich dies im Einzelfall als zweckmäßig erweist. Rationelle Protokollierung von Ermittlungshandlungen Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 104, nach der über jede Ermittlungshandlung ein Protokoll aufzunehmen war, sieht die geänderte Bestimmung ein Protokoll nur vor, wenn die Ermittlungshandlung für die Beweisführung Bedeutung haben kann. Mit der Beschränkung der Protokollierung auf das für die Beweisführung Erforderliche werden überspitzte Anforderungen beseitigt und unnötiger Aufwand vermieden. Die Neuregelung darf jedoch nicht zu oberflächlicher Arbeitsweise führen. Allein aus Gründen falsch verstandener Zeitersparnis darf z. B. auf für die Beweisführung wichtige Protokollierungen nicht verzichtet werden. Staatsanwälte und Mitarbeiter der Untersuchungsorgane sind verpflichtet, in jedem Verfahren gewissenhaft zu prüfen, auf welche Protokolle verzichtet werden kann, ohne die Beweisführung in den folgenden Verfahrensabschnitten, insbesondere im gerichtlichen Hauptverfahren, zu erschweren. Bei der Prüfung ist von dem konkreten Sachverhalt und dem jeweiligen Stand der Ermittlungen auszugehen. Eine Ermittlungshandlung kann für die Beweisführung immer dann bedeutsam sein, wenn bei sorgfältiger Prüfung Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch sie der Täter einer Straftat ermittelt werden kann oder bei bekanntem 'Täter Fakten über die Tatbestandsmäßigkeit sowie die Art und Weise der Begehung der strafbaren Handlung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Schwere seiner Schuld und sein tatbezogenes Verhalten vor und nach der straftatverdächtigen Handlung festgestellt werden können. Dabei ist zu beachten, daß sämtliche Ermittlungen stets in be- und entlastender Hinsicht zu führen sind. Die Protokollierung entlastender Umstände darf daher ebensowenig unterbleiben wie die belastender Ermittlungsergebnisse. Die Feststellung der zu protokollierenden Ermittlungshandlungen stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation und das Verantwortungsbewußtsein der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane. Besonders kompliziert ist das Erkennen der für die Beweisführung bedeutsamen Ermittlungshandlungen in Verfahren gegen unbekannte Täter. Die hier gegebene besondere Ermittlungssituation erfordert eine gewissenhafte Planung der Untersuchung, bei der herauszuarbeiten ist, zu welchen Fragen die Beweisführung notwendig ist. Um zu gewährleisten, daß stets ein Überblick über alle durchgeführten Ermittlungshandlungen besteht und ihre Rechtmäßigkeit nachprüfbar ist, sieht die Änderung des § 104 weiter vor, daß andere Ermittlungshandlungen aktenkundig zu machen sind. Das bedeutet, daß über alle nichtprotokollierten Ermittlungshandlungen in den Akten ein entsprechender Nachweis enthalten sein muß. Hierzu sind kurze Aktenvermerke, 156;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 156 (NJ DDR 1975, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 156 (NJ DDR 1975, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben.

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