Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 153 (NJ DDR 1975, S. 153); in ihrem Wohnzimmer einen Kachelofen setzen zu lassen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als ein Kachelofen verlangt wird und nicht ein Thermolux-Ofen. Er sei bereit, einen solchen aufstellen zu lassen. Nach Beweiserhebung über die Brauchbarkeit des in der Wohnung der Klägerin vorhandenen Ofens hat das Kreisgericht den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Gegenstand des Verfahrens zwischen den Parteien ist die Erneuerung eines Kachelofens. Der Verklagte ist als Vermieter gemäß § 536 BGB verpflichtet, den der Klägerin mitvermieteten Kachelofen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und ihn während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dazu gehört, daß dann, wenn der vorhandene Kachelofen unbrauchbar geworden ist, ein neuer zur Verfügung gestellt wird. Im Zuge der auch bei der Fertigung von Öfen festzustellenden Modernisierung der Produktion von Gebrauchsgegenständen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das Aufstellen eines modernen Ofens, wie z. B. des in diesem Verfahren zur Rede stehenden Thermolux-Ofens. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Mieter die Benutzung eines solchen Ofens bedenkenlos zuzumuten ist. Der von dem Verklagten der Klägerin zur Verfügung gestellte Thermolux-Ofen ist jedoch für die Bedürfnisse der Klägerin nicht geeignet. Sowohl nach dem Gutachten des sachverständigen Ofenbaumeisters U. als auch nach dem Gutachten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung beim Ministerrat der DDR bestehen unter gewissen Umständen Bedenken gegen die Aufstellung eines solchen Thermolux-Ofens in der Wohnung der Klägerin. Das zuletzt genannte Gutachten macht die Beantwortung dieser Frage von der Entscheidung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters abhängig. Aus dessen Stellungnahme ergibt sich, daß die Aufstellung des Thermolux-Ofens in der Wohnung der Klägerin dann abzulehnen ist, wenn das zu beheizende Zimmer als Schlafzimmer genutzt wird. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Klägerin hat zwar zwei Zimmer, nutzt jedoch schon jahrelang das Wohnzimmer auch gleichzeitig als Schlafzimmer. Sie ist eine ältere Frau, und es ist ihr nicht zuzumuten, von dieser jahrelangen Gewohnheit abzugehen und nunmehr in dem kleineren Zimmer zu schlafen, weil das mit einer für sie nicht zumutbaren Umstellung und darüber hinaus mit weiteren zusätzlichen Heizungskosten verbunden sein würde. Hinzu kommt, daß das Wohnzimmer von Besuchern der Klägerin als Schlafzimmer benutzt werden müßte, wodurch dann auch für diese die im Gutachten bezeichnete Gefahr entstehen könnte. Da zum vertragsgemäßen Gebrauch des Ofens in einer Mietwohnung gehört, daß von ihm keine Gefahren für die Mieter und andere Bewohner ausgehen, muß vom Verklagten als Vermieter verlangt werden, daß er der Klägerin einen Ofen zur Verfügung stellt, der diesen Anforderungen gerecht wird. Das ist bei einem Kachelofen der Fall. Buchumschau Nikolai J. Sokolow: Die Organisation der Rechtspropaganda Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1974, 87 Seiten (in russ. Sprache) Die Richtigkeit der Forderung, auf allen Gebieten die sowjetischen Erfahrungen zu studieren und zu nutzen, wird durch die Lektüre dieser Arbeit erneut bestätigt. Der Autor, der stellvertretender Leiter der Abteilung Rechtspropaganda und Rechtserziehung der Bürger im Ministerium der Justiz der UdSSR ist, zeigt anhand konkreter Beispiele, wie sich in der UdSSR die Rechtserziehung der Bevölkerung vollzieht und welche Mittel, Formen und Methoden in der Rechtspropaganda angewendet werden. Einleitend behandelt Sokolow „Rolle und Bedeutung der Rechtspropaganda und der Rechtserziehung der Werktätigen“, die er von der wachsenden Rolle des Rechts bei der Lösung der Aufgaben des kommunistischen Aufbaus ableitet. Er betont, daß die rechtserzieherische Arbeit Sache aller staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen ist, wobei den Organen der Justiz, der Staatsanwaltschaft und für innere Angelegenheiten eine besondere Verantwortung obliegt. Die Darlegungen über „Traditionen und Kontinuität der Rechtserziehung“ veranschaulichen, daß der Sowjetstaat der Erhöhung des Rechtsbewußtseins, der Erläuterung der Gesetze unter den verschiedenen Schichten der Werktätigen von den ersten Tagen seiner Existenz an große Aufmerksamkeit widmete. Dabei ist die Hilfe der marxistisch-leninistischen Partei angefangen von persönlichen Bemerkungen und Hinweisen Lenins bis zum Beschluß des Zentralkomitees der KdPSU vom 15. September 1970 „Über Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtserziehung der Werktätigen“ ebenso kontinuierlich wie die rechtspropagandistische Arbeit selbst. Anregend für die Rechtspropaganda sind auch Sokolows Ausführungen zu den Leninschen Prinzipien der ideologisch-erzieherischen Arbeit: der Parteilichkeit, der Wahrhaftigkeit und der Wissenschaftlichkeit. Im Abschnitt „Fragen der Rechtserziehung der Bevölkerung in der Tätigkeit der Sowjets der Deputierten der Werktätigen“ legt der Autor dar, daß die örtlichen Sowjets ihre rechtspropagandistische Tätigkeit in den letzten Jahren aktiviert haben, daß der Rechtserziehung in den Sitzungen der Ständigen Kommissionen größere Aufmerksamkeit geschenkt wird und daß viele Exekutivkomitees systematisch Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtspropaganda und Rechtserziehung getroffen haben. Wichtige Erfahrungen werden über die Rechtserziehung der Jugend vermittelt (hierzu sind bereits Beiträge Sokolows in NJ 1972 S. 452 ff. und 1974 S. 269 ff. erschienen) : Seit 1972 gibt es an den Berufsschulen das Lehrfach „Fragen des Sowjetrechts“ mit 25 Unterrichtsstunden; zur Ausbildung von Jugendlichen für technische und landwirtschaftliche Berufe gehören obligatorische Kurse über das Sowjetrecht; an zahlreichen allgemeinbildenden Schulen werden während des Unterrichts oder in der außerunterrichtlichen Beschäftigung der Schüler Rechtskenntnisse vermittelt. In Auswertung dieser Erfahrungen hat das Volksbildungsministerium der UdSSR im Januar 1975 einen Beschluß gefaßt, wonach es mit Beginn des Schuljahres 1975/76 an allen Schulen für die 8. Klassen wöchentlich eine Unterrichtsstunde „Grundlagen des sowjetischen Staates und Rechts“ geben wird (vgl. ND vom 1./2. Februar 1975). Die Rechtserziehung der Jugend ist auch ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des Komsomol. Dazu existiert ein entsprechender Beschluß des Büros des Zentralkomitees des Komsomol vom August 1971. 153;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 153 (NJ DDR 1975, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 153 (NJ DDR 1975, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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