Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 151 (NJ DDR 1975, S. 151); unter psychischem -Druck nur schwer der Umwelt anpassen. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, daß die erhebliche Voralterung möglicherweise auch mit Himschädigungen aus Unfällen Zusammenhängen kann. Das Bezirksgericht hat hierzu richtig dargelegt, daß selbst für diesen Fall der jahrelange Alkoholismus verheerende Folgen für die Persönlichkeit des Angeklagten haben mußte und die Voralterung mitverschuldet hat. Die Feststellung des Bezirksgerichts, die Fähigkeit des Angeklagten, sich tatbezogen entscheiden zu können, sei erheblich vermindert gewesen, ist aber unklar, weil nicht ausgeführt worden ist, auf welche Entscheidung des Angeklagten die verminderte Fähigkeit bezogen ist. Da der Angeklagte durch Alkoholeinfluß zurechnungsunfähig gewesen ist, ist zu prüfen, ob seine Fähigkeit, sich nicht zu betrinken, durch krankhafte Störungen erheblich herabgesetzt war. Hierzu hat der psychiatrische Sachverständige dargelegt, daß der Angeklagte die uneingeschränkte Fähigkeit besaß, den Alkoholmißbrauch zu unterlassen. Die Willenskräfte des Angeklagten reichten völlig aus, entsprechend den eigenen negativen Erfahrungen und im Interesse der Gesundheit den Alkoholgenuß zu meiden. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB nicht vor. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Fähigkeit des Angeklagten, den Alkoholgenuß zu unterlassen, deutlich herabgesetzt war, hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die dafür in Betracht kommenden Faktoren in erster Linie durch die haltlosen Trinkereien des Angeklagten bedingt sind. Gemäß § 16 Abs. 2 StGB sind es gerade diese Umstände, die eine außergewöhnliche Strafmilderung nicht rechtfertigen und die Schwere der Schuld des Angeklagten entscheidend mitbestimmen (§ 5 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte ist mithin über die Anwendung des § 15 Abs. 3 StGB für sein Handeln voll verantwortlich. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 112 Abs. 1 StGB war soweit es die Zurechnungsfähigkeit betrifft nicht zulässig. Das Bezirksgericht hat bei der Begründung der Schwere des strafbaren Verhaltens des Angeklagten richtig auf den hohen Verwirklichungsgrad des Mordversuchs verwiesen. Der Geschädigte erlitt eine Rückenmarkverletzung mit so schweren Folgen, daß er mehrere Wochen lang querschnittsgelähmt und zehn Monate arbeitsunfähig war und seinen Beruf als Motorenwärter nicht mehr ausüben kann. Bei der Beurteilung der Schwere der Taten ist ferner zu beachten, daß der Angeklagte in Verbindung mit seinem haltlosen Trinken und aus Verärgerung aggressiv reagierte, obwohl der Geschädigte wie auch der Zeuge R. auf ihn beruhigend einwirken wollten. Sein Handeln war unberechenbar und daher besonders gefährlich. Auch sein Widerstand gegen die Volkspolizisten war erheblich. Durch seine Gewalttätigkeiten hat er einen Volkspolizisten nicht unerheblich verletzt. Es ist dem Staatsanwalt darin zu folgen, daß auch keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, über die Versuchsregelung (§ 21 Abs. 4 StGB) die Mindeststrafe des § 112 Abs. 1 StGB zu unterschreiten. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände einschließlich der Faktoren, die die Persönlichkeit des Angeklagten als Ganzes charakterisieren und bedingen, ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR eine Freiheitsstrafe von etwa elf Jahren angemessen, auf die das Bezirksgericht nunmehr zu erkennen hat. In Anbetracht des Charakters des begangenen Tötungsverbrechens ist auch die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte auf die Dauer von acht Jahren erforderlich. §§ 270, 222 StPO. Die für das Strafbefehlsverfahren geforderte Gestän-digkeit des Täters steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß und stellt eine Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens gegenüber dem Verfahren mit Hauptverhandlung dar. Unter Beachtung dieser Besonderheit muß der Sachverhalt wie in anderen Strafverfahren allseitig d. h. sowohl hinsichtlich der objektiven Schädlichkeit als auch der Schuld aufgeklärt sein, damit die Handlung nicht nur unter den richtigen gesetzlichen Tatbestand eingeordnet, sondern auch ihr Schwcrcgrad beurteilt werden kann. Andernfalls fehlt die sichere Grundlage für die Bestimmung der im konkreten Fall der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. OG, Urteil vom 10. Dezember 1974 5 Zst 15/74. Das Kreisgericht hat durch Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe von 700 M ausgesprochen. Er wurde beschuldigt, nach einem vorangegangenen Streit den Bürger M. mit einem Faustschlag niedergeschlagen zu haben, so daß dieser eine Schädelverletzung erlitt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Beschuldigten die Kassation des Strafbefehls beantragt, weil durch ungenügende Aufklärung des Sachverhalts das Gesetz verletzt worden und eine unrichtige Strafe die Folge gewesen sei. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR hat dem Kassationsantrag zugestimmt. Aus den Gründen: Nach § 270 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Ziff. 3.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) besteht eine Voraussetzung für die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens darin, daß der Täter geständig ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte zwar den geführten Faustschlag eingeräumt, ihn aber damit motiviert, der Geschädigte habe ihn beleidigt und provoziert, so daß es bei ihm zu einer Kurzschlußhandlung gekommen sei. Im Gegensatz dazu stehen die Aussagen des Geschädigten und seiner Ehefrau. Die für das Strafbefehlsverfahren geforderte Geständig-keit des Täters steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß (§§ 101, 222 StPO) und stellt eine Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens gegenüber dem Verfahren mit Hauptverhandlung dar. Unter Beachtung dieser Besonderheit muß der Sachverhalt wie in anderen Strafverfahren auch allseitig aufgeklärt sein, d. h. sowohl hinsichtlich der objektiven Schädlichkeit als auch der Schuld, damit die Handlung nicht nur unter den richtigen gesetzlichen Tatbestand eingeordnet, sondern auch ihr Schweregrad beurteilt werden kann. Andernfalls fehlt die sichere Grundlage für die Bestimmung der im konkreten Fall der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese im Bericht des Präsidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 29. März 1972 (NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9) gestellten Anforderungen gelten nicht nur für die Hauptverhandlung und das Urteil, sondern müssen auf Grund des Prinzips der Wahrheitsfindung auch entsprechend im Strafbefehlsverfahren beachtet werden. Daraus folgt, daß in diesen Verfahren keine geringeren Anforderungen an das Ermittlungsergebnis gestellt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren sind diese Voraussetzungen 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit bestimmte Personen zwingend zu solchen Reaktionen zu veranlassen, die die Lösung operativer Aufgaben ermöglichen oder dafür günstige Voraussetzungen schaffen.

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