Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 148 (NJ DDR 1975, S. 148); Informationen Die Hochschule der Deutschen Volkspolizei veranstaltete am 15. Januar 1975 ein wissenschaftliches Kolloquium zum Thema „Die Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts der DDR im sozialistischen Recht und seine Beziehungen zu anderen Rechtszweigen“. Zu den von Oberstleutnant der VP Dozent Dr. Wolf-gang Surkau vorgelegten Thesen ergriffen Wissenschaftler von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, der Humboldt-Universität Berlin und der veranstaltenden Hochschule das Wort. In der lebhaften Diskussion wurden Probleme der rechtszweigmäßigen Zuordnung des Ordnungswidrigkeitsrechts sowie der ordnungsrechtlichen Verantwortung und Verantwortlichkeit behandelt. Als Ergebnis der Diskussion sind folgende Auffassungen festzuhalten: Das Ordnungswidrigkeitsrecht ist ein selbständiger Bereich innerhalb des Verwaltungsrechts und hat die Tendenz, sich zu einem selbständigen Rechtszweig hera'uszubilden. Ordnungsrechtliche Pflichten sind Verhaltensanforderungen im Ordnungswidrigkeitsrecht und müssen in der staatlichen Leitungstätigkeit durchgesetzt werden. Sie korrespondieren mit Rechtspflichten im Arbeits-, LPG- und Wirtschaftsrecht sowie in anderen Rechtszweigen. Bei der Verletzung einer Rechtspflicht, die sowohl im Ordnungswidrigkeitsrecht als auch im Wirtschafts-, LPG- oder Arbeitsrecht enthalten ist, treten verschiedene Arten der rechtlichen Verantwortlichkeit ein. Das Ordnungswidrigkeitsrecht orientiert in diesen Fällen darauf, von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, wenn wegen der gleichen Sache disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden (§ 22 Abs. 2 OWG). Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit beginnt, wenn ordnungsrechtliche Verantwortung schuldhaft nicht wahrgenommen wird. Es erweist sich als notwendig, Fragen der Systematisierung des Ordnungswidrigkeitsrechts, die verschiedenen Rechtsverhältnisse, Aspekte der ordnungsrechtlichen Pflichten, den Charakter der rechtlichen Verantwortung und Verantwortlichkeit sowie die Zusammenhänge zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (insbesondere Fahrlässigkeitsdelikten) gründlicher zu untersuchen und weiter zu diskutieren. * Am 17. Dezember 1974 tagte der Konsultativrat für Urheberrecht beim 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts. Gegenstand der Beratung, zu der Prof. Dr. habil. Heinz Püschel (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) einleitend referierte, war die Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts, für die gemäß § 30 Abs. 3 GVG seit dem 1. November 1974 in erster Instanz das Bezirksgericht Leipzig ausschließlich zuständig ist. Die Mitglieder des Konsultativrates begrüßten die Neuregelung vor allem deshalb, weil sie zur Erhöhung der Sachkunde des Gerichts bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verfahren in urheberrechtlichen Angelegenheiten beiträgt und zur weiteren Festigung der Rechtssicherheit in den gesellschaftlichen Beziehungen führen wird, die im Zusammenhang mit der Schaffung und Verbreitung von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft begründet werden. In der Diskussion ging es darum, den Begriff „Urhe-. berrechtsstreitigkeiten“ so klar zu umreißen, daß die Justizpraxis dem mit der neuen Zuständigkeitsregelung verfolgten rechtspolitischen Ziel uneingeschränkt nach- kommen kann. Im einzelnen waren Gegenstand der Diskussion : Begriff und Wesen des subjektiven Urheberrechts in der DDR, darunter auch der charakteristische Unterschied zwischen diesem und dem Recht des persönlichen Eigentums; Begriff und Umfang des Urhebervertragsrechts einschließlich der dazugehörigen Vertragsmuster und Honorarordnungen; der Charakter der Streitigkeiten über die sog. angrenzenden Rechte, insbesondere die Leistungsschutzrechte; die Anwendung von Grundsätzen des Urheberrechts in Arbeitsrechtsverhältnissen; die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen rechtsfähigen Organisationen; die Urheberrechtsverhältnisse mit internationalem Anknüpfungspunkt. * Der Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts behandelte in seiner Sitzung vom 7. Februar 1975 eine Vorlage des Bereichs LPG- und Bodenrecht an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Gerichte bei der Anwendung des LPG-Rechts. Diese Vorlage geht davon aus, daß die weitere gesellschaftliche Entwicklung in der Landwirtschaft, die insbesondere durch den fortschreitenden Übergang zur industriemäßigen Großproduktion, die Festigung des Bündnisses der führenden Arbeiterklasse und ihrer Partei mit der Klasse der Genossenschaftsbauern sowie die Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung bestimmt wird, auch an die Gerichte höhere Anforderungen stellt. Deshalb sind neue Möglichkeiten für die gerichtliche Tätigkeit und deren höhere Wirksamkeit zu erschließen. Das erfordere die Überprüfung bisheriger Rechtsauffassungen und die kritische Einschätzung der gesetzlichen Normen zur Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über LPG-rechtliche Streitigkeiten, die Klärung der Rechtsstellung der gesellschaftlichen Gerichte in den LPGs, kooperativen Einrichtungen und kooperativen Abteilungen Pflanzenproduktion sowie die Präzisierung der vor Jahren entwickelten Meinungen zur rechtlichen Würdigung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Unter Bezugnahme auf die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit im Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1. November 1972 (GBl. II S. 782) wurde in der Diskussion prinzipiell nicht ausgeschlossen, daß es richtig sein könnte, auch für Streitigkeiten zwischen den LPGs und ihren Mitgliedern weitere Möglichkeiten für eine Entscheidung durch gesellschaftliche oder staatliche Gerichte zu eröffnen. Das werde aber von der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung auf dem Lande abhängig sein. Bei der speziellen Erörterung dieser Problematik zeigte sich, daß nach der jetzigen gesetzlichen Regelung (§ 28 LPG-Ges. i. V. m. dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 [NJ 1966 S. 268]) nur beschränkte Möglichkeiten gegeben sind, den Gerichten zusätzliche Aufgaben zu übertragen. Im allgemeinen wurde dies nur für die Entscheidung über Ansprüche aus gesetzlich oder in der jeweiligen Genossenschaft geregelter Freistellung von der Arbeit und wegen Urlaubs für zulässig angesehen. Keine einheitliche Meinung konnte darüber erzielt werden, ob und in welcher Weise für Streitigkeiten über die Bewertung der genossenschaftlichen Arbeit (Ziff. 22, 23 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 148 (NJ DDR 1975, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 148 (NJ DDR 1975, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel unzweckmäßig, Aufzeichnungen von schriftungewandten Beschuldigten und solchen mit mangelndem Intelligenzgrad anfertigen zu lassen; hier genügt die abschließende Stellunonahme zur Straftat.

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