Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 14 (NJ DDR 1975, S. 14); Fragen der Gesetzgebung Dr. KARL-HEINZ ARNOLD, stellvertretender Chefredakteur der „Berliner Zeitung“ Verständlichkeit des Rechts ohne Verzicht auf Exaktheit Der Auftrag des VIII. Parteitages der SED, das Zivilgesetzbuch fertigzustellen, ist mit einer Auflage verbunden: Es soll für die Bürger verständlich und überschaubar sein. Das wird für alle Gesetze und Verordnungen gefordert. Der Entwurf des ZGB läßt deutlich das Bemühen erkennen, diesem gesellschaftlichen Anliegen zu entsprechen. Wieweit es gelungen ist, wird die Diskussion zeigen. Sie ist Anlaß, einige Gesichtspunkte darzulegen, die für die Verständlichkeit und Überschaubarkeit des sozialistischen Rechts eine Rolle spielen. Da ist erstens die Frage nach dem Maßstab. Die Interessen der Arbeiterklasse und des ganzen Volkes, von denen in der Gesetzgebung auszugehen ist, verbieten es, die Arbeit für ein Zivilgesetzbuch der DDR etwa am Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 zu messen. Dieser Maßstab würde dazu verleiten, sich mit leicht erreichbaren scheinbaren Fortschritten zufriedenzugeben. Es gehörte nicht viel dazu, das BGB zusammenzustreichen und etwas verständlich zu machen. Die Gesetzestexter der Bourgeoisie als Beauftragte ihrer Klasse sollten bekanntlich kein der Arbeiterklasse und den anderen Werktätigen zugängliches Zivilrecht schaffen, und es ist ihnen tatsächlich gelungen, so subtile Konstruktionen zustande zu bringen, daß selbst begabte Studenten Jahre brauchten, um ihre Feinheiten halbwegs zu begreifen. Man hat sich auch nicht um den Ratschlag der ansonsten von der Bourgeoisie hochgeschätzten römischen Sklavenhalter gekümmert, daß ein Gesetz kurz sein müsse, damit es um so leichter von den Unkundigen eingehalten werden könne (legem breve esse oportet, quo facilius ab imperitis teneatur). Der beim BGB deutlich zu beobachtende Hang zum Perfektionismus führt unweigerlich zu langen und verquasten, schließlich nur noch dem speziell ausgebildeten Juristen verständlichen Gesetzen, die dann auch in der Gerichtspraxis schwer zu handhaben sind. Im sozialistischen Staat besteht der Anspruch, im besten -Sinne originäres Recht zu haben, das den eigenen gesellschaftlichen Verhältnissen entspricht und ihnen nützt. Hierfür müssen die Bürger das Recht überschauen und verstehen können. Das ist keine Nebensache, sondern Hauptsache. Ausgangspunkt ist deshalb eine aus zwei zusammengehörigen Teilen bestehende Frage, und sie hat die Arbeiten am ZGB-Entwurf nach dem VIII. Parteitag erkennbar bestimmt: Was muß durch Rechtsvorschrift geregelt werden, und wie kann dies einfach, knapp, verständlich geschehen? Der zweite Teil dieser Frage hat bis Anfang der 70er Jahre eine untergeordnete Rolle gespielt. Es gibt bis in die jüngste Zeit hinein immer noch Rechtsvorschriften, bei denen schon der Titel so lang ist, daß er nicht gerade zum Studium des ganzen Normativaktes einlädt. Als Beispiel sei hier lediglich die „Anordnung über die Honorierung von Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung von Hoch- und Fachschulkadern an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen, wissenschaftlichen Instituten und Einrichtungen sowie an den Bildungseinrichtungen der Betriebe und der wirtschaftsleitenden und staatlichen Organe“ vom 31. März 1971 (GBl. II S. 333) genannt. Um diese Anordnung zitierfähig zu machen, hat sie der Gesetzgeber noch zusätzlich mit dem Kurztitel „Honorarordnung für die Aus- und Weiterbildung von Hoch- und Fachschulkadern“ versehen, der übrigens als Überschrift völlig ausreichend wäre. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, ob ein Recht, das einfach, knapp und verständlich mitgeteilt wird, auch die Probleme exakt erfaßt und für das Finden von Entscheidungen geeignet ist. Das ist ein hoher Anspruch an die zum Erlaß von Rechtsvorschriften befugten staatlichen Organe. Er bedeutet, daß am Entwurf einer Rechtsvorschrift so lange gearbeitet werden muß, bis sie inhaltlich exakt und verständlich zugleich ist. Hierbei muß man im Hinblick auf den Zeitaufwand zweifellos beachten, was mit der Rechtsvorschrift erreicht werden soll und an welche Adressaten sie sich richtet. Notwendige Verordnungen im Bereich der Volkswirtschaft beispielsweise dürfen nicht lange auf sich warten lassen, weil sonst u. U. ökonomische Schäden eintreten können. Ein Beispiel aus dem ZGB-Entwurf mag verdeutlichen, wie man Rechtsvorschriften in klare Aussagen fassen kann, die jedem Bürger verständlich sind. So war in einem zurückliegenden Stadium der 'Gesetzgebungsarbeiten der Inhalt der Garantie in einer allgemeinen (nicht nur auf den Kauf zugeschnittenen) Bestimmung wie folgt formuliert worden: „Der Schuldner garantiert, daß der Leistungsgegenstand die sich aus den staatlichen Gütevorschriften, Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften ergebende, vertraglich vereinbarte, dem vorgesehenen Verwendungszweck oder der Beschaffenheit der Leistung entsprechende Gebrauchsfähigkeit aufweist und mindestens während einer bestimmten Frist oder Betriebsdauer (Garantiezeitraum) behält.“ Diese Aussage zeigt Schwierigkeiten beim Gebrauch der Sprache. Der Aufbau ist nicht klar. Die Stellung des für den Satz wichtigsten Verbs („aufweist“) ist schlecht gewählt, es steht zu weit am Ende des Satzes. Es werden unnötig komplizierte oder unpopuläre Begriffe verwendet: „Leistungsgegenstand“ und „Schuldner“. Es ist nicht einzusehen, warum beim Kauf die Verkäuferin oder die HO „Schuldner“ sein sollen; und wenn man „Ware“ sagen kann, ist der schwerfällige Begriff „Leistungsgegenstand“ verzichtbar. Wie dieselbe Aussage einfach und verständlich zu treffen ist, sehen wir an § 148 Abs. 1 des nun vorliegenden ZGB-Entwurf s: „Der Verkäufer hat für die verkaufte Ware Garantie zu gewähren. Die Garantie erstreckt sich darauf, daß die Ware den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht, daß sie die vom Hersteller zugesicherte oder für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderliche Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit hat und diese bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält.“ Hier ist der Gesetzestext in zwei übersichtliche Sätze gegliedert, wobei der erste Satz eine einfache, klare Feststellung trifft, die für jeden Bürger wichtig und wissenswert ist, also besonderes politisches Gewicht hat. Jedoch könnte auch dieser Text noch einfacher und übersichtlicher formuliert werden, ohne der Exaktheit Abbruch zu tun. Beispielsweise wäre folgende Fassung denkbar: „Der Verkäufer hat für seine Ware Garantie zu lei- 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 14 (NJ DDR 1975, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 14 (NJ DDR 1975, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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