Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 138 (NJ DDR 1975, S. 138); eine durch diese Vorschriften statuierte begrenzte oder abgestufte Rechtsfähigkeit von Betrieben geben kann. Eine solche Unterscheidung im ZGB erscheint dann gerechtfertigt, wenn eine derartige Differenzierung für das Zivilrecht sinnvoll ist. Die Definition der Betriebe in § 11 Abs. 2 umfaßt wie bereits erwähnt nicht nur rechtsfähige Organisationen, sondern auch Betriebe von Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden. Daraus ergibt sich jedoch kein Problem der Rechtsfähigkeit, das der rechtlichen Regelung bedarf. Rechtssubjekte, Träger der betrieblichen Rechte und Pflichten, sind in diesen Fähen die Betriebsinhaber. Es wäre daher nicht sinnvoll, in diesen Fällen von nichtrechtsfähigen Betrieben zu sprechen. Die Einschränkung des § 11 Abs. 1 muß sich folglich auf andere Betriebe beziehen. Würde sie z. B. auf (nicht-rechtsfähige) Betriebsteile von Wirtschaftsorganisationen, insbesondere von volkseigenen Kombinaten, oder auf nichtrechtsfähige zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (z. B. Kooperative Abteilungen Pflanzenproduktion) bezogen, die auch nicht als Rechtssubjekte registriert sind, so ergäbe sich, daß der ZGB-Entwurf einen Begriff des Betriebes statuiert, der auch Organisationen umfaßt, die zwar außerhalb des Zivilrechts nicht als (potentielle) Träger von Rechten und Pflichten anerkannt werden, wohl aber vom Zivilrecht, dessen weitere Bestimmungen über Betriebe sich übrigens nicht ausdrücklich an „rechtsfähige Betriebe“ richten. Das ist jedoch m. E. nicht beabsichtigt, und dafür bestünde auch kein Anlaß./ll/ Keine Differenzierung der Rechtsfähigkeit der Betriebe Die genannte Einschränkung des § 11 Abs. 1 ZGB-Entwurf hätte dann Sinn, wenn durch andere Rechtsnormen eine begrenzte oder abgestufte Rechtsfähigkeit von Betrieben geschaffen und für die zivilrechtlichen Beziehungen übernommen werden solL Als Beispiel für die Problematik kann die besondere Stellung der Kombinatsbetriebe herangezogen werden. Für diese Betriebe gelten gemäß § 25 Abs. 2 VEB-VO die Vorschriften über volkseigene Betriebe damit auch § 9 Abs. 1 VEB-VO über deren Rechtsfähigkeit , soweit nicht in den Bestimmungen über Kombinate etwas anderes festgelegt ist. Solche abweichenden Bestimmungen betreffen neben der subsidiären Haftung des Kombinats für Verbindlichkeiten der Betriebe (§ 28 Abs. 2 VEB-VO) u. a. die Möglichkeiten des Kombinatsdirektors, das Recht der Kombinatsbetriebe zum Abschluß von Wirtschaftsverträgen mit Betrieben außerhalb des Kombinats differenziert zu regeln und zu begrenzen sowie durch interne Kooperationsordnung die Vertragsbeziehungen zwischen Betrieben innerhalb des Kombinats abweichend von den Vorschriften des Vertragssystems zu regeln (die im übrigen nur „entsprechend“ anzuwenden sind). Dazu gehören ferner die interne Entscheidung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Verträgen (§ 30 Abs. 2 VEB-VO) sowie weitere Eingriffsmöglichkeiten des Kombinatsdirektors. Die Rechtsstellung der Kombinatsbetriebe ist damit durch eine geringere rechtliche Selbständigkeit gekennzeichnet als die Stellung anderer volkseigener Betriebe. fll/ Dann könnte z. B. zwar die einzelne Verkaufsstelle des staatlichen oder genossenschaftlichen Handelsbetriebes als (nichtrechtsfähiger) Betrieb angesehen werden. Aber damit wäre nichts gewonnen, sondern nur rechtliche Unsicherheit geschaffen. Dies widerspräche auch ohne erkennbaren Grund der Terminologie des Wirtschaftsrechts (§ 1 VG), insbesondere dem Begriff des volkseigenen Betriebes, der im Gegensatz zum „Betriebsteil“ Rechtsfähigkeit umfaßt (vgl. §§ 9, 25 der VEB-VO). Die z. B. notwendige Befugnis zum Abschluß von Kommunalverträgen in bezug auf Betriebsteile bedarf der (speziellen oder generellen) Vollmacht der zuständigen Leitung, jedoch keiner weiteren rechtlichen Konstruktion. Dies führt aber noch zu keiner Begrenzung ihrer Rechtsfähigkeit, denn die Einschränkungen ihrer Selbständigkeit beziehen sich unmittelbar auf ihr Unterstellungsverhältnis unter die Kombinatsleitung sowie auf die Kooperationsbeziehungen innerhalb des Kombinats. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, inwieweit diese Beschränkungen auch gegen Dritte wirken. Meines Erachtens dürfte es nicht angängig sein, nach Abschluß eines Vertrages zwischen Kombinatsbetrieb und einem nicht zum Kombinat gehörenden Betrieb oder einem Bürger nachträglich diesem gegenüber einzuwenden, der Vertrag verstoße gegen die interne Ordnung des Kombinats oder gegen Weisungen der Kombinatsleitung, zu seinem Abschluß sei der Kombinatsbetrieb nicht befugt, und auf Grund seiner Rechtsstellung (einer „begrenzten Rechtsfähigkeit“) sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen./12/ Selbst wenn eine solche Konsequenz für den Geltungsbereich des Wirtschaftsrechts zulässig wäre für den sonstigen Rechtsverkehr, insbesondere für den Geltungsbereich des Zivilrechts, wäre sie zum Nachteil eines Bürgers als Vertragspartner eines derartigen Betriebes unannehmbar./13/ Zur Wirkung der Rechtsfähigkeit von Betrieben Der Begriff der Rechtsfähigkeit (einer Organisation) ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtsstellung. Er bezeichnet nur die Fähigkeit, als eigenverantwortlicher Träger von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr aufzutreten. Nicht betroffen werden von ihm die Aufgaben der Organisation, die internen Beziehungen innerhalb einer Organisation und die Leitungsbeziehungen zu über- und nachgeordneten Leitungsebenen. Sowohl für das Staats- und Verwaltungsrecht als auch für den Bereich der Wirtschaftsleitung setzen Leitungsund Weisungsbefugnisse weder die Rechtsfähigkeit des Leitungsorgans voraus noch ergeben sie sich aus der Rechtsfähigkeit dieses Organs. Ebenso wird die Weisungsgebundenheit der Leitung des nachgeordneten Organs nicht davon berührt, ob dieses Organ rechtsfähig ist oder nicht. Rechtsfähigkeit betrifft den Rechtsverkehr, also die „Außenbeziehungen“, und die Bestimmung der Rechtsfähigkeit dient der Klarheit dieser Beziehungen, der eindeutigen Zuordnung der in diesen Beziehungen bestehenden Rechte, Pflichten und Verantwortung. Ver- flil Für diese Auffassung spricht auch die Regelung des 5 45 Abs. 3 VEB-VO, nach der der Name des Kombinatsbetriebes keine Hinweise auf die Zugehörigkeit zum Kombinat enthalten muß. /13/ Zutreffend stellen daher K. Heuer/G. Klinger (a. a. O., S. 1083) fest: „Die Einschränkungen in der Rechtsstellung des Kombinatsbetriebes durch komblnatsinteme Ordnungen verändern zwar das Maß seiner Eigenverantwortung, aber nicht die allgemeine Fähigkeit, im Rechtsverkehr aufzutreten. Rechte und Pflichten zu erwerben und für eingegangene Verpflichtungen zu haften.“ Einschränkend K. Heuer („Zur Diskussion um die Durchsetzung der VEB/VVB-Verordnung“, Wirtschaftsrecht 1975, Heft 1, S. 19 ff., Anm. 10) bei Verträgen, die gegen das registrierte Statut des Kombinats verstoßen, unter Bezugnahme auf das englische Recht. Abgesehen davon, daß dann die Kombinatszugehörigkeit des Betriebes im Rechtsverkehr kenntlich gemacht werden müßte und daß diese Wirkung jedenfalls nicht auf zivilrechtliche Beziehungen erstreckt werden dürfte, erscheint mir für Verträge mit ausländischen Partnern die Bezugnahme auf das englische Recht problematisch. Die diesem wie dem Recht der USA und einigen anderen Rechten bekannte Ultra-vires-Doktrin bezweckt einen gewissen Schutz des kapitalistischen Rechtsverkehrs vor betrügerischem Mißbrauch der Haftungsbeschränkung und war wohl vor allem in dieser Spielart kapitalistischer Rechtsentwicklung erforderlich, die einen ausreichenden gewerbepolizeilichen Schutz des anlagesuchenden Kapitals nicht kannte. Die mit dieser Doktrin vertretene Begrenzung der Handlungsfähigkeit der juristischen Personen richtet sich gegen die Geschäfte, die dem unschwer erkennbaren satzungsmäßigen gewerblichen Zweck des Unternehmens zuwiderlaufen. Die Begrenzung liegt daher auch strukturell auf einer anderen Ebene als bei der innerorganisatorischen Differenzierung der Kompetenzen innerhalb eines Kombinats. 138;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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