Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 136 (NJ DDR 1975, S. 136); Anwendung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsregeln Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zeigt, daß bei Vorbereitung und Versuch die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann richtig festgestellt werden kann, wenn alle sich aus den allgemeinen (§ 61 Abs. 2 StGB) und besonderen (§ 21 Abs. 4 StGB) Strafzumessungsregeln ergebenden Grundsätze in ihrem Zusammenhang angewendet werden. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden bei Versuch und Vorbereitung entsprechend der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und der moralisch-politischen Verwerflichkeit dieser Handlungen innerhalb des in der besonderen Strafrechtsnorm enthaltenen Strafrahmens festgelegt. Dabei gelten die sich aus §§ 61 Abs. 2, 21 Abs. 4 StGB ergebenden Grundsätze. Eine außergewöhnliche Straf- milderung nach §§ 21 Abs. 4 Satz 3, 62 Abs. 1 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit so gering ist, daß weniger schwere Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt sind, als sie in der verletzten Strafrechtsnorm angedroht sind. Der sog. untaugliche Versuch weist nicht solche Besonderheiten auf, daß in jedem Fall die außergewöhnliche Strafmilderung angewendet werden könnte. Wird ein Täter wegen Versuchs einer Straftat nach der Vorschrift eines schweren Falls verurteilt (z. B. nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. §§ 21 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 1 StGB), dann ist diese Straftat als ein versuchtes Verbrechen zu kennzeichnen, auch wenn die ausgesprochene Strafe unter der Zweijahresgrenze bleibt./38/ /38/ Vgl. Ziff. I 5.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 2. Plenartagung (NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9). Fragen der Gesetzgebung Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Zur Rechtsstellung der Betriebe nach dem ZGB-Entwurf Die Rechtsstellung der Betriebe als Partner der Bürger in zivilrechtlichen Beziehungen wird im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht in erster Linie durch die juristische Struktur der Betriebe oder dadurch charakterisiert, daß sie Rechtssubjekte, Subjekte von Vermögensrechten, sind; ihre Stellung ergibt sich vielmehr aus ihrer gesellschaftlichen Funktion, aus ihren Aufgaben, aus ihrer Verantwortung „für eine planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung sowie die Nutzung, Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums“ (§ 10 Abs. 1 ZGB-Entwurf) ./l/ Die Aufhebung der abstrakten Person, die als Träger privater Rechte und Pflichten anderen Personen im Akt des Austauschs als „Gleichgeltende und Gleichgültige“ /2/ gegenübersteht, reflektiert nicht nur den wirklichen gesellschaftlichen Prozeß, sondern vermag auch durch die erst damit ermöglichte Ausgestaltung der diesem Prozeß entsprechenden Rechte, Pflichten und Verantwortung aktiv sozialistische Verhaltensweisen zu fördern. Die Neuregelung vermeidet dabei die Bezeichnung „juristische Person“/3/ und verwendet lediglich den Begriff „Betrieb“. Dies geschieht zum einen, weil diese Bezeichnung dem Bürger verständlicher ist; zum andern folgt das ZGB damit der Terminologie des Wirtschaftsrechts. /4/ Außerdem ist im ZGB eine generelle Bezeichnung tll Das entspricht einem Grundsatz, von dem der ganze Entwurf getragen ist, daß nämlich nicht primär juristische Strukturen deren Existenz dabei keineswegs negiert wird den Aufbau des Gesetzes bestimmen, sondern reale gesellschaftliche Funktionen und Zusammenhänge. t2l K. Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1953, s. 913. A/ Der auch in den anderen sozialistischen Staaten gebräuchliche Begriff der juristischen Person wird dadurch nicht beseitigt. Es wäre auch verfehlt, dem Begriff eine durch die bürgerliche Lehre geprägte Vorstellungswelt zuzuordnen. Dem wäre schon entgegenzuhalten, daß dieser Begriff von der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft außerordentlich stark geprägt und in das sozialistische Rechtssystem integriert worden ist. Vorbehalte beruhen vor allem auf dem Vorurteil, daß mit der Bezeichnung einer Organisation als juristische Person eine Aussage über ihr Wesen erfolge, während in Wahrheit diese Bezeichnung doch nur zum Ausdruck bringt, daß die als juristische Person bezeichnete Organisation rechtsfähig ist, d. h. als Träger eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr auftritt oder auftreten kann. Dies gilt nicht zuletzt für internationale Wirtschaftsbeziehungen. Vgl. K. Heuer/G. Klinger, „Einige Fragen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB“, Staat und Recht 1973, Heft 7, S. 1072 ff. (1083). für alle Arten rechtsfähiger Organisationen zur einheitlichen Bestimmung ihrer zivilrechtlichen Rechte und Pflichten nicht erforderlich, weil sich die Kriterien ihrer Rechtsfähigkeit, die Voraussetzungen und Modalitäten ihrer Zuerkennung und Publizität ebensowenig wie die Rechtsfragen ihrer Auflösung, Liquidation oder Rechtsnachfolge aus zivilrechtlichen Normen ergeben./5/ Im übrigen betrifft die einzige für alle juristischen Personen gleichermaßen geltende Norm des bisherigen Zivilrechts die sogenannte Organhaftung (§§ 31, 86, 89 BGB); eine derartige Bestimmung ist im ZGB überflüssig, da nach der Neuregelung ohnehin alle Betriebe und die ihnen gleichgestellten sonstigen rechtsfähigen Organsationen also nicht nur juristische Personen, sondern auch Einzelinhaber von Betrieben gemäß § 331 i. V. m. § 93 ZGB-Entwurf für rechtswidrige Schadenszufügungen aller ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind. Der Begriff „Betrieb“ im ZGB-Entwurf Der im ZGB-Entwurf gebrauchte Begriff des Betriebes (§11 Abs. 2) umfaßt zunächst alle rechtsfähigen Wirtschaftsorganisationen, die ausnahmslos Partner von zivilrechtlichen Beziehungen sein können und die sowohl im Zivilrecht als auch in Wirtschafts- und staatsrechtlichen Rechtsvorschriften geregelte Versorgungsaufgaben zu erfüllen haben. Dazu gehören: volkseigene Betriebe einschließlich Kombinatsbetriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hl Hierauf verweist auch Lübchen, „Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1974 S. 670 ff. (674). A3,' Diese Kriterien ergeben sich aus den rechtlichen Materien, die die Tätigkeit der jeweiligen Organisation normieren, also besonders aus dem Staats- und verwaltungs-, dem Wirtschafts-, dem LPG- und dem sonstigen Genossenschaftsreeht. Die dort bestimmte Rechtsfähigkeit wirkt grundsätzlich einheitlich für alle Materien des Rechts, die Beziehungen des Rechtsverkehrs regeln. Das spricht zugleich gegen die Statuierung besonderer Rechtsfähigkeiten für einzelne Rechtsgebiete. Bei Bestimmung der Rechtsfähigkeit durch Normen verschiedenartiger Rechtsgebiete kann zugleich auch eine gewisse Gefahr der Überbetonung organisatorischer Spezifiken und der Vernachlässigung einheitlicher Prinzipien für alle rechtsfähigen Organisationen der Grundsätze ihrer Vertretung, Verantwortlichkeit und Haftung, insbesondere der sich bei Auflösung mit oder ohne Rechtsnachfolge ergebenden Rechtsfragen im Hinblick auf ihre Verantwortung gegenüber Dritten entstehen. Dieses Problem tritt übrigens nicht erst durch die Neuregelung auf; denn auch das bisherige Recht enthält keine Begriffsbestimmung der juristischen Person, setzt sie vielmehr voraus. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 136 (NJ DDR 1975, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 136 (NJ DDR 1975, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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