Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 134 (NJ DDR 1975, S. 134); sellschaftsgefährlichkeit der begangenen Versuchs- bzw. Vorbereitungshandlung und der Strafrahmen des verletzten Gesetzes. Die Versuchs- bzw. Vorbereitungshandlung muß in der Einheit ihrer objektiven und subjektiven Tatelemente untersucht und unter den Tatbestand der verletzten Strafrechtsnorm exakt subsumiert werden. Dabei ist auch zu prüfen, auf welche Weise durch diese Strafrechtsnorm geschützte gesellschaftliche Verhältnisse verletzt wurden./28/ Nach § 21 Abs. 4 StGB begründen Vorbereitung und Versuch „strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat. Dabei sind die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden“. Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Versuchs- und Vorbereitungshandlung kann nur richtig eingeschätzt werden, wenn alle objektiven und subjektiven Tatumstände sowie die Persönlichkeit des Täters in der erforderlichen Weise beachtet werden. Einseitige Betrachtungsweisen wie Überbetonung des Fehlens des tatbestandsmäßigen Erfolgs, des Grades der Möglichkeit der Vollendung der Straftat sowie der Untauglichkeit des Gegenstands und des Mittels sind unbedingt zu vermeiden./29/ Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. die Gesellschaftsgefährlichkeit der Vorbereitung und des Versuchs ist allein wegen des Fehlens des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht erheblich geringer als bei der vollendeten Straftat. Beim Versuch kann der Täter sein deliktisches Vorhaben so hochgradig verwirklicht und eine solche Tatintensität entwickelt haben, daß die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit gegenüber der Vollendung dieser Tat nur unerheblich und strafrechtlich bedeutungslos geringer ist./30/ Das Oberste Gericht stellt daher in seiner Entscheidung vom 13. November 1970 3 Zst 22/70 - (NJ 1971 S. 26) zu Recht den Grundsatz auf, daß die Nichtvollendung einer Straftat nicht schlechthin ein genereller Strafmilderungsgrund ist. Häufig sind jedoch der Versuch und insbesondere die Vorbereitung weniger gesellschaftsgefährlich bzw. gesellschaftswidrig als die vollendete Straftat./31/ Die Vorbereitung ist wiederum in der Regel weniger gesellschaftswidrig bzw. gesellschaftsgefährlich als der Versuch, weil der Täter mit der Ausführung der Straftat noch nicht begonnen und sein deliktisches Verhalten sich erst in groben Zügen herausgebildet hat In Anbetracht der Vielschichtigkeit der Differenzierungsprobleme sieht das Gesetz keine zwingende Strafmilderung bei Versuch und Vorbereitung vor. Die Strafe ist vielmehr innerhalb des Strafrahmens der besonderen Strafrechtsnorm „nach den allgemeinen Grundsätzen des § 61 StGB und den Besonderheiten der Versuchs- /28/ Vgl. OG, Urteü vom 17. Januar 1974 2 Zst 45/73 - (NJ 1974 S. 182). /29/ Vgl. dazu die Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1969 S. 264 ff. und den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 2. Plenartagung am 29. März 1972 (NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9), insbesondeie Abschn. I Ziff. 6; OG, Urteil vom 20. Januar 1967 - 5 Ust 70/66 - (NJ 1967 S. 353); OG, Urteil vom 13. März 1969 - 5 Ust 7/69 - (NJ 1969 S. 282); OG, Urteil vom 14. Februar 1969 - 5 Ust 69/68 - (NJ 1969 S. 310) und OG, UrteU vom 17. Januar 1974 2 Zst 45/73 (NJ 1974 S. 182). /30/ Vgl. OG, Urteil vom 13. November 1970 3 Zst 22/70 (NJ 1971 S. 26); OG, Urteil vom 13. September 1973 5 Ust 62/73 (NJ 1973 S. 735) und OG, Urteil vom 17. Januar 1974 2 Zst 45/73 - (NJ 1974 S. 182). /3iy Vgl. auch Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden, Bd. 2, Moskau 1970, S. 407 f. (russ.). regelungen gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bemessen“./ Sie kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) herabgesetzt werden./33/ Bei der Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs und der Vorbereitung einer Straftat müssen zunächst all jene Regeln beachtet werden, die für die Feststellung der Gesellschaftswidrigkeit bzw. der Gesellschaftsgefährlichkeit einer jeden Straftat gelten. Auch hier ist zu prüfen, auf welche Art und Weise der Täter handelte (z. B. mit welcher Methode oder Intensität), welche strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse er verletzte, worin Art und Schwere seiner Schuld bestehen und was für eine Persönlichkeit der Straftäter ist (§ 61 Abs. 2 StGB). Hiernach sind auch bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat die sich für die jeweilige Deliktsart aus dem Strafgesetz ergebenden und in der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze der Strafzumessung anzuwenden. Die auf der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts für die Verwirklichung der Grundsätze der Strafzumessung und für die differenzierte Bewertung jeder einzelnen Straftat gegebene Orientierung gilt auch für Vorbereitung und'Ver-such./34/ Auf dieser Grundlage ist die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Versuchs- und Vorbereitungshandlung nach den in § 21 Abs. 4 StGB enthaltenen Kriterien in Verbindung mit der verletzten besonderen Strafrechtsnorm zu differenzieren: Die angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen Sie sind ungeachtet ihres Nichteintritts für die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs und der Vorbereitung bedeutsam. Davon wird mitbestimmt, inwiefern sich der Täter mit seiner Versuchs- oder Vorbereitungshandlung subjektiv wie objektiv zu den angegriffenen strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnissen in Widerspruch gesetzt und sie verletzt hat (z. B. der angestrebte Diebstahl eines bestimmten Geldbetrags). Die konkreten Tatvorstellungen und Beweggründe des Täters Die Tatvorstellungen des Täters müssen geprüft werden, um die konkrete Angriffsrichtung der Straftat feststellen und die einzelnen Tätigkeitsakte in den Verwirklichungsprozeß richtig einordnen zu können. Davon ausgehend ist zu untersuchen, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorsatzes hätte tun müssen und was er hierzu bereits getan hat. Die Beweggründe des Täters geben Auskunft über die in der Täterpersönlichkeit liegenden Gründe der Straftat, z. B. Einstellungen und Willensqualitäten./35/ Der Grad der Verwirklichung der Straftat Dieses Kriterium orientiert darauf, die objektiv begangene Versuchs- bzw. Vorbereitungshandlung in der Einheit ihrer objektiven und subjektiven Tatelemente zu untersuchen und sie exakt unter den Tatbestand des verletzten Gesetzes zu subsumieren. Danach ist zu prüfen, inwieweit der Täter mit seinem Verhalten zur 1321 OG, Urteil vom 13. November 1970 - 3 Zst 22/70 - (NJ 1971 S. 26). /33/ Zur außergewöhnlichen Strafmilderung vgl. OG, Urteil vom 18. Juni 1971 - 5 Ust 33/71 - (NJ 1971 S. 684); OG, Urteil vom 16. Mai 1972 - 5 Ust 28/72 - (NJ 1973 S. 119). /34/ Vgl. NJ 1969 S. 264 ff. und NJ-Beilage 2/72 (zu Heft 9). /35/ Vgl. H. Dettenbom/H.-H. Fröhlich', Psychologische Probleme der Täterpersönlichkeit, Berlin 1971, S. 102 ff.; OG, Urteil vom 13. November 1970 - 3 Zst 22/70 - (NJ 1971 S. 26); OG, UrteU vom 13. September 1973 - 5 Ust 62/73 - (NJ 1973 S. 735) und OG, UrteU vom 17. Januar 1974 - 2 Zst 45/73 - (NJ 1974 S. 182). 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 134 (NJ DDR 1975, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 134 (NJ DDR 1975, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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