Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 130 (NJ DDR 1975, S. 130); Oberstleutnant der K SIEGFRIED KÜCHLER, Ministerium des Innern Dr. ROLAND MÜLLER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR HEINZ PLITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Differenziertere und wirksamere Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren Die Lehre von Marx und Engels über die Rolle der Volksmassen weiterführend, begründete Lenin die Heranziehung der Werktätigen zur Gesetzlichkeitsaufsicht und Rechtspflege, die Gewährleistung ihrer aktiven Teilnahme am Schutz der öffentlichen Ordnung und an der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. So schrieb er: „Das demokratische Organisationsprinzip in jener höchsten Form, die sich ergibt, wenn die Sowjets die Vorschläge und Forderungen aktiver Beteiligung der Massen nicht nur an der Erörterung der allgemeinen Richtlinien, Beschlüsse und Gesetze, nicht nur an der Kontrolle ihrer Durchführung, sondern auch unmittelbar an ihrer Durchführung verwirklichen das bedeutet, daß jedem Vertreter der Masse, jedem Bürger die Bedingungen dafür gesichert sein müssen, sowohl an der Erörterung der Staatsgesetze als auch an der Wahl seiner Vertreter und ebenso an der Verwirklichung der Staatsgesetze teilzunehmen.“/I/ Diese Erkenntnisse sind untrennbarer Bestandteil unserer sozialistischen Rechtsordnung. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte und Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens Die unmittelbare Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren ist Ausdruck ihres Grundrechts auf Mitgestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Angelegenheiten (Art. 21 der Verfassung) und ein wichtiger Grundsatz des sozialistischen Strafverfahrens (Art. 6 StGB; § 4 StPO). Die Justiz- und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, die unmittelbare Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren zu gewährleisten. Sie dient der Erfüllung der in §§ 1 und 2 StPO genannten Aufgaben des Strafverfahrens. Die immer bewußtere Teilnahme der Werktätigen an der Ausübung der Macht, die sich in vielfältigen Aktivitäten und Initiativen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Durchsetzung von vorbildlicher Ordnung, Disziplin und Sicherheit widerspiegelt, sowie die höheren Anforderungen an das Strafverfahren ermöglichen und erfordern die weitere Qualifizierung der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Strafverfahren. Dabei geht es vor allem darum, entsprechend den im jeweiligen Strafverfahren zu lösenden spezifischen Aufgaben bei der allseitigen Aufklärung des Sachverhalts, der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit, der Auswertung des Verfahrens und der Verwirklichung der ausgesprochenen Strafen eine differenziertere Mitwirkung der Bürger zu erreichen. Entscheidend für die höhere Wirksamkeit ist die sorgfältige Auswahl der notwendigen und möglichen Maßnahmen, die es gestatten, den Aufwand an gesellschaftlicher Initiative in ein richtiges Verhältnis zur Art und Schwere der Straftat und zu den realen Möglichkeiten für die Erziehung des Täters und für kriminalitätsvorbeugende Veränderungen in seinem Lebensbereich zu setzen. So werden die Qualität des Verfahrens und der Aufwand bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte davon bestimmt, was mit dem jeweiligen Verfahren über die Feststellung des Sachverhalts und der Schuld fll W. X. Lenin, „Ursprünglicher Entwurf des Artikels ,Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht'“, in: Werke, Bd. 27, Berlin I960, S. 201 f. sowie über den differenzierten Ausspruch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus erreicht werden soll./2/ Deshalb ist unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Tat in jedem Strafverfahren gründlich zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig und möglich sind, um durch die Mitwirkung der Bürger zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zur Erziehung des Straftäters und zur Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen und Bedingungen sowie zur Erhöhung der öffentlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens beizutragen. Die weitere Qualifizierung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren bedeutet keinesfalls eine Reduzierung der Mitwirkung, sondern die sorgfältige Auswahl der notwendigen Maßnahmen und ihre Verwirklichung mit hoher Qualität. Eine qualifiziertere Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ist nicht mit formalen juristischen Entscheidungen zu erreichen. Sie setzt vielmehr eine hohe politische Verantwortung voraus, um die konkreten Bedingungen richtig einzuschätzen und die gewachsenen gesellschaftlichen Möglichkeiten für den Kampf gegen die Kriminalität voll zu nutzen. Auf diese Weise trägt die differenziertere Einbeziehung der Werktätigen entscheidend dazu bei, unsere sozialistische Rechtsordnung zu festigen, damit „überall im täglichen Leben unserer Gesellschaft die Einhaltung des sozialistischen Rechts und die bewußte Disziplin zur festen Gewohnheit der Menschen werden“./3/ Die zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren, insbesondere der Kollektive der Arbeiter, ist ein Teil des Auftrags der Justiz- und Sicherheitsorgane, die sozialistische Demokratie zu gestalten, und eine wesentliche Bedingung, um die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren zu erhöhen./4/ Die Neufassung der §§ 102 und 296 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung der DDR vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 597) dient der Verwirklichung dieses Ziels. Sie berücksichtigt die bisherigen Erfahrungen bei der Gewährleistung der Mitwirkung der Bürger, insbesondere diejenigen, die bei der Durchsetzung entsprechender Leitungsdokumente der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane/5/ gesammelt wurden. Von der Erkenntnis ausgehend, daß dauerhafte Erfolge bei der Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität nur unter aktiver Beteiligung der Gesellschaft zu erzielen sind, sollen die Gesetzesänderungen eine differenziertere und effektivere Mitwirkung der Vertreter der Kollektive gewährleisten./!)/ /2/ Auf diesen Zusammenhang wies H. Toeplitz in der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Wirksamkeit des Strafverfahrens hin (vgl. NJ 1974 S. 448). /3/ E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIH. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67. /4/ Vgl. J. Streit in: „Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1974 S. 448. /5/ Vgl. z. B. die Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern sowie den gleichlautenden Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5). /6/ Vgl. „Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Strafrechts ein Beitrag zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit (Begründung der Änderungsgesetze durch dem Minister der Justiz)“, NJ 1975 S. 33 f. (34); H. Willamowski, „Ziel und Hauptrichtungen der Änderung der StPO“, NJ 1975 S. 97 ff. 130;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 130 (NJ DDR 1975, S. 130) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 130 (NJ DDR 1975, S. 130)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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