Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 122 (NJ DDR 1975, S. 122); Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 22. Januar 1975 - I Pr 1 - 112 - 2/75 - Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß §§17, 198 StPO vom 19. Juni 1973 - I PrB - 112 -4/73 (NJ-Beilage 4/73 zu Heft 14) wird mit Wirkung vom 1. April 1975 aufgehoben. Der Beschluß legt, ausgehend von der Notwendigkeit wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums, fest, daß auch Rechtsträger sozialistischen Eigentums die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 17, 198 StPO haben. Diese Festlegung ist in § 17 Abs. 2 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der DDR vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 597) ausdrücklich geregelt worden. Nach dieser Bestimmung sind Rechtsträger sozialistischen Eigentums, auf die kraft Gesetzes oder Vertrags Schadenersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind, dem Geschädigten gleichgestellt. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR ist daher aufzuheben. gesehen und ihre zweite Eheschließung als eine unrichtige Entscheidung gekennzeichnet. Das Bezirksgericht ist damit in seiner Urteilsbegründung, obwohl es keine eigenen Sachfeststellungen zur Ehescheidung getroffen hatte, über das Beweisergebnis des Kreisgerichts und dessen Beweiswürdigung zu den Gründen der Ehescheidung in einer nicht zulässigen Weise hinausgegangen (vgl. OG, Urteil vom 4. Juli 1968 1 ZzF 13/68 NJ 1968 S. 538; OG, Urteil vom 15. Januar 1974 - 1 ZzF 24/73 - NJ 1974 S. 341). Bei der gegebenen Sachlage wäre es möglich gewesen, das Verhalten der Klägerin während der Ehe einschließlich ihrer Bekanntschaft mit dem Zeugen H. im Rechtsmittelverfahren durch eigene Beweiserhebungen im Hinblick auf die Auswirkungen für die Kinder und deren Bindungen zur Klägerin zu überprüfen. So hatten der Verklagte in seiner Berufungserwiderung und das Referat Jugendhilfe in seiner zweiten Stellungnahme aukgeführt, die Klägerin unterhalte zu dem Zeugen H. Kontakte, die sich ungünstig auf die Kinder auswirkten. Bei einer Beweiserhebung zu dieser Frage hätte demnach im Vordergrund stehen müssen, welche Folgen sich aus dem Verhalten der Klägerin für die Erziehung der Kinder und deren Bindungen zu ihr ergeben haben bzw. für die Zukunft ergeben könnten. Zur Klärung dieser Frage wäre es möglich gewesen, mit der 12jährigen Tochter, evtl, auch mit dem 9jährigen Sohn durch einen Mitarbeiter der Jugendhilfe ein Gespräch führen zu lassen (§ 53 FGB). Nachdem das Referat Jugendhilfe in seiner Stellungnahme mitgeteilt hatte, der Sohn habe sich gegenüber einem seiner Mitarbeiter über die Beziehungen der Mutter zum Zeugen H. geäußert, hätte das Bezirksgericht darauf hinwirken sollen, über dieses Gespräch eingehender informiert zu werden (vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 3 zu § 53 [S. 221]). Erst danach hätte es beurteilen können, welche Folgen sich aus Beobachtungen des Kindes, vorbehaltlich ihrer glaubwürdigen Wiedergabe, für das Erziehungsverhältnis ergeben. Wesentlicher wäre es jedoch gewesen, das ältere Kind zu befragen. Nach eingehender Sachaufklärung zu den angeführten Fragen wäre das Bezirksgericht in der Lage gewesen, im Zusammenhang mit weiteren Umständen zu beurteilen, ob sich aus dem Verhalten der Klägerin während der sehr kurzen zweiten Ehe im Hinblick auf ihre künftige erzieherische Einflußnahme und ihre Vorbildwir- kung beachtliche Umstände für die Entscheidung ergeben konnten (vgL FGB-Kommentar, Anm. 2.2.5. zu § 25 [S. 118]). Im vorliegenden Verfahren wäre es jedoch vor allem darauf angekommen, den bisherigen erzieherischen Einfluß der Parteien sowie die daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen für die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts gemäß Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 zu prüfen. Hierauf ist das Bezirksgericht insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsmethoden und -auffas-sungen der Klägerin eingegangen und hat sie richtigerweise mißbilligt. Hinsichtlich des bisherigen erzieherischen Einflusses des Verklagten hat es sich mit den Ausführungen in der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe begnügt, obwohl die Klägerin im Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen hatte, daß auch er mit den Kindern unsanft verfahren sei. Es wäre also erforderlich gewesen, die von den Parteien benannten Zeugen zu vernehmen, um einen tieferen Einblick in die Erziehungssituation zu erhalten. Dabei wäre es darauf angekommen, sie nicht allein im Hinblick auf Schwierigkeiten und Probleme in der Erziehung der Kinder zu prüfen, sondern auch die positiven Seiten in den erzieherischen Bemühungen der Parteien zu erforschen (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - NJ 1973 S. 298). Das Bezirksgericht hat im übrigen die Besonderheiten dieses Verfahrens nicht hinreichend beachtet. Die Tatsache, daß die Klägerin die Kinder von deren Geburt bis zum Zeitpunkt der ersten Ehescheidung überwiegend und danach jahrelang bis zur zweiten Eheschließung allein betreut und erzogen hat, damit nahezu zehn * Jahre die Erziehungsarbeit auf ihr ruhte, während die zweite Ehe der Parteien bis zur erneuten Scheidungsklage nur ein Jahr dauerte, hätte für das Bezirksgericht Veranlassung sein müssen, den Anteil der Parteien am Entwicklungsstand der Kinder einer eingehenderen Untersuchung zu unterziehen. Hierzu hätten z. B. die Lehrer der Kinder in die Sachaufklärung einbezogen werden können. Das wird nächzuholen sein. Da das Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises in seiner zweiten Stellungnahme auf schwerwiegende Mängel in der Erziehungsarbeit der Klägerin vor der zweiten Eheschließung hingewiesen hatte, wäre es erforderlich gewesen, der Sachaufklärung zu dieser Frage mehr Bedeutung beizumessen. So wären zumindest die Akten des Referats Jugendhilfe zum Gegenstand der Verhandlung zu machen gewesen. Es war bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend, die mit der Berufungserwiderung übermittelten Stellungnahmen von Mitgliedern der früheren Hausgemeinschaft der Parteien in die Beweiserhebung einzubeziehen. Wenn das Bezirksgericht ihren Bekundungen Wert beimessen wollte, hätte es sie im Wege der Rechtshilfe als Zeugen vernehmen lassen sollen. Allenfalls wäre in Betracht gekommen, daß sie sich zu vorgegebenen Beweisfragen als Zeugen schriftlich äußern (§ 377 ZPO). Bei der weiteren Sachaufklärung sollte das Bezirksgericht auf die diesbezüglichen Beweisangebote der Parteien eingehen und zu dem früheren erzieherischen Einfluß der Klägerin Zeugen vernehmen, sofern sich dafür in Verbindung mit der weiteren Beweisaufnahme ein Erfordernis ergeben sollte. §§ 51, 52 FGB. 1. Wird im Verfahren auf Entzug des Erziehungsrechts festgestellt, daß der bisher erziehungsberechtigte Elternteil zurechnungsunfähig ist und demzufolge nicht schuldhaft handeln kann, ist für eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FGB kein Raum. Das Gericht hat jedoch zur 122;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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