Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 121 (NJ DDR 1975, S. 121); tionalversammlung der DRV, Hoang .Van Hoan, empfangen. * Auf Einladung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, weilte vom 16. bis 21. Dezember 1974 eine Delegation des Ministeriums der Justiz der Volksrepu- blik Bulgarien unter Leitung des Ministers Swetla Daskalowa in der DDR. Die bulgarischen Juristen führten Gespräche zu Fragen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, der Aus- und Weiterbildung von Justizkadern sowie zur Arbeitsweise der Rechtsanwaltschaft. Im Bezirk Rostock informierten sie sich über die Organisation des Bezirksgerichts und die Anleitung der Kreisgerichte. Rechtsprechung Familienrecht §35 FGB; §3 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Müssen bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht die Umstände der Ehescheidung unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung der Eltern beachtet werden, so sind vor allem die bisherigen oder künftigen Auswirkungen des Verhaltens der Eltern auf die Kinder zu prüfen. 2. Für die Prüfung des bisherigen erzieherischen Einflusses der Eltern sind auch ihre Vorzüge und positiven erzieherischen Bemühungen zu ermitteln. 3. Ist der erzieherische Einfluß des einen oder anderen Elternteils umstritten, dann ist es nicht ausreichend, die von einer Partei überreichten Stellungnahmen anderer Bürger zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. Falls ihre Bekundungen für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, sind sie als Zeugen zu vernehmen; ggf. können sie sich zu vorgegebenen Beweisfragen als Zeugen schriftlich äußern (§ 377 ZPO). OG, Urteil vom 19. November 1974 1 ZzF 22/74. Die Parteien waren bereits von 1962 bis 1968 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, die jetzt 12 und 9 Jahre alt sind, hervorgegangen. Bei der Ehescheidung übertrug das Kreisgericht das Erziehungsrecht für beide Kinder der Klägerin. Im November 1972 verheirateten sich die Parteien erneut miteinander. Das Kreisgericht hat die Ehe geschieden, das Erziehungsrecht für die beiden Kinder dem Verklagten Überträgen und die Klägerin zur Unterhaltszahlung für die Kinder verurteilt. Zur Begründung der Ehescheidung hat das Kreisgericht ausgeführt; Es sei ein schwerer Fehler der Parteien gewesen, sich erneut miteinander zu verheiraten, obwohl bereits ihre erste gemeinsame Ehe wegen der unterschiedlichen Auffassungen und Charaktere gescheitert sei. Vor allem das unbeherrschte Verhalten der Klägerin habe ein harmonisches Zusammenleben verhindert. Der Verklagte habe meist nachgegeben, ohne deshalb wie von der Klägerin behauptet wurde interessenlos gewesen zu sein. Für die Klägerin habe bei der zweiten Eheschließung die Lösung von Wohnungsfragen im Vordergrund gestanden. Deshalb habe sie dem Verklagten auch zu verstehen gegeben, daß sie keine sexuellen Beziehungen zu ihm aufnehmen wolle. Unter den ständigen Spannungen zwischen den Parteien hätten auch die Kinder zu leiden. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht, das jede Partei begehrt hatte, hat das Kreisgericht dargelegt; In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe sei es dem Verklagten zu übertragen gewesen. Er sei eiq ruhiger Mensch und daher besser geeignet, die Kinder zu erziehen. Die Klägerin sei bei der bisherigen Erziehung sehr unbeherrscht gewesen und habe die Kinder auch geschlagen. Die Klägerin könne auch wegen ihrer Beziehungen zu dem Zeugen H. in moralischer Hinsicht kein Vorbild für die Kinder sein. Die Klägerin hat wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, daß sich das Kreisgericht ungenügend mit den Gründen befaßt habe, die bereits für die erste Ehescheidung maßgeblich gewesen seien. In den fünf Jahren bis zur erneuten Eheschließung habe sie die Kinder allein betreut und erzogen und ihre Erziehungsfähigkeit bewiesen. Zwischen ihr und den Kindern habe sich in jener Zeit ein enges und herzliches Verhältnis entwickelt. Daran habe sich auch während der zweiten Ehe mit dem Verklagten nichts geändert, die sie vor allem wegen der Kinder geschlossen habe. Er sei keineswegs besser als sie geeignet, die Kinder zu erziehen, denn er sei nachgiebig, widersprüchlich und inkonsequent. Auch er sei zu den Kindern unbeherrscht gewesen und habe sie gelegentlich geschlagen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe während der fünfjährigen Trennung der Parteien einen unmoralischen Lebenswandel geführt. Zu den Kindern sei sie lieblos gewesen. Sie unterhalte weiterhin Beziehungen zu dem Zeugen H. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Entscheidung nicht im erforderlichen Maße mit der gesetzlichen Regelung und den dazu ergangenen Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts befaßt. Nach § 25 Abs. 1 FGB ist ftir die Entscheidung über das Erziehungsrecht maßgeblich, die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern. In der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) wird in Ziff. 6 darauf hingewiesen, daß in Verfahren, in denen die Eltern keinen übereinstimmenden Vorschlag zum Erziehungsrecht unterbreiten, im allgemeinen eine eingehende Sachaufklärung notwendig ist. Dazu sind alle im Einzelfall nach § 25 Abs. 2 FGB beachtlichen Umstände zu untersuchen, im Zusammenhang zu würdigen, gegeneinander abzuwägen und Schlußfolgerungen zu ziehen, welcher Eltemteil für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts besser geeignet ist. Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung vor allem auf die Gründe der Ehescheidung gestützt und daraus abgeleitet, daß die Klägerin mit ihrem Verhalten in der Ehe ihrer Vorbild Wirkung gegenüber den Kindern nicht gerecht geworden sei. Es hat die Zerrüttung der Ehe im wesentlichen auf Mängel der Klägerin zurückgeführt und insbesondere ihren Kontakt zu dem Zeugen H. herausgestellt. Demgegenüber hatte das Kreisgericht die Gründe der Scheidung vor allem in den unterschiedlichen Charakteren und Anschauungen der Parteien 121;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten.

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