Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 118 (NJ DDR 1975, S. 118); Die fünfzehn Teile des AGB erfassen folgende Komplexe: 1. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 21) 2. Das Arbeits(rechts)verhältnis (Art. 22 77) 3. Der Arbeitslohn und andere Leistungen (Art. 78 93) 4. Die Pflichten des Betriebes und des Werktätigen (Art. 94-112) 5. Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen (Art. 113-127) 6. Die Arbeitszeit (Art. 128 151) 7. Der Arbeitsurlaub (Art. 152 175) 8. Der Schutz der Arbeit der Frau (Art. 176 189) 9. Die Arbeit Jugendlicher (Art. 190 206) 10. Die Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene (Art. 207 -237) 11. Der Arbeits-(Rahmen-)Kollektiwertrag (Art. 238 -241) 12. Die Entscheidung von Streitigkeiten über Ansprüche der Werktätigen aus dem Arbeits (rechts)Verhältnis (Art. 242 280) 13. Die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Rechte der Werktätigen (Art. 281 290) 14. Die Verjährung von Ansprüchen (Art. 291 295) 15. Schlußbestimmungen (Art. 296 305). Aus dieser Übersicht läßt sich bereits der unterschiedliche Umfang der einzelnen Teile des AGB ablesen. Den meisten Raum beanspruchen die Bestimmungen über das Arbeits(rechts)verhältnis. Ein Vergleich der Gliederung des polnischen AGB mit der des GBA der DDR zeigt, daß sie im Aufbau nicht sehr voneinander abweichen. Auf den ersten Blick scheinen im polnischen AGB Komplexe zu fehlen, die den Kapiteln „Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts“, „Die Leitung des Betriebes und die Mitwirkung der Werktätigen“, „Die Berufsausbildung und Qualifizierung“, „Die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen und ihre soziale Betreuung durch den Betrieb“ sowie dem Regelungsgebiet der Sozialversicherung im GBA der DDR gleichgesetzt werden können. Ein genaueres Studium ergibt jedoch, daß ein großer Teil dieser Komplexe an anderer Stelle des Gesetzbuchs erfaßt ist. So enthält Teil 1 des polnischen AGB u. a. die „Hauptgrundsätze des Arbeitsrechts“ und Bestimmungen über „Gewerkschaften und Betriebsbelegschaften“. Einige Grundfragen der Mitwirkung der Werktätigen sind ferner im Teil 4 enthalten. Das AGB beschränkt sich hier auf grundsätzliche Normen über das Koalitionsrecht, die Teilnahmerechte der Gewerkschaften, die Stellung der Belegschaft des Betriebes, ihre Vertretung durch die Gewerkschaft und die Arbeiterselbstverwaltung sowie die damit korrespondierenden Pflichten der Betriebsleiter und wirtschaftsleitenden Organe. Dabei ist zu beachten, daß noch ein spezielles Gesetz über die Gewerkschaften vorbereitet wird, in dem die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb im umfassenden Sinne, darunter auch z. B. die Führung des Wettbewerbs, geregelt werden sollen./7/ Die Konzeption geht also dahin, die sog. kollektiven Arbeitsbeziehungen zwischen Belegschaft und Betriebsrat bzw. Betriebsgewerkschaftsleitung im AGB nur insoweit zu normieren, als sie sich auf die sog. individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb beziehen. (V Vgl. hierzu: „Gewerkschaften in Polen: Das Wohl der Menschen ist unser erstes Anliegen“ (Interview mit dem Vorsitzenden des Zentralrates der polnischen Gewerkschaften), ND vom 17. Dezember 1972, S. 6; F. Kunz, a. a. O., S. 414. Bei den Bestimmungen über die Mitwirkungsrechte werden vor allem die Betriebsräte angesprochen, die in Polen im Rahmen der Gewerkschaft tätig werden und die Interessen der gesamten Gesellschaft, der Arbeiterklasse und der Belegschaft durchsetzen. Die Arbeiterselbstverwaltung, deren Tätigkeit auf ein Gesetz aus dem Jahre 1958 zurückgeht, hat über die ordnungsmäßige Leitung und Planung, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Festigung der Arbeitsdisziplin sowie die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb zu wachen. Ihr Hauptorgan ist die Konferenz. Sie ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen. Ihre Zusammensetzung dokumentiert ihre Einordnung in das System der sozialistischen Demokratie. Ihr gehören insbesondere Gewerkschaftsvertreter, Vertreter der betrieblichen Leitung der PVAP und der Betriebsleitung an. Das AGB enthält anders als das GBA der DDR keine Bestimmungen über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Der theoretische Grund dafür liegt in dem konzeptionellen Gedanken, vorrangig die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu erfassen. Aus praktischer Sicht wird auf den Umfang und die relative Eigenständigkeit des Sozialversicherungsrechts verwiesen; deshalb sollen diese Rechtsverhältnisse in einem speziellen Gesetz über die Sozialversicherung Aufnahme finden. Vorschriften über die Berufsausbildung enthält Teil 11 über die Arbeit Jugendlicher; bestimmte Normen über die Qualifizierung finden sich in Teil 4 über die Pflichten des Betriebes und des Werktätigen. Hier ist auch die grundsätzliche Pflicht des Betriebes fixiert, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu befriedigen. Das Prinzip der Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten wird in allen Teilen des AQB konsequent verwirklicht. Alle Vorschriften und Rechtsinstitute gelten, soweit das AGB nicht selbst Ausnahmen vorsieht, für alle Arbeiter und Angestellten, unabhängig davon, ob sie in staatlichen, genossenschaftlichen oder privaten Betrieben beschäftigt sind und ob ihr Arbeitsrechtsverhältnis durch Arbeitsvertrag, durch Wahl, durch Berufung oder Ernennung zustande gekommen ist. Für Werktätige, die in Privatbetrieben arbeiten, legt das AGB in einigen Fällen Ausnahmen fest. Beispielsweise sind hier keine Maßnahmen für die Verletzung der Ordnung und der Arbeitsdisziplin vorgesehen. Der Ministerrat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Gewerkschaften die Anwendung weiterer Bestimmungen des AGB für Arbeitsrechtsverhältnisse Werktätiger mit Privatbetrieben auszuschließen. Zur Regelung des Arbeitsrechtsverhältnisses Auch das AGB betrachtet den Arbeitsvertrag (Art. 25 ff.) als wichtigsten und allgemeinsten Begründungstatbestand für Arbeitsrechtsverhältnisse. Daneben werden die Begründung durch Wahl (Art. 73 ff.), Berufung (Art. 68 ff.) und Ernennung (Art. 76) geregelt. Berufen werden Betriebsleiter und deren Stellvertreter sowie ggf. Inhaber von Leitungsfunktionen, die vom Ministerrat in speziellen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dagegen kommen Arbeitsrechtsverhältnisse durch Ernennung in durch den besonderen Charakter der Arbeit begründeten Fällen zustande; sie sind speziell geregelt. Das AGB nennt in diesem Zusammenhang die Bereiche des Staatsdienstes, der Landesverteidigung, des Gesundheitswesens u. a. (Art. 76, 298). Im Unterschied zum GBA der DDR kennt das AGB eine Probezeit (Art. 25), die jedem Arbeitsvertrag voraus- 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten. Organisierung einer effektiven eigenen operativen Vorgangsarbeit zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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