Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 114 (NJ DDR 1975, S. 114); deutlich, daß das Eigentumsrecht nicht ein Rechtsinstitut neben anderen ist ein Eindruck, den das bürgerliche Privatrecht im BGB zur Verschleierung des Klassencharakters des Eigentumsrechts und seiner Rolle bei der Konservierung bürgerlicher Machtverhältnisse bewußt provozierte. Auf die ausschlaggebende Bedeutung der Eigentumsverhältnisse für alle anderen gesellschaftlichen Verhältnisse, der Eigentumsrechtsverhältnisse für alle übrigen Rechtsverhältnisse haben die Klassiker des Marxismus-Leninismus wiederholt aufmerksam gemacht. Es sei hier nur auf das bekannte Marx-Zitat hingewiesen: „Das bürgerliche Eigentum definieren heißt nichts anderes als alle gesellschaftlichen Verhältnisse der bürgerlichen Produktion darstellen.‘713/ Nach Marx sind „in der realen Welt die Arbeitsteilung und alle übrigen Kategorien gesellschaftliche Beziehungen, deren Gesamtheit das bildet, was man heute das Eigentum nennt; außerhalb dieser Beziehungen ist das bürgerliche Eigentum nichts als eine metaphysische oder juristische Illusion“ 714/ Das gilt natürlich entsprechend für die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse. Darum hat der Entwurf in § 17 Abs. 1 unter Übernahme /13/ K. Marx, „Das Elend der Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 4, Berlin 1972, S. 165. /W K. Marx, Brief an Annenkow, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 27, Berlin 1963, S. 456. grundsätzlicher Feststellungen der Verfassung das sozialistische Eigentum als „ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger“ herausgearbeitet, es in seinen Erscheinungsformen als Grundlage aller darauf aufbauenden Rechtsverhältnisse klar definiert (§ 18) und die Ausübung von Befugnissen aus dem sozialistischen Eigentum über den eigentlichen Gegenstand des Zivilrechts hinausgehend geregelt (§ 19). Der Entwurf hat den Schutz des sozialistischen Eigentums organisiert und dabei gleichzeitig Grundsätze aufgestellt, die für alle nachfolgenden Teile des Entwurfs zwingendes Recht sind (§§ 20, 21), und schließlich das persönliche Eigentum als unmittelbaren Gegenstand des Zivilrechts aus dem sozialistischen Eigentum abgeleitet (insbesondere § 22 Abs. 1). Das bisherige Vorgehen in der Lehre, das Eigentumsrecht entgegen der Systematik des geltenden Rechts als Grundlagenteil des gesamten Zivilrechts darzustellen, findet nunmehr seine Stütze im Gesetz selbst. Zusammenfassend ist festzustellen, daß mit dem vorliegenden Entwurf des Zivilgesetzbuchs den im Verlaufe von 25 Jahren sozialistischer Zivilrechtswissenschaft und Zivilrechtsverwirklichung gewonnenen Erkenntnissen und grundsätzlichen Positionen des sozialistischen Zivilrechts auf gesetzgeberischem Wege Ausdruck gegeben wurde. Dr. WILFRIED JOHN, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum rechtlichen Schutz der stimmlichen Äußerung Ein wichtiges Anliegen der Verfassung der DDR i. d. F. vom 7. Oktober 1974 ist es, die Persönlichkeit zu schützen und Bedingungen für ihre weitere Entfaltung zu schaffen. Dies folgt bereits aus der Grundsatzregelung in Art. 2 Abs. 1 Satz 2, wonach der Mensch im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates steht. Die konkrete Ausgestaltung von Persönlichkeitsrechten im einzelnen ist eine bedeutsame Aufgabe unserer Gesetzgebung. Es wäre jedoch falsch, davon auszugehen, daß nur diejenigen Persönlichkeitsrechte in speziellen Gesetzen zu regeln sind, die in der Verfassung ausdrücklich aufgeführt werden, wie z. B. das Recht auf Ehre (Art. 19), auf Arbeit (Art. 24), auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 30, 35), auf Urheberschaft (Art. 11). Meines Erachtens sind auch diejenigen gesellschaftlichen Beziehungen konkret zu,regeln, die sich aus dem allgemeinem Begriff der sozialistischen Persönlichkeit als Ganzheit ableiten lassen. Welche Beziehungen das sind, hängt vom konkreten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung ab. Der Entwurf des Zivilgesetzbuchs sieht in § 7 vor, daß jeder Bürger das Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens, seines Bildes, seiner Urheber-, Neuerer-und Erfinderrechte sowie anderer gleichartig geschützter Rechte aus schöpferischer Tätigkeit haben soll. Das ist gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustand eine wesentliche Konkretisierung, wenn man von der bewährten Regelung des URG über den Schutz der besonderen Persönlichkeitsrechte aus der Urheberschaft absieht. Notwendig erscheint mir aber auch, unter den Persönlichkeitsrechten das Recht auf den Schutz der stimmlichen Äußerung ausdrücklich zu nennen, ebenso, wie das beim Schutz des Bildes der Fall ist. Zur Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes der stimmlichen Äußerung Die Stimme des Menschen ist untrennbar mit ihrem Träger verbunden; sie ist wesentlicher Ausdruck seiner Persönlichkeit. Der bewußte Einsatz der Stimme war das Mittel, das den Menschen im Prozeß der Arbeit befähigte, sich als denkendes Wesen zu etablieren./l/ lie Persönlichkeit ist immer eine denkende Persönlichkeit, und die Sprache, die wie das Bewußtsein „erst aus dem Bedürfnis, der Notdurft des Verkehrs mit andern Menschen“ entsteht, ist „die unmittelbare Wirklichkeit des Gedankens“ 72/ Zum Grundrecht des Menschen auf Schutz der Persönlichkeit sollte auch der Schutz der stimmlichen Äußerung gezählt werden, da dem Bürger die Kontrolle und Entscheidung über die Verwendung und Fixierung seiner stimmlichen Äußerungen, seines wichtigsten Kommunikationsmittels, grundsätzlich möglich sein muß./3/ A/ F. Engels („Anteil der Arbeit an der Menschwerdung des Affen“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 20, Berlin 1962, S. 447) hat die Rolle der Sprache bei der Menschwerdung eindeutig bestimmt und u. a. ausgeführt: „Arbeit zuerst, nach und dann mit ihr die Sprache das sind die beiden wesentlichsten Antriebe, unter deren Einfluß das Gehirn eines Affen in das bei aller Ähnlichkeit weit größere und vollkommenere eines Menschen allmählich übergegangen ist.“ f2l K. Marx/F. Engels, „Die. deutsche Ideologie“, in: Werke, Bd. 3, Berlin 1969, S. 30, 432. /3/ In der juristischen Literatur der DDR ist dieses Problem bisher nicht umfassend behandelt worden, obwohl es mit der Entwicklung des Tonbandes auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Lediglich F. Staat („Die Filmsynchronisation in urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Sicht“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität, Gesellschafts- und sprachwissenschaftliche Reihe, 1971, Heft 2, S. 205 ff.) hat dazu ausgeführt, daß „die Persönlichkeit in ihren verschiedenen Ausdrucksformen, also auch in denen des eigenen Bildnisses und der eigenen Stimme als jedem Menschen immanente Ausdrucksmöglichkeit seiner Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt“ ist. 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 114 (NJ DDR 1975, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 114 (NJ DDR 1975, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität einschließlich anderer feindlich-negativer Handlungen als gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Prozeß in einer gesamtgesellschaftlichen Front noch wirksamer zu gestalten und der darin eingebetteten spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren noch wiederholt Schwierigkeiten macht, ist, daß es den Untersuchungsführern nicht immer gelingt, sich richtig auf die Persönlichkeit des Ougondlichon und seine entwicklungsbedingten Besonderheiten einzustellen.

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