Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 112 (NJ DDR 1975, S. 112); Die Hauptaufgaben des sozialistischen Zivilrechts Nach meiner Überzeugung waren eine Reihe von Abgrenzungsbestrebungen vom Zivilrecht bzw. entsprechende Versuche, bestimmte Materien aus dem Zivil-recht herauszulösen, dadurch motiviert, daß wichtige sozialistische Entwicklungen aus der diskreditierenden Nähe des BGB und damit des Zivilrechts gebracht werden söllten./10/ So begreiflich diese Versuche auf der einen Seite waren, so ließen sie auf der anderen Seite doch außer Betracht, daß eine vordergründige Identifizierung des Zivilrechts mit dem BGB in seinen noch gültigen Teilen dem sozialistischen Wesen des geltenden Zivilrechts, vor allem der Praxis sozialistischer Zivilrechtsverwirklichung, nicht entspricht. So verdient beispielsweise die Tatsache herausgestellt zu werden, daß trotz des BGB das sozialistische Zivil-recht sich nicht als Recht zur Konfliktlösung versteht, sondern sich wie die anderen Teile des sozialistischen Rechtssystems auch als Instrument der sozialistischen Staatsmacht zur Leitung, Planung, Gestaltung und Entwicklung der dem Zivilrecht zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisse erwiesen hat. Der Entwurf unternimmt den Versuch, das, was das geltende Zivilrecht als sozialistisch ausweist, normativ darzustellen und gleichzeitig für eine künftige Entwicklung offenzuhalten. Dieses prinzipiell gelungene Bemühen ist durchgängig festzustellen und zeichnet sowohl die Detailregelungen als auch die grundsätzlichen Teile' des Entwurfs aus. So betont bereits die Präambel, daß das sozialistische Zivilrecht „als Teil des einheitlichen Rechts die gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen, insbesondere mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, mit hoher Wirksamkeit zu gestalten“ hat und darauf gerichtet ist, „die Persönlichkeit der Bürger zu entwickeln, das sozialistische Eigentum zu mehren, verantwortungsvoll zu nutzen und vor Schaden zu bewahren sowie das persönliche Eigentum der Bürger zu schützen“. Diese Aussage der Präambel läßt zusammen mit den Grundsatzbestimmungen der einzelnen Teile des Entwurfs die Hauptaufgaben des sozialistischen Zivilrechts deutlich hervortreten, was bislang nur im Wege extensiver Auslegung und durch eine von den allgemeinen Aufgaben der sozialistischen Rechtsordnung abgeleitete Interpretation des geltenden Zivilrechts möglich war, wobei Zweifel an der Richtigkeit und der Verbindlichkeit einer solchen Ableitung bzw. ihrer Ergebnisse nicht vollständig ausgeräumt werden konnten. Der unschätzbare Vorzug des Entwurfs besteht darin, in eben diesen für das Selbstverständnis des sozialistischen Zivilrechts bedeutsamen Fragen Klarheit geschaffen zu haben: 1. Das sozialistische Zivilrecht hat die Aufgabe, mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden einen Beitrag zur Leitung, Planung und Organisation der Bedürfnisbefriedigung zu leisten, d. h., es ist ein spezifisches Instrument zur effektiven Realisierung der Versorgungsaufgaben des sozialistischen Staates. Es wird also zunächst und vor allem durch seine Eigenschaft charakterisiert, sozialistisches Leitungsrecht zu sein. 2. Das sozialistische Zivilrecht hat die Aufgabe, einen wirksamen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Lage der Dinge aber auszuschließen sind, soll die Garantie in ihrem Wesen als Bewährungs- oder Erprobungszeitraum nicht in Frage gestellt werden. Eine zufriedenstellende Lösung des Problems wird nur durch eine entsprechende Anwendung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften zu erreichen sein, die m. E. Jetzt und auch künftig prinzipiell möglich ist. /10/ Vgl. J. Klinkert, NJ 1973 S. 607 ff. Bürger zu leisten bzw. über die Gewährleistung sozialistischer Lebensbedingungen optimale Bedingungen für die Persönlichkeitsentwicklung zu schaffen. 3. Das sozialistische Zivilrecht hat die Aufgabe, durch die Entfaltung seiner Wirksamkeitsfaktoren die kontinuierliche Mehrung, die verantwortungsbewußte Nutzung und den wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums zu sichern. Dabei ist zu unterstreichen, daß der Entwurf die Aufgaben des Zivilrechts aus eigentumsrechtlicher Sicht und generell in bezug auf das sozialistische Eigentum nicht auf dessen Schutz reduziert, was nach dem Gegenstand des Zivilrechts durchaus vertretbar gewesen wäre. Völlig zu Recht gibt der Entwurf aber dem Integrationsaspekt, der subsidiären Anwendbarkeit des Zivilrechts zu Lasten perfektionisti-scher Abgrenzung den Vorzug und nimmt weit darüber hinausgehende Regelungen auf. 4. Das sozialistische Zivilrecht hat die Aufgabe, den Schutz des persönlichen Eigentums in konkreter Ausgestaltung des Art. 11 der Verfassung zu gewährleisten. Prinzipien und Garantien zur Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts Der Entwurf weist sich nicht nur dadurch als sozialistisches Gesetz aus, daß er Aufgaben entsprechend den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung formuliert, sondern auch dadurch, daß er eine Orientierung für die Realisierung dieser Aufgaben gibt. Bereits die Präambel weist auf die grundlegende Ausgangsposition für die Zivilrechtsverwirklichung hin, die zwar ebenfalls mit bisher vertretenen Auffassungen konform geht, aber im geltenden Recht nicht normativ ausgewiesen ist: „Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs verpflichten die Bürger und Betriebe, ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung zu gestalten. Sie beruhen auf dem Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten und der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen.“ Bezieht man die in den §§ 1 bis 16 enthaltenen Grundsätze des Zivilrechts und seiner Verwirklichung in die Überlegungen ein, so ergibt sich: 1. Im sozialistischen Zivilrecht geht es nicht um die Realisierung von isolierten individuellen Interessen, sondern um die in gesamtgesellschaftliche Erfordernisse und Ziele eingeordneten persönlichen Interessen der Bürger eines sozialistischen Staates. Das Zivilrecht hat keine nicht einmal im gedanklichen Ansatz Gemeinsamkeiten mit einem „Privatrecht“; es ist ihm diametral entgegengesetzt. 2. Das sozialistische Zivilrecht ist zu seiner Verwirklichung auf das schöpferische, eigenverantwortliche Handeln der Partner von Zivilrechtsverhältnissen angewiesen, die grundsätzlich von gleichorientierten Interessen ausgehen. So ist z. B. der zivil-rechtliche Vertrag völlig anders' als im bürgerlichen Privatrecht nicht der kleinste gemeinsame Nenner an sich polarisierter Interessen, sondern die rechtliche Organisationsform für die jeweils günstigste Realisierung und Gestaltung der Bedürfnisbefriedigung. 3. Das sozialistische Zivilrecht beruht auf einem wesentlichen inhaltlichen Verwirklichungsprinzip. Es verwirklicht sich über Rechtsverhältnisse, deren Inhalt subjektive Rechte und Pflichten sind, die in dialek- tischer Einheit begründet und in ihrer Konkretheit an der den Partnern obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung gemessen werden. 4. Der oben zitierte Absatz aus der Präambel zählt nicht nur Verwirklichungsprinzipien auf, sondern verweist auf die entscheidende Garantie zur Verwirklichung der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 112 (NJ DDR 1975, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 112 (NJ DDR 1975, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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