Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 111 (NJ DDR 1975, S. 111); ster Zeit wieder aufgelebten Diskussion zu diesem Thema/3/ aufgenommen und ihm in der verschiedensten Weise normativen Ausdruck gegeben hat. Das betrifft insbesondere die Frage, ob sich das Zivil-recht als Recht der Vermögensbeziehungen, des Äquiva-lentenaustauschs, versteht oder in seinem Gegenstand breiter aufzufassen ist? Obwohl sich G.-A. Lübchen zu dieser Frage nicht expressis verbis äußert, weil sich „der sachliche Geltungsbereich des Zivilgesetzbuchs aus der gesamten Regelung des Gesetzes (ergibt) und deshalb keiner nochmaligen Beschreibung (bedarf)“/, stellt er bei weiterer Behandlung der Aufgaben des Zivilrechts zutreffend fest: „Es handelt sich in der Hauptsache (Hervorhebung von mir J. K.) um Ware-Geld-Beziehungen, die der Realisierung des Arbeitseinkommens in Form von Gebrauchswerten dienen.“ /5/ Indem Lübchen die Ware-Geld-Beziehungen oder was nur ein anderer Ausdruck dafür ist den Äquivalen-tenaustausch als hauptsächliches Erscheinungsbild zivilrechtlicher Verhältnisse apostrophiert, gibt er in Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen des Entwurfs die herrschende Auffassung auch der Zivilrechtswissenschaft zu diesem Problem wieder. In begrüßenswerter Klarheit räumt der Entwurf alle Zweifel darüber aus, daß das Zivilrecht vor allem und im Kern Ware-Geld-Beziehungen, Vermögensverhältnisse, regelt, indem er so unterschiedlich und nuanciert die Erscheinungsformen dieser Beziehungen auch sein mögen die zivilrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieser Verhältnisse auf die Durchsetzung des sozialistischen Verteilungsprinzips orientiert: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung.“ Daran anknüpfend legt §3 des Entwurfs fest, „daß die Leistung des Bürgers für die sozialistische Gesellschaft Grundlage für seinen Anteil am gesellschaftlichen Reichtum und den Erwerb des persönlichen Eigentums, für die Gestaltung seines Lebens in sozialer Sicherheit sowie für die Entwicklung seiner Persönlichkeit (ist)“. Der Entwurf läßt jedoch und darin besteht die Übereinstimmung mit der herrschenden Lehrmeinung eine Reduzierung des Gegenstands des Zivilrechts ausschließlich auf Ware-Geld-Beziehungen nicht zu. Abgesehen davon, daß bei den konkreten Rechtsinstituten davon abweichende, nämlich unentgeltliche Verhältnisse geregelt sind, entzieht bereits die Präambel des Gesetzes allen Überlegungen den Boden, nach denen der Gegenstand des Zivilrechts auf die von der Wirksamkeit des Leistungsprinzips beherrschten gesellschaftlichen Verhältnisse beschränkt sei. Auch die Präambel des Entwurfs hebt den in § 3 formulierten Grundsatz der leistungsabhängigen Bedürfnisbefriedigung hervor und stellt danach in realistischer Einschätzung des erreichten Entwicklungsstands und künftiger Entwicklungen fest: „Mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft werden die persönlichen Bedürfnisse der Bürger im zunehmenden Maße auch durch die kollektive und individuelle Nutzung gesellschaftlicher Fonds insbesondere in den Bereichen der Kultur, des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens befriedigt.“ Danach dürfte feststehen, daß im Sinne der von der sozialistischen Zivilrechtswissenschaft erhobenen Forderung das künftige ZGB für diese Entwicklung offengehalten wurde und hinsichtlich des /3/ Vgl. M. Posch, „Zusammenhänge zwischen den Gegenstandsbestimmungen des Zivilrechts und anderer Rechtszweige“, NJ 1973 S. 716 ff.; H. Kellner, „Probleme des Gegenstands des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1974 S. 196 ft. /4/ G.-A. Lübchen, „Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1974 S. 670 ft. (671). Die zitierte Aussage bezieht sich allerdings auf die Ausgestaltung des § 1 des Entwurfs. /5/ G.-A. Lübchen, a. a. O. zivilrechtlichen Gegenstands durchaus kein Automatismus dergestalt besteht, daß sich Nichtvermögensverhältnisse, die sich herausbilden, zwingend aus dem Gegenstand des Zivilrechts herauslösen./6/ Im Zusammenhang mit der Gegenstandsdiskussion erscheint mir noch eine andere Qualität des Entwurfs hervorhebenswert. Sie betrifft das Zivilrecht als integrierenden Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung. In der Diskussion um den Gegenstand des Zivilrechts ist zunehmend betont worden, daß die notwendige Herausarbeitung differenzierender, die Rechtszweige abgrenzender Kriterien nicht zum Fetisch erhoben und zur Isolierung der Rechtszweige führen darf, sollen nicht damit gleichsam Effektivitätsverluste des sozialistischen Rechts programmiert werden./7/ Vergegenwärtigt man sich die Stellung des Zivilrechts im System der sozialistischen Rechtsordnung nach dem Entwurf des ZGB, so wird deutlich, daß ein mit anderen Rechtszweigen arbeitsteilig wirkendes Zivilrecht konzipiert und einer perfektionistisdien Abgrenzung wirksam begegnet worden ist. Diesen Aspekt hat auch Lübchen deutlich gemacht. Die Grundsätze des Entwurfs haben nach seiner zu unterstreichenden Auffassung die „wichtige Aufgabe, die Integration des Zivilrechts in das Gesamtsystem der Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung sichtbar zu machen und die Verbindungen aufzuzeigen, die zwischen dem Zivilrecht als Teil der einheitlichen, sozialistischen Rechtsordnung und den übrigen Teilen und Zweigen des sozialistischen Rechts bestehen“./8/ Die „Nahtstellen“ des Zivilrechts zu anderen Rechtszweigen werden im Entwurf jederzeit deutlich sichtbar, ja, das ZGB ist als Subsidiärrecht für andere Rechtszweige ausgestaltet worden, insbesondere mit Blick auf das Wirtschaftsrecht. Dies zeigt sich u. a. daran, daß z. B. in den Komplex des Eigentumsrechts eine Reihe von Vorschriften mit weit über das persönliche Eigentumsrecht hinausreichenden Konsequenzen aufgenommen worden sind. Meines Erachtens ist aber aus der gesetzgeberischen Festschreibung dieses bereits jetzt gegebenen Rechtszustands eine weitergehende Folgerung zu ziehen. Sie bedeutet, daß nicht nur die subsidiäre Anwendung des Zivilrechts für andere Rechtszweige eine praktische Konsequenz aus der Integration des Zivilrechts in die sozialistische Rechtsordnung ist, sondern daß dieser Prozeß auf Gegenseitigkeit beruht. Anders ausgedrückt: Es dürfte außer Zweifel stehen, daß zur sinnvollen, mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmenden Entscheidung von Zivilrechtskonflikten Normen anderer Rechtsgebiete ebenfalls subsidiär herangezogen werden können. Bereits jetzt ist erkennbar, daß mit dem ZGB die Erfahrungen in der Arbeit mit ihm werden das bestätigen nicht alle Notwendigkeiten für die subsidiäre Anwendung von Normen bzw. Prinzipien anderer Rechtszweige, insbesondere des Vertragsgesetzes, für das Zivilrecht aus der Welt geschafft werden können./!)/ /6/ Vgl. J. Mandel, „Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse“, NJ 1973 S. 76 ff.; K. Bönninger. „Die Rechtsverhältnisse der Bürger zu den staatlichen Einrichtungen des kulturellen und sozialen Bereichs“, Staat und Recht 1974, Heft 8, S. 1287 ff. Hl Vgl. z. B. J. Göhring. „Gedanken zur Regelung der subjektiven Voraussetzungen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit im ZGB“, NJ 1975 S. 48. /8/ G.-A. Lübchen, a. a. O. /9/ Das betrifft z. B. eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit dem Eigenheimbau der Bürger. Werden auf der Grundlage gekaufter Projekte Eigenheimbauten errichtet, ohne daß unverzüglich mit dem Bau begonnen werden kann, und weist das Projekt Mängel auf, dann kann es auf Grund der für diese Belange relativ kurzen Garantiefristen des ZGB-Entwurfs zu Rechtsverlusten der Bürger kommen/ die nach 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 111 (NJ DDR 1975, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 111 (NJ DDR 1975, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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