Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 110 (NJ DDR 1975, S. 110); haltensweise ist lediglich eine Bedingung, um Arbeitspflichten erfüllen zu können. Es ist daher nicht gerechtfertigt losgelöst von der konkreten arbeitsrechtlichen Verantwortung des Werktätigen , die in § 88 Abs. 2 und in § 106 Abs. 2 Buchst, d GBA enthaltenen Anforderungen ins Verhältnis zu den Bestimmungen der SVO zu setzen, ohne den Zusammenhang zu § 20 GBA zu finden. Löst sich der Werktätige von der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Verantwortung oder wird er von ihr gelöst (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit), dann gehen zwar die in den §§ 88 Abs. 2 und 106 Abs. 2 Buchst, d GBA inhaltlich gestellten Anforderungen insofern nicht unter, als er sie als allgemein geforderte Verhaltensweisen zu respektieren und zu erfüllen hat; in ihrer Spezifik als Arbeitspflicht dürften sie jedoch untergegangen sein. Daraus ergibt sich m. E., daß der Werktätige, der bei Arbeitsunfähigkeit die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes mißachtet, keine Arbeitspflichten verletzt. Er verletzt keine Pflichten, die ihre Grundlage in dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis haben und damit Arbeitspflichten i. S. der §§ 106 ff. GBA sind, weil § 106 GBA aus dem Zusammenhang der Normen des GBA herausgelöst nicht Bezugspunkt für die Einschätzung anderer gesetzlich geforderter Verhaltensweisen sein kann. Gleiches trifft für § 88 Abs. 2 GBA zu. Deshalb kann m. E. auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung nicht disziplinarisch reagiert werden. Jedoch dürften wohl kaum Einwände dagegen erhoben werden können, daß ein grober Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen diese Bestimmungen als spezifische Rechtspflichtverletzung zugleich als eine Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten zu charakterisieren sind. Aus dem Dargelegten ist abzuleiten, daß § 105 GBA von der Sache her die Anwendung der §§ 109 ff. GBA, nicht aber die des § 32 GBA in der Alternative ausschließt, daß eine fristlose Entlassung auch bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften der SVO möglich ist, wenn dieser Verstoß allein oder zusammen mit anderen Rechtspflichtverletzungen eine schwerwiegende Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob der staatliche Leiter oder die BGL auf dieses Verhalten gemäß § 105 GBA mit der Versagung des Lohnausgleichs oder der Leistungen der Sozialversicherung reagiert haben. INGE LISKER, Richter am Kreisgericht Gotha Fragen der Gesetzgebung Dozent Dr. JOHANNES KLINKERT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Bedeutung des ZGB-Entwurfs für grundsätzliche Positionen des sozialistischen Zivilrechts Die Tatsache, daß die auf dem VIII. Parteitag der SED beschlossene Hauptaufgabe ein nach sozialistischen Prinzipien aufgebautes und funktionierendes Zivilrecht unverzichtbar voraussetzt, macht die große Bedeutung des Entwurfs eines Zivilgesetzbuchs der DDR sichtbar. Mit ihm wird ein weiterer wichtiger Abschnitt bei der planmäßigen Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung markiert./l/ Wenn auch der Entwurf sicherlich noch zu verbessern und zu präzisieren ist, so erfüllt er doch in hohem Maße die Erwartungen der Bürger als unmittelbare Adressaten dieses Gesetzes und der fachlich interessierten Kreise. Der Entwurf hat auch für grundsätzliche theoretische Fragestellungen des sozialistischen Zivilrechts entscheidende Bedeutung. Einige damit zusammenhängende Probleme sollen im folgenden zur Diskussion gestellt werden. Zunächst halte ich jedoch eine Feststellung für besonders wichtig: Das Inkrafttreten des ZGB wird für das Zivilrecht der DDR ein einschneidendes Ereignis sein. Sozialistische gesellschaftliche Verhältnisse werden im Gegenstandsbereich des Zivilrechts erstmalig auf der Grundlage eines sozialistischen komplexen Gesetzeswerkes ihre rechtliche Gestaltung erfahren, und dadurch werden sich für die Zivilrechtsverwirklichung neue Möglichkeiten erschließen. Bei aller Bedeutung, die diesem Ereignis zukommt, wäre es aber falsch, das Inkrafttreten des ZGB mit einem Wesenswandel des Zivilrechts und der Zivilrechtswissenschaft gleichzusetzen. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil trotz BGB und der auf diesem basierenden Spezialgesetze, die mit Erlaß des ZGB außer Kraft treten werden, de lege lata bereits sozia- flj Vgl. „Das sozialistische Zivilgesetzbuch - ein wichtiger Beitrag zur Vervollständigung der sozialistischen Rechtsordnung (Rede des Ministers der Justiz zur Begründung des ZGB-Entwurfs)“, NJ 1974 S. 605 fl. listisches Zivilrecht verwirklicht wird, und zwar sowohl in seinen prinzipiellen Ausgangspunkten als auch im konkreten Einzelfall. Allerdings ist das ZGB gerade deshalb zu begrüßen, weil sozialistische Zivilrechtsverwirklichung auf der Grundlage des BGB ihre spezifischen Probleme und Grenzen hatte, die wie an anderer Stelle schon betont wurde /2/ durch Interpretation im Sinne eines sozialistischen Zivilrechts nicht vollständig zu überwinden waren. Das ZGB schreibt Erkenntnisse der sozialistischen Zivilrechtswissenschaft und Erfahrungen einer 25jährigen sozialistischen Zivilrechtsverwirklichung erstmals in einem komplexen Gesetzeswerk fest. Dadurch und in diesem Sinne schafft es ein neues, sozialistisches Zivilrecht, das dem Kampf um die Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages auf einem ganz bestimmten Gebiet gesellschaftlicher Verhältnisse und Prozesse eine sichere Grundlage gibt. Der ZGB-Entwurf steht also gleichermaßen für die Kontinuität sozialistischer Rechtsentwicklung wie für die Lösung herange- t reifter Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung auf eine Art und Weise, die den neuen Einsichten und Erkenntnissen der Leitung und Planung gesellschaftlicher Verhältnisse entspricht. Dies soll im folgenden an einigen ausgewählten Problemen belegt werden. ZGB-Entwurf und Gegenstand des Zivilrechts Wie viele andere Fragen wird das künftige ZGB auch die Diskussion um den Gegenstand des sozialistischen Zivilrechts vorläufig abschließen. Es ist zunächst festzuhalten, daß der ZGB-Entwurf den Tenor der in jüng- /'2/ Vgl. J. Klinkert, „Die Bedeutung des Gegenstands des sozialistischen Zivilrechts für die Zivilgesetzgebung“, NJ 1973 S. 607 fl. 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 110 (NJ DDR 1975, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 110 (NJ DDR 1975, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hindeuten, müssen bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit gebunden an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Zufüh rungen gemäß zum Zwecke von Verdächtigenbefragunge realisiert werden.

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