Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100); Anforderungen an die Rechtsverletzer, sich durch schnelle Wiedergutmachung des durch Straftaten verursachten Schadens vor der Gesellschaft zu bewähren, gewährleisten die neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen zur wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur weiteren Ausgestaltung der Rechte des Geschädigten eine beschleunigte und konsequentere Heranziehung der Straftäter zur Erfüllung ihrer Schadenersatzverpflichtungen. Durch die engere Verbindung der strafrechtlichen mit der materiellen Verantwortlichkeit wird die Realisierung der einheitlichen rechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Strafverfahren besser gesichert. Diese rechtspolitischen Ziele werden dadurch verwirklicht, daß den Rechtsträgern sozialistischen Eigentums bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die kraft Gesetzes oder Vertrages von dem durch die Straftat Geschädigten auf die Rechtsträger sozialistischen Eigentums übergegangen sind, die gleiche Rechtsstellung eingeräumt wird wie dem Geschädigten selbst (§ 17 Abs. 2); dem Staatsanwalt die Befugnis übertragen wird, Schadenersatzansprüche von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums selbständig geltend zu machen (§ 198 Abs. 2); die Einbeziehung eines erst nach Eröffnung den Hauptverhandlung gestellten Schadenersatzantrags in das gerichtliche Verfahren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zugelassen wird (§ 198 Abs. 1); die Rechte des Geschädigten, soweit er zugleich Zeuge ist und nicht ständig an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, wirksamer gesichert werden (§ 225 Abs. 5); die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nunmehr auch im Strafbefehlsverfahren möglich ist (§§ 270 Abs. 1, 271 Abs. 1, 4 und 5, 272 Abs. 2 Ziff. 5, 273 Abs. 2 und 274 Abs. 3); das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen über den Schadenersatz erweitert wurde (§ 310 Abs. 1). Die Neuregelungen zur wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren sind darauf gerichtet, die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen und Straftaten besser vorzubeugen; das sozialistische Eigentum als die ökonomische Basis unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und Interessen der Bürger konsequenter zu schützen; das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Staat und zur sozialistischen Rechtspflege zu stärken und die Rechtssicherheit zu erhöhen; den Arbeitsaufwand der Gerichte durch konzentrierte, vereinfachte Verfahrensdurchführung zu senken und zusätzliche Verfahren zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane haben die Pflicht, entsprechend diesem Anliegen der Neuregelungen dafür Sorge zu tragen, daß jeder Straftäter, der materiellen Schaden verursacht hat, im Strafverfahren konsequent zur umfassenden Wiedergutmachung des verursachten Schadens herangezogen wird; das Strafverfahren durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Entscheidung darüber nicht verzögert, sondern auch in diesen Fällen gemäß den gesetzlichen Anforderungen und den Hinweisen in den entsprechenden Leitungsdokumenten der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane zügig durchgeführt wird. Höhere Wirksamkeit der besonderen Verfahrensarten Um eine höhere Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens zu erreichen, werden in der StPO-Novelle auch die prozessualen Möglichkeiten weiterentwickelt, die die besonderen Verfahrensarten, insbesondere das beschleunigte Verfahren und das Strafbefehlsverfahren, für eine effektive Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität bieten. Die Strafrechtspflegeorgane, insbesondere die Gerichte, erhalten dadurch bessere verfahrensrechtliche Mittel, auf bestimmte Straftaten beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in differenzierter, den konkreten Bedingungen der Strafsache entsprechender Art und Weise zu reagieren. Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen ist darauf zu achten, daß Beschleunigung und rationelle Verfahrensweise auch in den besonderen Verfahrensarten kein Selbstzweck sind, sondern zur wirksamen Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens überhaupt beitragen sollen. Das ist nur bei strikter Beachtung und Durchsetzung weiterer wichtiger Grundsätze des Strafverfahrens (insbesondere bei allseitiger, unvoreingenommener Feststellung der Wahrheit und Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung) möglich. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zielen die Änderungen im wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens zu präzisieren (§ 257 Abs. 1), die in ihm zulässigen Sanktionen durch Aufnahme der Arbeitserziehung gemäß § 249 Abs. 1 StGB gegenüber Erwachsenen und der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gegenüber Jugendlichen in begrenztem Umfange zu erweitern (§ 258) und dadurch seine erzieherische Wirksamkeit insgesamt zu erhöhen; das Strafbefehlsverfahren rationeller zu gestalten, insbesondere die Möglichkeit zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche Geschädigter (§ 270 Abs. 1) und zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (§271 Abs. 3) einzuführen; in bestimmten besonderen Verfahrensarten, nämlich unter begrenzten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren (§ 257 Abs. 2) und uneingeschränkt im Strafbefehlsverfahren (§ 270 Abs. 3), im Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung (§ 279 Abs. 1) und im Verfahren bei selbständigen Einziehungen (§ 282), die Verhandlung und Entscheidung durch den Richter allein zu ermöglichen. Der Grundsatz der Mitwirkung der Schöffen am Strafverfahren und ihre Hauptaufgaben sind wie bereits oben dargelegt durch die StPO-Novelle nicht geändert worden. Auch in Zukunft wird das' sozialistische Strafverfahren von dem Grundsatz der Kollektivität des Gerichts geprägt sein (§ 6 GVG)./3/ Die differenzierte Struktur der Kriminalität und die sich daraus für eine wirksame Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten ergebenden spezifischen Anforderungen an die Gestaltung des Strafverfahrens, insbesondere die Notwendigkeit, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf bestimmte Straftaten besonders zügig zu reagieren und den Aufwand im Strafverfahren in ein angemessenes Verhältnis zur Bedeutung der konkreten Strafsache zu bringen, erfordern und ermöglichen es jedoch, die Verhandlung und Entscheidung in bestimmten besonderen Verfahrensarten dem Richter allein zu übertragen. Die Entscheidungs- /3/ Vgl. E.-G. Severin, „Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1974 S. 738. 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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