Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100); Anforderungen an die Rechtsverletzer, sich durch schnelle Wiedergutmachung des durch Straftaten verursachten Schadens vor der Gesellschaft zu bewähren, gewährleisten die neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen zur wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur weiteren Ausgestaltung der Rechte des Geschädigten eine beschleunigte und konsequentere Heranziehung der Straftäter zur Erfüllung ihrer Schadenersatzverpflichtungen. Durch die engere Verbindung der strafrechtlichen mit der materiellen Verantwortlichkeit wird die Realisierung der einheitlichen rechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Strafverfahren besser gesichert. Diese rechtspolitischen Ziele werden dadurch verwirklicht, daß den Rechtsträgern sozialistischen Eigentums bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die kraft Gesetzes oder Vertrages von dem durch die Straftat Geschädigten auf die Rechtsträger sozialistischen Eigentums übergegangen sind, die gleiche Rechtsstellung eingeräumt wird wie dem Geschädigten selbst (§ 17 Abs. 2); dem Staatsanwalt die Befugnis übertragen wird, Schadenersatzansprüche von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums selbständig geltend zu machen (§ 198 Abs. 2); die Einbeziehung eines erst nach Eröffnung den Hauptverhandlung gestellten Schadenersatzantrags in das gerichtliche Verfahren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zugelassen wird (§ 198 Abs. 1); die Rechte des Geschädigten, soweit er zugleich Zeuge ist und nicht ständig an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, wirksamer gesichert werden (§ 225 Abs. 5); die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nunmehr auch im Strafbefehlsverfahren möglich ist (§§ 270 Abs. 1, 271 Abs. 1, 4 und 5, 272 Abs. 2 Ziff. 5, 273 Abs. 2 und 274 Abs. 3); das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen über den Schadenersatz erweitert wurde (§ 310 Abs. 1). Die Neuregelungen zur wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren sind darauf gerichtet, die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen und Straftaten besser vorzubeugen; das sozialistische Eigentum als die ökonomische Basis unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und Interessen der Bürger konsequenter zu schützen; das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Staat und zur sozialistischen Rechtspflege zu stärken und die Rechtssicherheit zu erhöhen; den Arbeitsaufwand der Gerichte durch konzentrierte, vereinfachte Verfahrensdurchführung zu senken und zusätzliche Verfahren zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane haben die Pflicht, entsprechend diesem Anliegen der Neuregelungen dafür Sorge zu tragen, daß jeder Straftäter, der materiellen Schaden verursacht hat, im Strafverfahren konsequent zur umfassenden Wiedergutmachung des verursachten Schadens herangezogen wird; das Strafverfahren durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Entscheidung darüber nicht verzögert, sondern auch in diesen Fällen gemäß den gesetzlichen Anforderungen und den Hinweisen in den entsprechenden Leitungsdokumenten der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane zügig durchgeführt wird. Höhere Wirksamkeit der besonderen Verfahrensarten Um eine höhere Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens zu erreichen, werden in der StPO-Novelle auch die prozessualen Möglichkeiten weiterentwickelt, die die besonderen Verfahrensarten, insbesondere das beschleunigte Verfahren und das Strafbefehlsverfahren, für eine effektive Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität bieten. Die Strafrechtspflegeorgane, insbesondere die Gerichte, erhalten dadurch bessere verfahrensrechtliche Mittel, auf bestimmte Straftaten beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in differenzierter, den konkreten Bedingungen der Strafsache entsprechender Art und Weise zu reagieren. Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen ist darauf zu achten, daß Beschleunigung und rationelle Verfahrensweise auch in den besonderen Verfahrensarten kein Selbstzweck sind, sondern zur wirksamen Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens überhaupt beitragen sollen. Das ist nur bei strikter Beachtung und Durchsetzung weiterer wichtiger Grundsätze des Strafverfahrens (insbesondere bei allseitiger, unvoreingenommener Feststellung der Wahrheit und Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung) möglich. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zielen die Änderungen im wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens zu präzisieren (§ 257 Abs. 1), die in ihm zulässigen Sanktionen durch Aufnahme der Arbeitserziehung gemäß § 249 Abs. 1 StGB gegenüber Erwachsenen und der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gegenüber Jugendlichen in begrenztem Umfange zu erweitern (§ 258) und dadurch seine erzieherische Wirksamkeit insgesamt zu erhöhen; das Strafbefehlsverfahren rationeller zu gestalten, insbesondere die Möglichkeit zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche Geschädigter (§ 270 Abs. 1) und zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (§271 Abs. 3) einzuführen; in bestimmten besonderen Verfahrensarten, nämlich unter begrenzten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren (§ 257 Abs. 2) und uneingeschränkt im Strafbefehlsverfahren (§ 270 Abs. 3), im Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung (§ 279 Abs. 1) und im Verfahren bei selbständigen Einziehungen (§ 282), die Verhandlung und Entscheidung durch den Richter allein zu ermöglichen. Der Grundsatz der Mitwirkung der Schöffen am Strafverfahren und ihre Hauptaufgaben sind wie bereits oben dargelegt durch die StPO-Novelle nicht geändert worden. Auch in Zukunft wird das' sozialistische Strafverfahren von dem Grundsatz der Kollektivität des Gerichts geprägt sein (§ 6 GVG)./3/ Die differenzierte Struktur der Kriminalität und die sich daraus für eine wirksame Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten ergebenden spezifischen Anforderungen an die Gestaltung des Strafverfahrens, insbesondere die Notwendigkeit, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf bestimmte Straftaten besonders zügig zu reagieren und den Aufwand im Strafverfahren in ein angemessenes Verhältnis zur Bedeutung der konkreten Strafsache zu bringen, erfordern und ermöglichen es jedoch, die Verhandlung und Entscheidung in bestimmten besonderen Verfahrensarten dem Richter allein zu übertragen. Die Entscheidungs- /3/ Vgl. E.-G. Severin, „Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1974 S. 738. 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 100 (NJ DDR 1975, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die Bedingungen des Verteidigungszustandes garantieren. Die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Zielstellung der Mobilmachungsarbeit werden durch Inhalt und Umfang der Mobilmachung und der Mobilmachungsbereitschaft Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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