DDR - Neue Justiz (NJ), 29. Jahrgang 1975 (NJ 29. Jg., Jan.-Dez. 1975, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-726)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 311 (NJ DDR 1975, S. 311); ?Gleichwohl haben auch diese Angeklagten nicht aus persoenlicher Bereicherungssucht gehandelt. Ausweislich des festgestellten Sachverhalts haben sie auf das Ansinnen von Sch. ihre Mitwirkung weder mit der Forderung auf eine Gegenleistung verbunden, noch war ihnen von Sch. eine solche Gegenleistung in Aussicht gestellt worden. Dass sie spaeter von Sch. und waehrend dessen Urlaub von der Verurteilten M. gelegentlich einige alkoholische Getraenke erhielten, war nicht der fuer ihren Tatentschluss massgebende Umstand; bestimmend hierfuer war vielmehr eine von ihnen voellig falsch verstandene Kameradschaft, durch die sie ihrer LPG und als deren Mitglieder sich selbst Schaden zufuegten. Unter Beachtung dieser rechtlichen und tatsaechlichen Aspekte war der im Ergebnis richtige Schuldausspruch des Kreisgerichts in der in den Entscheidungsgruenden gegebenen rechtlichen Begruendung zu berichtigen und die Nichtanwendung des ? 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB anstelle des vom Kreisgericht angezogenen ? 162 Abs. 2 StGB nunmehr auf ? 62 Abs. 3 StGB zu stuetzen. Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Handlungen der Angeklagten W. und Sch. als Verbrechen hat auch zu einer groeblich unrichtigen Strafzumessung fuer beide Angeklagten gefuehrt. Insoweit ergibt sich zur Tat-schwere unter Beruecksichtigung der bereits zu den Schuldtatsachen angefuehrten Umstaende fuer den Angeklagten W., dass er in hohem Masse, und zwar fuer das gesamte Tatgeschehen verantwortlich ist, so auch fuer die Herbeifuehrung der besonders schaedlichen Folgen, insbesondere in bezug auf die Vermoegensschaedigung der LPG. Darueber hinaus verlangte er von dem ihm unterstellt gewesenen Angeklagten Sch. und der Verurteilten M. in massiver Form von Sch. sogar unter Androhung des Verlustes seiner Funktion als Lagerleiter die Manipulierung der Lieferprotokolle. Dadurch und durch die Billigung der Diebstahlshandlungen verletzte er in grobem Masse die ihm als Leiter der Kaufhalle besonders obliegende Rechtspflicht, durch eigenes Vorbild, straffe Ordnung, Disziplin und Ueberzeugungsarbeit rechtserzieherisch auf das ihm anvertraute Kollektiv von Werktaetigen einzuwirken. In diesem Zusammenhang kommt auch seinem Verhalten nach der Tat insofern Bedeutung zu, indem er sowohl den Angeklagten Sch. und die Verurteilte M. als auch die Angeklagten H. und L. dahin zu beeinflussen versuchte, bei Befragungen seine Tatbeteiligung nicht offenbar werden zu lassen. Darin liegt eine schwerwiegende Missachtung der gesellschaftlichen Disziplin. Die Schwere seiner Taten erfordert die nach ? 161 StGB hoechstzulaessige Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei dem Angeklagten Sch. war der erhebliche Umfang der von ihm ausgeloesten bzw. beabsichtigten Schadensverursachung in Betracht zu ziehen, andererseits aber auch zu beachten, dass er sich erst auf Grund des von dem Angeklagten W. auf ihn ausgeuebten massiven Druckes zu den Straftaten entschloss. Die sich danach ergebende Schwere seiner Taten erfordert eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auch hinsichtlich der Angeklagten H. und L. ist der Strafausspruch in der erkannten Strafart groeblich ern-richtig. Ihre Tatbeteiligung war zwar nicht von untergeordneter Bedeutung fuer die Tatausfuehrung, und auch die von ihnen jeweils zu verantwortende Schadenshoehe ist nicht unbetraechtlich. Die bereits eroerterten objektiven und subjektiven Tatumstaende lassen jedoch erkennen, dass sich die Angeklagten der oekonomischen und ideologischen Auswirkungen ihrer Handlungen nur unzureichend bewusst waren. Die von ihnen erlangten materiellen Vorteile standen in keinem Verhaeltnis zu dem der LPG entstandenen Schaden und den in diesem Zusammenhang auch fuer sie bei der Jahresendabrechnung spuerbar gewordenen Nachteilen. Dies offenbart, dass die Taten aus Unachtsamkeit, Pflichtvergessenheit und noch ungefestigtem Verantwortungsbewusstsein begangen wurden, im krassen Widerspruch zu ihrem bisher gesellschaftlich einwandfreien Verhalten stehen und insoweit als persoenlichkeitsfremd zu beurteilen sind. Gemaess ? 30 Abs. X StGB bestanden daher die Voraussetzungen fuer eine Verurteilung auf Bewaehrung mit einer Bewaehrungszeit von je einem Jahr fuer den Fall schuldhafter Verletzung der Bewaehrungspflichten. Familienrecht ?22 Abs. 1 FGB; ?? 2, 20, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 18. Liegen die Voraussetzungen fuer die Abaenderung einer Unterhaltsverpflichtung nicht vor (hier: Verringerung des 1 075 M betragenden monatlichen Nettoeinkommens um 45 M fuer fuenf Monate), so ist eine Neuregelung der Unterhalts Verpflichtung durch eine Einigung nicht grundsaetzlich ausgeschlossen; sie sollte jedoch nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Eine solche Einigung ist aber nur dann rechtswirksam, wenn die Neuregelung den Grundsaetzen des Familienrechts ueber die Bemessung des Unterhalts entspricht und in Kenntnis der gegebenen Sach- und Rechtslage getroffen wurde. OG, Urteil vom 4. Maerz 1975 - 1 ZzF 5/75. Die Parteien schlossen 1969 im Ehescheidungsverfahren einen Vergleich, wonach der Verklagte an jedes der beiden Kinder monatlich 105 M Unterhalt zu zahlen hatte. In den darauffolgenden Jahren wurde der Unterhalt wiederholt abgeaendert. Im Januar 1972 kamen die Parteien aussergerichtlich ueberein, dass der Verklagte ab 1. Maerz 1972 an die damals noch nicht 12jaehrige Tochter Astrid monatlich 90 M und an die ueber 12 Jahre alte Tochter Sonja monatlich 105 M zahlt. Das anrechnungsfaehige Nettoeinkommen des Verklagten betrug damals 1 075 M. Der Verklagte war ausserdem einem Kind aus seiner jetzigen Ehe sowie seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die des Kindes wegen keiner beruflichen Taetigkeit nachgehen konnte. Bis einschliesslich August 1973 hat der Verklagte entsprechende Unterhaltszahlungen geleistet. Danach teilte er der Klaegerin mit, dass er infolge Arbeitsplatzwechsels mit einem auf 1 027 M verringerten Nettoeinkommen-entsprechend weniger Unterhalt zahlen und den fuer August zuviel bezahlten Betrag spaeter verrechnen werde. Da die Klaegerin mit der Kuerzung des Unterhalts nicht einverstanden war, beantragte sie, die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten ab 1. August 1973 gerichtlich festzusetzen. Noch vor Eintritt in das streitige Verfahren schlossen beide Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Verklagte, an jedes der beiden Kinder ab 1. August 1973 monatlich 100 M Unterhalt zu zahlen. Dieser Vergleich wurde gerichtlich bestaetigt. Gegen diesen Bestaetigungsbeschluss richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gruenden: Die den Unterhalt fuer Kinder betreffenden Regelungen sollen nach Moeglichkeit endgueltig sein (vgl. Abschn. IV, Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts ueber die Bemessung des Unterhalts fuer minderjaehrige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]). Abaenderungen sollen auf ein Mindestmass beschraenkt werden und nur ausnahmsweise erfolgen. Das wurde, als innerhalb weniger Jahre mehrmals der Unterhalt fuer die beiden Toechter geaendert worden ist, nicht immer beachtet. Nach der im Januar 1972 erfolgten aussergerichtlichen Vereinbarung, an die beide Parteien wie an eine gerichtliche Entscheidung gebun- 311;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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