DDR - Neue Justiz (NJ), 29. Jahrgang 1975 (NJ 29. Jg., Jan.-Dez. 1975, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-726)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 249 (NJ DDR 1975, S. 249); ?stellt. Ausgehend von seinen Feststellungen, hat der sachverstaendige Zeuge ausgefuehrt, dass im konkreten Fall fuenf Gruende zur Versottung der Schornsteinanlage gefuehrt haben: 1. falsches Heizen der Feuerstaette (Sauerstoffmangel), 2. wahrscheinlich fuer den Raum zu gross gewaehlte Feuerstaette, 3. zu langes und zu stark abgekuehltes Rauchrohr, 4. reduziertes Rauchrohr von 16 cm auf 13 cm Durchmesser, 5. keine regelmaessige Pflege der Feuerstaette und des Rauchrohres durch einen Fachmann. Aus der Feststellung zu Ziff. 1 kann geschlossen werden, dass der Klaeger bzw. seine Ehefrau die Beheizung des Ofens staendig in dieser fehlerhaften Weise vorgenommen haben. Schon daraus wuerde sich ergeben, dass den Klaeger an der Entstehung des Gefahrenherdes und schliesslich am ausgebrochenen Brand zumindest ein mitwirkendes Verschulden trifft (? 254 BGB). Die Instanzgerichte haetten dann schon aus diesem Grunde eine Mitverantwortlichkeit des Klaegers zu Unrecht verneint. Es kann nicht darauf ankommen, dass eine einzelne ausschliessliche Ursache fuer die entstandene Situation festgestellt wird. Davon sind die Instanzgerichte aber offensichtlich ausgegangen. Nach den ueberzeugenden Darlegungen des sachverstaendigen Zeugen E. handelt es sich um ein Zusammenwirken mehrerer Ursachen. Das ist fuer die exakte Aufklaerung des Sachverhalts massgebend und fuer die richtige Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Eine Verantwortlichkeit bzw. Mitverantwortlichkeit des Klaegers haengt daher davon ab, in welchem Masse er schuldhaft Ursachen fuer die entstandenen Schaeden gesetzt hat. Neben dem falschen Heizen des Ofens spielt in diesem Zusammenhang auch der Waermebedarf des Wohnzimmers und die Leistung des Grossraumofens eine wesentliche Rolle. Dazu hat sich der Verklagte auf das Gutachten des Ofenbaumeisters Re. berufen. Darin wird nach seiner auszugsweisen Wiedergabe in der Berufungsschrift der Waermebedarf des Wohnraums von 40 m3 mit 3 000 kcal/h angegeben, waehrend die Leistung des Ofens 9 000 kcal/h betrage. Durch den geringen Waermebedarf des Raumes koenne der Ofen niemals mit Normallast laufen. Der Unterlastbetrieb in Verbindung mit dem verringerten Rohrquerschnitt ergebe einen dauernden Schwelbrand. Die Folge davon sei die Versottung der Rohrleitung und des Schornsteins. Der Anschluss vom Ofen bis zum Schornstein widerspreche mehrfach den baurechtlichen Vorschriften. Diesen Angaben haetten die Instanzgerichte sorgfaeltiger nachgehen muessen, /(wird ausgefuehrt) Festgestellt wurde ferner, dass das Rauchrohr von 16 cm auf 13 cm Durchmesser reduziert worden ist. Die Darlegung des sachverstaendigen Zeugen R., dass das nicht im Widerspruch zu den jetzt geltenden Normativen stehe, reicht im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts ebenfalls nicht aus, diesen Umstand als Ursache der Versottung und schliesslich des Brandes auszuschliessen. Der Ofenbaumeister Re. hat demgegenueber in dem vom Verklagten vorgelegten Gutachten ausgefuehrt, dass die Rostgroesse des Ofens einen Rauchabzugsstutzen von 16 cm Durchmesser bedingt. Insbesondere aber erblickt der sachverstaendige Zeuge E. in der Reduzierung des Rauchgasabzugsstutzens eine Ursache fuer die Versottung. In seinem Gutachten hat er das naeher und ueberzeugend dargelegt. Damit haetten sich die Instanzgerichte auseinandersetzen und falls erforderlich ein weiteres Gutachten beiziehen muessen. Allein auf die hierzu nicht ausreichenden Darlegungen des sachverstaendigen Zeugen R. haetten sie sich daher nicht stuetzen duerfen. Da die Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht von 1971 auch enthalten, dass der Mieter (Klaeger) mindestens einmal im Jahr den Heizofen zu reinigen hat, koennte das dafuer sprechen, dass er diese Pflicht zumindest bis dahin nicht ordnungsgemaess erfuellt hat. Auch dieser Gesichtspunkt wird in der neuen Verhandlung aufzuklaeren und in die Gesamtwuerdigung des Sachverhalts einzubeziehen sein. Zu pruefen ist ferner, ob die Auflage, das Rauchabzugsrohr im Flur mit einer Waermedaemmung zu versehen, nur deshalb erteilt werden musste, weil der Klaeger einen Grossraumheizofen betreibt, oder ob dies auch bei jeder dem Wohnzimmer angemessenen Feuerstaette erforderlich waere. Ebenso wird noch festzustellen sein, ob sich das Auswechseln des MauerWerks hinter dem Wohnzimmerofen nur wegen des Grossraumofens notwendig machte oder generell erforderlich war. Soweit derartige Arbeiten wie z. B. auch das Auswechseln des Mauerwerks hinter dem Kuechenherd nach den gesetzlichen Bestimmungen unabhaengig vom Handeln des Klaegers dem Verklagten als Grundstueckseigentuemer obliegen, hat er die dafuer verauslagten Kosten gemaess ? 547 Abs. 1 BGB dem Klaeger zu erstatten. Eine Kostenerstattung wird dagegen fuer diejenigen Baumassnahmen nicht oder nur teilweise in Betracht kommen, die der Klaeger ganz oder zumindest teilweise schuldhaft verursacht hat. Das wird das Bezirksgericht entsprechend den gegebenen Hinweisen im einzelnen noch nachzupruefen haben. ?? 249, 251 BGB. Grundlage fuer die Bemessung der Hoehe eines Schadens, den ein Kfz-Halter ersetzt verlangen kann, ist die Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz vor dem Unfall und dem Wert des reparierten Kfz (hier: Aufbau einer der Originalkarosscrie nicht gleichwertigen regenerierten anderen Unfallkarosserie). Das gilt auch dann, wenn das reparierte Kfz fuer laengere Zeit in bezug auf Verkehrssicherheit und andere Faktoren funktionstuechtig ist. BG Suhl, Urteil vom 15. Januar 1975 3 BCB 31/74. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an den Klaeger 6 431,70 M zu zahlen. Es hat dazu im wesentlichen ausgefuehrt, der Pkw des Klaegers sei durch Verschulden eines beim Verklagten beschaeftigten Omnibusfahrers schwer beschaedigt worden. Die etwa sieben Monate in Gebrauch befindliche Karosserie sei durch eine regenerierte Karosserie ersetzt worden. Der Verklagte muesse dem Klaeger jedoch auch den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei, dass die regenerierte Karosserie nur einen Wert von 5 132,50 M habe, waehrend der Zeitwert der Karosserie des fast neuen Pkw vor dem Unfall 11 500 M betragen habe. Diesen Vermoegensverlust muesse der Verklagte ausgleichen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, nach den Feststellungen eines Sachverstaendigen sei eine Reparatur der durch den Unfall beschaedigten Karosserie moeglich gewesen. Diese Reparatur sei durch den fachmaennisch und einwandfrei ausgefuehrten Einbau einer regenerierten Karosserie ausgefuehrt worden; die Kosten hierfuer habe die Staatliche Versicherung fuer den Verklagten uebernommen. Durch diese Reparatur sei der Zustand des Pkw so wiederhergestellt worden, wie er vor dem Unfall bestanden habe. Damit habe der Verklagte seine Schadenersatzpflicht nach ? 249 BGB erfuellt. Da es nur auf den Gebrauchswert des Pkw ankomme und dieser durch die Reparatur wiedergegeben sei, habe der Klaeger, solange er mit dem Fahrzeug fahren kann, keinen weiteren Schaden. Ein Schaden koenne allenfalls dann ein-treten, wenn der Klaeger das Fahrzeug verkaufen wolle und unter Beruecksichtigung der Preisvorschriften moeglicherweise nur einen niedrigeren Verkaufspreis erziele, als wenn der Pkw noch die Originalkarosserie habe. Diese Wertminderung trete aber erst beim Verkauf des 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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