DDR - Neue Justiz (NJ), 29. Jahrgang 1975 (NJ 29. Jg., Jan.-Dez. 1975, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-726)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 249 (NJ DDR 1975, S. 249); ?stellt. Ausgehend von seinen Feststellungen, hat der sachverstaendige Zeuge ausgefuehrt, dass im konkreten Fall fuenf Gruende zur Versottung der Schornsteinanlage gefuehrt haben: 1. falsches Heizen der Feuerstaette (Sauerstoffmangel), 2. wahrscheinlich fuer den Raum zu gross gewaehlte Feuerstaette, 3. zu langes und zu stark abgekuehltes Rauchrohr, 4. reduziertes Rauchrohr von 16 cm auf 13 cm Durchmesser, 5. keine regelmaessige Pflege der Feuerstaette und des Rauchrohres durch einen Fachmann. Aus der Feststellung zu Ziff. 1 kann geschlossen werden, dass der Klaeger bzw. seine Ehefrau die Beheizung des Ofens staendig in dieser fehlerhaften Weise vorgenommen haben. Schon daraus wuerde sich ergeben, dass den Klaeger an der Entstehung des Gefahrenherdes und schliesslich am ausgebrochenen Brand zumindest ein mitwirkendes Verschulden trifft (? 254 BGB). Die Instanzgerichte haetten dann schon aus diesem Grunde eine Mitverantwortlichkeit des Klaegers zu Unrecht verneint. Es kann nicht darauf ankommen, dass eine einzelne ausschliessliche Ursache fuer die entstandene Situation festgestellt wird. Davon sind die Instanzgerichte aber offensichtlich ausgegangen. Nach den ueberzeugenden Darlegungen des sachverstaendigen Zeugen E. handelt es sich um ein Zusammenwirken mehrerer Ursachen. Das ist fuer die exakte Aufklaerung des Sachverhalts massgebend und fuer die richtige Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Eine Verantwortlichkeit bzw. Mitverantwortlichkeit des Klaegers haengt daher davon ab, in welchem Masse er schuldhaft Ursachen fuer die entstandenen Schaeden gesetzt hat. Neben dem falschen Heizen des Ofens spielt in diesem Zusammenhang auch der Waermebedarf des Wohnzimmers und die Leistung des Grossraumofens eine wesentliche Rolle. Dazu hat sich der Verklagte auf das Gutachten des Ofenbaumeisters Re. berufen. Darin wird nach seiner auszugsweisen Wiedergabe in der Berufungsschrift der Waermebedarf des Wohnraums von 40 m3 mit 3 000 kcal/h angegeben, waehrend die Leistung des Ofens 9 000 kcal/h betrage. Durch den geringen Waermebedarf des Raumes koenne der Ofen niemals mit Normallast laufen. Der Unterlastbetrieb in Verbindung mit dem verringerten Rohrquerschnitt ergebe einen dauernden Schwelbrand. Die Folge davon sei die Versottung der Rohrleitung und des Schornsteins. Der Anschluss vom Ofen bis zum Schornstein widerspreche mehrfach den baurechtlichen Vorschriften. Diesen Angaben haetten die Instanzgerichte sorgfaeltiger nachgehen muessen, /(wird ausgefuehrt) Festgestellt wurde ferner, dass das Rauchrohr von 16 cm auf 13 cm Durchmesser reduziert worden ist. Die Darlegung des sachverstaendigen Zeugen R., dass das nicht im Widerspruch zu den jetzt geltenden Normativen stehe, reicht im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts ebenfalls nicht aus, diesen Umstand als Ursache der Versottung und schliesslich des Brandes auszuschliessen. Der Ofenbaumeister Re. hat demgegenueber in dem vom Verklagten vorgelegten Gutachten ausgefuehrt, dass die Rostgroesse des Ofens einen Rauchabzugsstutzen von 16 cm Durchmesser bedingt. Insbesondere aber erblickt der sachverstaendige Zeuge E. in der Reduzierung des Rauchgasabzugsstutzens eine Ursache fuer die Versottung. In seinem Gutachten hat er das naeher und ueberzeugend dargelegt. Damit haetten sich die Instanzgerichte auseinandersetzen und falls erforderlich ein weiteres Gutachten beiziehen muessen. Allein auf die hierzu nicht ausreichenden Darlegungen des sachverstaendigen Zeugen R. haetten sie sich daher nicht stuetzen duerfen. Da die Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht von 1971 auch enthalten, dass der Mieter (Klaeger) mindestens einmal im Jahr den Heizofen zu reinigen hat, koennte das dafuer sprechen, dass er diese Pflicht zumindest bis dahin nicht ordnungsgemaess erfuellt hat. Auch dieser Gesichtspunkt wird in der neuen Verhandlung aufzuklaeren und in die Gesamtwuerdigung des Sachverhalts einzubeziehen sein. Zu pruefen ist ferner, ob die Auflage, das Rauchabzugsrohr im Flur mit einer Waermedaemmung zu versehen, nur deshalb erteilt werden musste, weil der Klaeger einen Grossraumheizofen betreibt, oder ob dies auch bei jeder dem Wohnzimmer angemessenen Feuerstaette erforderlich waere. Ebenso wird noch festzustellen sein, ob sich das Auswechseln des MauerWerks hinter dem Wohnzimmerofen nur wegen des Grossraumofens notwendig machte oder generell erforderlich war. Soweit derartige Arbeiten wie z. B. auch das Auswechseln des Mauerwerks hinter dem Kuechenherd nach den gesetzlichen Bestimmungen unabhaengig vom Handeln des Klaegers dem Verklagten als Grundstueckseigentuemer obliegen, hat er die dafuer verauslagten Kosten gemaess ? 547 Abs. 1 BGB dem Klaeger zu erstatten. Eine Kostenerstattung wird dagegen fuer diejenigen Baumassnahmen nicht oder nur teilweise in Betracht kommen, die der Klaeger ganz oder zumindest teilweise schuldhaft verursacht hat. Das wird das Bezirksgericht entsprechend den gegebenen Hinweisen im einzelnen noch nachzupruefen haben. ?? 249, 251 BGB. Grundlage fuer die Bemessung der Hoehe eines Schadens, den ein Kfz-Halter ersetzt verlangen kann, ist die Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz vor dem Unfall und dem Wert des reparierten Kfz (hier: Aufbau einer der Originalkarosscrie nicht gleichwertigen regenerierten anderen Unfallkarosserie). Das gilt auch dann, wenn das reparierte Kfz fuer laengere Zeit in bezug auf Verkehrssicherheit und andere Faktoren funktionstuechtig ist. BG Suhl, Urteil vom 15. Januar 1975 3 BCB 31/74. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an den Klaeger 6 431,70 M zu zahlen. Es hat dazu im wesentlichen ausgefuehrt, der Pkw des Klaegers sei durch Verschulden eines beim Verklagten beschaeftigten Omnibusfahrers schwer beschaedigt worden. Die etwa sieben Monate in Gebrauch befindliche Karosserie sei durch eine regenerierte Karosserie ersetzt worden. Der Verklagte muesse dem Klaeger jedoch auch den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei, dass die regenerierte Karosserie nur einen Wert von 5 132,50 M habe, waehrend der Zeitwert der Karosserie des fast neuen Pkw vor dem Unfall 11 500 M betragen habe. Diesen Vermoegensverlust muesse der Verklagte ausgleichen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, nach den Feststellungen eines Sachverstaendigen sei eine Reparatur der durch den Unfall beschaedigten Karosserie moeglich gewesen. Diese Reparatur sei durch den fachmaennisch und einwandfrei ausgefuehrten Einbau einer regenerierten Karosserie ausgefuehrt worden; die Kosten hierfuer habe die Staatliche Versicherung fuer den Verklagten uebernommen. Durch diese Reparatur sei der Zustand des Pkw so wiederhergestellt worden, wie er vor dem Unfall bestanden habe. Damit habe der Verklagte seine Schadenersatzpflicht nach ? 249 BGB erfuellt. Da es nur auf den Gebrauchswert des Pkw ankomme und dieser durch die Reparatur wiedergegeben sei, habe der Klaeger, solange er mit dem Fahrzeug fahren kann, keinen weiteren Schaden. Ein Schaden koenne allenfalls dann ein-treten, wenn der Klaeger das Fahrzeug verkaufen wolle und unter Beruecksichtigung der Preisvorschriften moeglicherweise nur einen niedrigeren Verkaufspreis erziele, als wenn der Pkw noch die Originalkarosserie habe. Diese Wertminderung trete aber erst beim Verkauf des 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit und der Untersuchungsführer enthalten. Außerdem ist die Kontrolle getroffener Festlegungen zu verbessern. Um diese Reserven in der TIA.

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