DDR - Neue Justiz (NJ), 29. Jahrgang 1975 (NJ 29. Jg., Jan.-Dez. 1975, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-726)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 187 (NJ DDR 1975, S. 187); ?NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FUeR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 7/75 S. 187-218 29. JAHRGANG 1. APRILHEFT Dr. GUNTER GOeRNER, Berlin Zur Arbeit des Rechtsausschusses der XXIX. UNO-Vollversammlung Das aktive Wirken der Delegationen der sozialistischen Staatengemeinschaft auf der XXIX. UNO-Vollversammlung zur Realisierung des auf dem XXIV. Parteitag der KPdSU beschlossenen Friedensprogramms fand auch in den Arbeitsergebnissen des fuer Rechtsfragen zustaendigen 6. Ausschusses der Vollversammlung seinen Ausdruck. Der Verlauf der Arbeit im Rechtsausschuss waehrend der XXIX. UNO-Vollversammlung war vor allem vom Kampf um die Annahme der Aggressionsdefinition gepraegt Darueber hinaus standen die Berichte der Voelkerrechtskommission (ILC) und der Kommission fuer internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ueber die im vergangenen Jahr geleistete Kodifikationsarbeit dieser UNO-Gremien sowie Fragen der Universalitaet internationaler Konventionen und Konferenzen, der Achtung der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten, der Ueberpruefung der Rolle des Internationalen Gerichtshofes und der UNO-Charta sowie weitere politisch und voelkerrechtlich bedeutsame Probleme auf der umfangreichen Tagesordnung. Im folgenden sollen die Entscheidungen des Rechtsausschusses zu den wesentlichsten der genannten voelkerrechtlichen Probleme untersucht werden. Annahme der Aggressionsdefinition Der von einem UNO-Sonderausschuss nach langjaehriger Arbeit am 12. April 1974 einstimmig angenommene Entwurf der Aggressionsdefinition/1/ wurde waehrend der XXIX. UNO-Vollversammlung dem Rechtsausschuss zur Behandlung ueberwiesen. An der lebhaften Debatte beteiligten sich die Delegierten von 82 Mitgliedstaaten, die in ihrer uebergrossen Mehrheit ihre prinzipielle Zustimmung zu diesem Entwurf zum Ausdruck brachten. Der Delegierte der DDR verwies darauf, dass ?der vorliegende Text in voller Uebereinstimmung mit der UNO-Charta und den anderen allgemein anerkannten Normen des Voelkerrechts steht, sich auf die entscheidenden Kriterien fuer die Bestimmung einer Handlung als Aggression konzentriert und geeignet ist, die Rolle der Vereinten Nationen und insbesondere des Sicherheitsrates bei der Erfuellung ihrer politischen Hauptaufgabe, der Erhaltung und Festigung des Friedens und der internationalen Sicherheit, zu staerken?./ Die Aggressionsdefinition konkretisiert die fundamen- \\i Zu dem vom Sonderausschuss angenommenen Entwurf vgl. G. Seidel, ?Die Definition des Begriffs der Aggression Geschichte und aktuelle Probleme?, NJ 1974 S. 509 ff. f2f A/C. 6/SR. 1476. tale Bestimmung der UNO-Charta, wonach der Sicherheitsrat als einziges Organ der Vereinten Nationen bevollmaechtigt ist, das Vorliegen eines Aggressionsaktes zu bestimmen. Darin liegt die grundlegende Voraussetzung dafuer, dass die Frage, ob eine Aggression vorliegt, im Lichte aller Umstaende jedes einzelnen Falles geprueft wird. Im Interesse der Abschreckung potentieller Aggressoren ist es wesentlich, dass die Definition auch Festlegungen ueber die Rechtsfolgen einer Aggression enthaelt. Jeder Aggressionsakt stellt ein Verbrechen gegen den Weltfrieden dar und ruft internationale Verantwortlichkeit hervor. Diese Festlegungen des Art. 5 der Definition muessen in strikter Uebereinstimmung mit den Prinzipien interpretiert werden, die im Londoner Vier-maechte-Abkommen ueber die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europaeischen Achse vom 8. August 1945 niedergelegt und durch die Resolution 318 (V) der UNO-Vollversammlung vom Dezember 1950 bestaetigt worden sind. Insgesamt kann eingeschaetzt werden, dass die vom Sonderausschuss ausgearbeitete Aggressionsdefinition einen ausgewogenen Kompromiss darstellt, der die legitimen Interessen aller Staaten beruecksichtigt. Vorschlaege einzelner Kuesten- und Binnenstaaten, in der Definition noch zusaetzlich Aussagen ueber komplizierte Probleme des Seerechts zu treffen, an deren Loesung diese Staaten interessiert sind, fanden nicht die Zustimmung des Rechtsausschusses, da sonst der erreichte Kompromiss insgesamt in Frage gestellt worden waere. Im Ergebnis eingehender Eroerterungen wurde die vom Sonderausschuss ausgearbeitete Aggressionsdefinition vom Rechtsausschuss ohne Abaenderungen bestaetigt. Lediglich die Delegierten der VR China und Israels traten in der Diskussion gegen die Definition der Aggression auf und entlarvten damit erneut die entspannungsfeindliche Politik der von ihnen vertretenen Regierungen. Am 14. Dezember 1974 nahm die UNO-Vollversammlung die Aggressionsdefinition mit Resolution 3314 (XXIX) durch Akklamation an. In dieser Resolution forderte die Vollversammlung erneut alle Staaten auf, sich aller Aggressionsakte und anderer Gewaltanwendung zu enthalten, die im Widerspruch zur UNO-Charta und zur Deklaration ueber die Prinzipien des Voelkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Uebereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 1970 stehen. Die Annahme der Aggressionsdefinition wird zweifellos dazu beitragen, die Entspannung, die zur dominierenden Tendenz in den internationalen Beziehungen ge- 187;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges der Untersuchungshaft ist die Grundvoraussetzung für das Wahrnehmen der Rechte und das Einhalten der Pflichten. Deshalb wird im Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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