Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 97 (NJ DDR 1974, S. 97); NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 28. JAHRGANG 4/74 2. FEBRUARHEFT S. 97-128 Prof. Dt. habil. PETER-BERND SCHULZ, Sektion Marxismus-Leninismus an der Humboldt-Universität Berlin Persönlichkeit und Rechtsverwirklichung Mit dem Begriff „Kampf ums Redit“ hatte J h e r i n g, ein bürgerlicher deutscher Rechtstheoretiker des vorigen Jahrhunderts, die Vorstellung verknüpft, daß das „Einstehen der Person für ihr gutes Recht“/l/ eine unerläßliche Bedingung der Rechtsverwirklichung wie des bürgerlichen- Lebens überhaupt sei. In Jherings Vorstellung, daß ein der Gesellschaft gegenüberstehendes Individuum „durch Duldung einen Moment der Rechtlosigkeit statuiert“/2/, ist zwar der Aktivismus eines mit dem Fortschritt liebäugelnden Bürgertums erkennbar, jedoch auch dessen klassenmäßige Interessengebundenheit und weltanschauliche Beschränktheit. Jhering trennt das „Einstehen der Person“ von den gesellschaftlichen Umständen. Er stellt keine wissenschaftliche Analyse der ökonomischen und politischen Voraussetzungen an, die dem Wirken der einzelnen Persönlichkeit innerhalb der Gesellschaft zugrunde liegen. Jherings Verabsolutierung der persönlichen Rolle des einzelnen „Rechtsgenossen“ ist ein untrügliches Kennzeichen des bürgerlichen Klassenstandpunktes. Wissenschaftlichklassenmäßige, nämlich historisch-materialistische Analysen rechtsphilosophischen Charakters waren jedoch seinerzeit durch Marx bereits unternommen. Dieser begnügte sich auf der Suche nach gesellschaftlichen Ursachen der Konflikte zwischen den Bürgern und der Rechtsordnung nicht wie Jhering mit dem achselzuk-kenden Hinweis, daß eine Rechtsregel komplizierter zustande käme als die Regel, „daß cum den Ablativ regiert“. „ Historisch-materialistische Analyse der Entwicklung der Persönlichkeit ln der Rechtsordnung Die marxistische, historisch-materialistische Analyse fragt nach Klasseninteressen, nach dem Klasseninhalt der Regeln des gesellschaftlichen Verhaltens der Menschen. Sie bettet folglich auch die Betrachtung des Wirkens der Persönlichkeit innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung ein in die Betrachtung des Klassenwesens dieser Rechtsordnung selbst. Gerade so erschließt sie historische Voraussetzungen, von denen das wirkliche Handeln des einzelnen, seine persönliche Wirksamkeit innerhalb der Gesellschaft abhängt. Dieses Vorgehen führt zunächst zu der Erkenntnis, daß es d i e Rechtsordnung nicht gibt, wie es auch die Persönlichkeit nicht gibt. Kapitalistische und sozialistische Rechtsordnung sind wie Kapitalismus und Sozialis- HI Jhering, Der Kampf um’s Recht, Wien 1872, S. 5. 121 A. a. O., S. 29. mus überhaupt historisch grundverschiedene Schauplätze der Entfaltung von Persönlichkeitskräften der Bürger. Überträgt man die von Jhering aufgeworfene Frage nach der Aktivität des einzelnen Rechtsgenossen, die Frage nach seinem persönlichen Einsatz im Kampf ums Recht, aus dem Reich der bloßen Spekulation auf den konkret-historischen Boden des Kapitalismus, so ergibt sich die Unmöglichkeit oder Widersinnigkeit dieses Einsatzes für die Masse der werktätigen Bürger. Der eine oder andere mag sich individuell durchbeißen, begünstigt durch finanziellen Reichtum, durch persönliche Beziehungen, durch die List seiner Anwälte. Aber die Massen der Bürger, die Werktätigen, stehen vor der Rechtsordnung wie vor einem schwarzen, undurchdring- -liehen Gespensterwald. Die Aktivität von Millionen einfacher Menschen scheitert in der Praxis des „Kampfes ums Recht“ an den gegebenen ökonomischen und politischen Machtverhältnissen. Die Aktualität dieser Wahrheit für die BRD ist von deren Justizminister Jahn eingestanden worden, als er sagte: „In der bisherigen Verfassungswirklichkeit erlangten die Grundrechte volle Wirksamkeit nur dann, wenn der einzelne oder gesellschaftliche Gruppen sozial, wirtschaftlich oder bildungsmäßig so stark waren, daß sie von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen konnten. Wer nicht stark genug war, für den stand die Chancengleichheit nur auf dem Papier.“ /3/ Keine Reform kann an dem Klasseninhalt der bürgerlichen Rechtsordnung etwas ändern. Den Interessen der werktätigen Klassen steht er antagonistisch gegenüber. -s Überträgt man jedoch den Jhering’schen Gedanken auf den konkret-historischen Boden des Sozialismus, so erscheint das „Einstehen der Person für ihr gutes Recht“ als ein ebenso individueller wie gesellschaftlicher Akt. Sein gutes Recht ist für den sozialistischen Staatsbürger nicht nur eines seiner subjektiven Rechte, sondern es ist auch seines als das Recht seines sozialistischen Staates, das den objektiven Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten dient. Wenn der Bürger für die Verwirklichung seiner subjektiven Rechte einsteht, bedeutet dies folglich, daß er damit auch für die Verwirklichung des sozialistischen Rechts überhaupt, eben seines Rechts einsteht. 131 Jahn, „Rechtspolitik für die soziale Demokratie“ (Schlußwort zum 3. Rechtspolitischen Kongreß def SPD), in: Gerechtigkeit in der Industriegesellschaft, Karlsruhe 1972, S. 279. 97;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 97 (NJ DDR 1974, S. 97) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 97 (NJ DDR 1974, S. 97)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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