Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 96 (NJ DDR 1974, S. 96); Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage (Einspruch) beim Kreisgericht erhoben und beantragt, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und den Verklagten mit seiner Forderung abzuweisen. Das Kreisgericht entsprach dem Antrag des Klägers. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, der Berechnung des Durchschnittsverdienstes als Basis für die Ermittlung der Höhe der Jahresendprämie des Verklagten sei nur der Zeitraum nach Änderung der vereinbarten Arbeitsaufgabe zugrunde zu legen, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Hierdurch bleibt die Zeit von elf Monaten, in der der Verklagte entsprechend der von ihm ausgeübten Tätigkeit ein höheres Arbeitseinkommen erzielte, für die Bemessung der Höhe der Jahresendprämie unberücksichtigt, was für ihn zu einem ungerechtfertigten Verlust geführt hat. §6 Abs. 3 der 1. DB vom 15. Juli 1971 (GBl. II S. 440) zur VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 105) bestimmt, daß als Monatsverdienst bei der Berechnung und Festlegung der Höhe der Jahresendprämie der dunchschnitt-liiche Monatsverdienst entsprechend der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551; Ber. 1962 S. 11) i.d.F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II S. 611; Ber. S. 836) gilt. Daraus folgt, daß §§6 und 7 der LohnzahlungsVO für die Errechnung der Jahresendprämie nicht gleichermaßen wie für die Errechnung einer Ausgleichszahlung angewendet werden können. Diese Regelung entspringt dem auch mit dem vorliegenden Fall deutlich gewordenen Bedürfnis, die für die Berechnung von Ausgleichszahlungen geschaffenen Bestimmungen der LohnzahlungsVO den hiervon zu unterscheidenden Umständen anzupassen, die bei der Berechnung und Festlegung der Höhe der Jahresendprämie vorliegen. Hierauf weist der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR zutreffend hin. Mit der Gewährung von Jahresendprämie sollen die Leistungen der Werktätigen während des gesamten Planjahres anerkannt werden. Deshalb sind auch die aus einer vertraglichen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses resultierenden und sich im Durchschnittsverdienst widerspiegelnden unterschiedlichen Leistungen des Werktätigen in diesem Zeitraum so zu berücksichtigen, daß diesem Anliegen entsprochen wird. Das ist im vorliegenden Fall außer acht gelassen worden. Die Berechnung der Jahresendprämie nur auf der Grundlage des im letzten Monat des Jahres 1971 erzielten Durchschnittsverdienstes läßt die Leistungen unberücksichtigt, die der Verklagte in den elf Monaten davor als Leiter erbracht hatte. Das hatte die Konfliktkommission zutreffend erkannt und den Kläger zur Zahlung des Betrags verpflichtet, der dem Verklagten unberechtigt vorenthalten wurde. Die hiervon abweichende Entscheidung des Kreisgerichts verstößt gegen § 6 Abs. 3 der 1. DB zur PrämienVO 1971 und wendet §§ 6 und 7 der LohnzahlungsVO unrichtig an. Auf den Kassationsantrag hin War diese Entscheidung aufzuheben. Gemäß § 9 Abs. 2 AGO hatte der Senat, da auf den vollständig aufgeklärten Sachverhalt lediglich die zutreffenden Rechtsnormen richtig anzuwenden waren, in eigener Entscheidung die Klage (Einspruch) gegen den Beschluß der Konfliktkommission als imbegründet zuriickzuweisen. Es verbleibt somit bei der von der Konfliktkommission getroffenen Entscheidung. 96 Inhalt Seite Prof. Dr. habil. Gerhard H a n e y : Rechtswissenschaft und Rechtspraxis 65 Prof. Dr. habil. Richard Haigasch/ Dr. Kurt L u n g w i t z : Entwicklung und Faktoren der Ehescheidungen . 72, Werner H a u s c h i I d : Wege zur planmäßigen Zurückdrängung von Mietrechtsstreitigkeiten 76 Heinz Kempfer: Rationelle und effektive Arbeitsweise im Staatlichen Notariat 78 I Berichte Dr. Helmut K i n t z e I : Wissenschaftliche Diskussion über Grundfragen eines Lehrbuchs der Staats- und Rechtstheorie 80 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Berufsverbot Sippenhaft 81 Informationen 82 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zum Vorliegen des Merkmals „schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin“ i. S. des §39 Abs. 2 StGB 83 Oberstes Gericht: 1. Zur Abgrenzung zwischen Freiheitsstrafe und Verurteilung auf Bewährung. 2. Zur konkreten Ausgestaltung einer Bürgschaft. Anm. Helene Heymann 84 Oberstes Gericht: 1. Außergewöhnliche Strafmilderung bei einem in einer Gruppe begangenen Angriff gegen das sozialistische Eigentum. 2. Inhalt einer Bürgschaft 86 Oberstes Gericht: 1. Zur Notwendigkeit medizinischer Begutachtung, wenn eine Krankheit möglicherweise für eine besondere Alkoholunverträglichkeit des Täters ursächlich ist. 2. Zur tatbezogenen Aufklärung der Persönlichkeit des Täters 88 Oberstes Gericht: Strafverfolgungsverjährung bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nach § 193 Abs. 1 StGB 89 Oberstes Gericht: Zum Tatbestandsmerkmal „erhebliche Entstellung“ bei schwerer Körperverletzung, wenn der Geschädigte an mehreren Stellen des Kopfes unförmige Schwellungen erlitten hat . 89 Oberstes Gericht: 1. Zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bei Eröffnung des Hauptverfahrens. 2. Zur fahrlässigen Schuld bei bewußter Pflichtverletzung ohne Voraussicht der Folgen. Anm. Dr. Herbert Pompoes . 90 Oberstes Gericht: Zum notwendigen Umfang der Sachaufklärung bei Rowdytum 93 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: Die-Schichtübergabe durch den Schichtleiter ist untrennbarer Bestandteil der Arbeitsaufgabe und be- gründet keinen Anspruch auf Oberstundenvergütung 94 Oberstes Gericht: Zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes für die Gewährung der Jahresendprämie 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 96 (NJ DDR 1974, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 96 (NJ DDR 1974, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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