Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 94 (NJ DDR 1974, S. 94); Angeklagte nicht getan. Auf jeden Fall hatte er aber erkannt, daß die Äußerungen des Geschädigten die Reaktion auf sein ungebührliches Verhalten darstellten. Deshalb hätte er, selbst wenn das Wort „Nichtstuer“ gefallen sein sollte, keinerlei Veranlassung gehabt, dem Geschädigten zu folgen und ihn an der Kleidung zu packen. Von diesem Ausgangspunkt aus ist auch das weitere, unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Handeln des Angeklagten zu beurteilen. Das bisherige Ermittlungsergebnis bietet keinen Anlaß, die Aussagen des Geschädigten in Zweifel zu ziehen, er habe lediglich versucht, den Angeklagten abzuschüt-teln, als dieser ihn am Mantelkragen gepackt hatte. Damit in Übereinstimmung stehen die Aussagen des Zeugen S. Bei eventuell abweichenden Aussagen der vom Angeklagten als Zeugen benannten Jugendlichen, die sich ebenfalls am Tatort befanden, wird das Kreisgericht die Hinweise des Zeugen C. berücksichtigen müssen. Dieser Zeuge konnte zwar zum unmittelbaren Tatgeschehen keine Aussagen machen. Er hat aber in seiner Vernehmung durch die Volkspolizei bekundet, daß die mit dem Angeklagten am Bahnhofstunnel stehenden Jugendlichen den Hinweis des Geschädigten, er werde die Volkspolizei benachrichtigen, belachten und daß einer von ihnen äußerte: „Hast du gesehen, daß wir den geschlagen haben?“. Ein solches Verhalten läßt erkennen, daß sie sich mit der Tat des Angeklagten identifizierten und sich einig waren, zur Straftat des Angeklagten unwahre Angaben zu machen. Es gewinnt daher für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen Bedeutung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Art und Weise der Tatbegehung ist zu beachten, daß die Art und Schwere der ärztlich festgestellten Verletzungen des Geschädigten gegen die Richtigkeit der Aussage des Angeklagten sprechen, lediglich mit der flachen Hand geschlagen zu haben. Dagegen spricht auch die Wirkung des Schlages, der nach der Aussage des Zeugen C. dazu führte, daß der Oberkörper des Geschädigten „auf die Knie klappte“ und daß dieser von zwei Personen von der Fahrbahn geschleppt und auf den Gehweg gelegt worden sei. Diese Umstände bestätigen aber die Aussage des Geschädigten, vom Angeklagten mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden und kurze Zeit besinnungslos gewesen zu sein Bestätigt sich ein solcher Sachverhalt im Ergebnis der Beweisaufnahme und bestätigt sich weiter, daß der Geschädigte lediglich die körperliche Belästigung durch den Angeklagten abwehren wollte, so ist unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zum vorangegangenen Verhalten des Angeklagten und der Feststellungen zur Art und Weise der Tatausführung davon auszugehen, daß der Angeklagte aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens gehandelt, sich somit des Rowdytums nach § 215 StGB schuldig gemacht hat Da der Angeklagte bereits wegen eines gleichen Delikts mit Freiheitsstrafe bestraft ist liegt dann ein schwerer Fall des Rowdytums nach § 216 Abs. 1 Ziff. 4 StGB vor, so daß bereits deshalb die auszusprechende Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegen darf. Angesichts der insbesondere durch die eingetretenen Folgen charakterisierten Tatschwere wird eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr und drei Monaten auszusprechen sein. Das Urteil des Kreisgerichts war aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR auf den Kassationsantrag aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht §§73 ff. GBA; §10 Buchst h der VO über die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und über die Erhöhung ihrer Gehälter MeisterVO vom 28. Juni 1952 (GBL S. 504). 1. Die Schichtfibergabe als unabdingbare Voraussetzung für einen reibungslosen Produktionsablauf ist untrennbarer Bestandteil der Arbeitsaufgabe eines als Schichtleiter eingesetzten Meisters und somit in dem Arbeitsmaß enthalten, das sich aus den Anforderungen zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe ergibt. 2. Die Anwesenheit des Schichtleiters in seinem Produktionsbereich zur Schichtfibergabe vor Schichtbeginn begründet keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, sofern der Betrieb während dieser Zeitspanne vom ablösenden Schichtleiter keine über die Schichtfibergabe hinausgehenden Leistungen verlangt. OG, Urteil vom 20. November 1973 Za 19/73. Die Verklagten sind beim Kläger als Schichtleiter tätig und werden als Meister entlohnt. Sie arbeiten im durchgehenden Schichtsystem und sind entsprechend einer Weisung des zuständigen Betriebsdirektors jeweils vor Schichtbeginn zur Schichtübergabe in ihrem Produktionsbereich. Sie verlangten vom Kläger, ihnen diese Zeit als Überstunden zu vergüten. Der. Kläger lehnte die Vergütung der Schichtübergabe als Überstunden ab. Er begründete dies damit, daß eine ordnungsgemäße, den kontinuierlichen Fortgang der Produktion garantierende Schichtübergabe zu den Pflichten gehöre, die dem Meister aus seiner Arbeitsaufgabe erwachsen. Die von den Verklagten angerufene Konfliktkommission hat den Kläger durch Beschluß verpflichtet, den Verklagten die Schichtübergabezeit als Überstunden zu vergüten. Die hiergegen erhobene Klage (Einspruch) wies das Kreisgericht als unbegründet zurück. Der gegen dieses Urteil gerichtete Einspruch (Berufung) wurde durch das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hierzu führte das Bezirksgericht im wesentlichen aus: Die MeisterVO vom 28.Juni 1952 (GBl. S. 504) enthalte zwar für Meister die .Pflicht, die Übergabe und Übernahme der Schichten ohne Produktionsunterbrechung durchzuführen, lege jedoch nicht fest, daß eine Vergütung dieser Zeit als Überstunden ausgeschlossen sei. Auf der Grundlage der §§ 73 ff. GBA sei der Anspruch der Verklagten gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil richtete sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt Sie haben jedoch die Feststellung rechtlich unzutreffend gewürdigt, daß die Verklagten zur Schicht-Übergabe eine bestimmte Zeit vor Schichtbeginn in ihrem jeweiligen Produktionsbereich erscheinen müssen. Es war fehlerhaft, die betrieblichen Festlegungen hierzu als eine generelle Anordnung zur Leistung von Überstundenarbeit anzusehen und den Vorgang der Schichtübergabe zwischen dem ablösenden und dem abzulösenden Schichtleiter als Überstundenarbeit des ablösenden Schichtleiters zu werten. Diese Ansicht stimmt mit dem Wesen der Überstundenarbeit, wie es der Regelung in den §§ 73 ff. GBA zugrunde liegt, nicht überein. Sie läßt auch gesellschaftliche Erfordernisse der Arbeitsorganisation, wie sie sich in der Praxis der Schichtübergabe bei kontinuierlich produzierenden Anlagen widerspiegeln und im sozialistischen Wettbewerb manifestieren, unberücksichtigt. Die rationelle Nutzung der Arbeitszeit ist ein grundlegendes Erfordernis sozialistischen Wirtschaftens und widerspiegelt sich im Handeln der Werktätigen. Sie 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 94 (NJ DDR 1974, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 94 (NJ DDR 1974, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X