Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 89 (NJ DDR 1974, S. 89); I durch Alkoholmißbrau-ch aufgefallen, so daß seine ansonsten positive Lebensführung in krassem Widerspruch zu seinem persönlichkeitsfremden Verhalten am Tattage steht. Daß das Kreisgericht all diesen Fragen nicht nachgegangen ist und auch nicht geprüft hat, ob die Angaben des Angeklagten, er habe als ehemaliger Freiwilliger der Nationalen Volksarmee und Helfer der Volkspolizei eine positive Einstellung, auf Wahrheit beruhen, stellt sich nach alledem als eine Verletzung des Sachaufklä-rungsgebots des § 222 StPO dar, auf dem sein Urteil beruht Das Urteil war daher aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der gegebenen Hinweise aufzuklären und im Verurteilungsfall die mit der Person des Angeklagten zusammenhängenden Umstände im richtigen Verhältnis zur erheblichen Schwere seiner Tat zu berücksichtigen haben. Erweist sich dabei, daß es sich beim Angeklagten um einen sowohl im Arbeitsprozeß als auch in seiner sonstigen Haltung positiven und aktiven Menschen handelt der die Gewähr bietet daß er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird, * ist gemäß § 33 StGB Verurteilung auf Bewährung auszusprechen. §§ 82 Abs. 3, 193 Abs. 1 StGB. Wird durch Rechtspflichtverletzungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz eine strafrechtlich relevante Gefährdungssituation verursacht, so ist die Straftat erst mit der Beseitigung der Gefährdung von Leben und Gesundheit beendet. Mit diesem Tage beginnt die Verjährung der Strafverfolgung. OG, Urteil vom 5. Dezember 1973 2 Zst 42/73. Der Staatsanwalt erhob am 7. August 1973 Anklage gegen den Ingenieur G. und beschuldigte ihn u. a., durch Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eine Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses hat das Bezirksgericht am 24. August 1973 im Umfang der Anklage das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1973 hat es das Verfahren endgültig eingestellt, soweit es den strafrechtlichen Vorwurf der Verletzung des § 193 Abs. 1 StGB für den Zeitraum bis April 1971 und von Juli 1971 bis einschließlich September 1971 zum Inhalt hat, weil insoweit Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliege. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Angeklagte in der Zeit von Dezember 1969 bis August 1972 als technischer Direktor bzw. als Betriebsdirektor des VEB T. Etagenheizöfen mit ungeeigneten Sicherheitsventilen her stellen und ausliefern ließ. Infolgedessen kam es in mehreren Fällen zum Zerknallen der Heizkessel, wodurch erhebliche materielle Schäden und unmittelbare Gefahren für das Leben oder erhebliche unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Menschen entstanden. Ferner hat es der Angeklagte seit Juli 1971 unterlassen, die zur Verfügung stehenden funktionssicheren Sicherheitsventile in bereits betriebene Anlagen einbauen zu lassen. Dadurch bestand bei einer Vielzahl von Etagenheizöfen die Gefahr des Zerknallens der Heizkessel und damit eine unmittelbare Gefahr für das Leben, zumindest eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen. . Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung darge- * legt, daß diese Handlungen, soweit sie den Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB erfüllen, verjährt sind, weil dieser Straftatbestand eine solche Strafandrohung enthält, nach der gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 1 StGB die Strafverfolgungsverjährung in zwei Jahren eintritt. Gegen den rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichts, mit dem das Verfahren gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung eingestellt wurde, richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen über die Verjährung der StrafVerfolgung. Das Bezirksgericht hat nicht erkannt, daß die schuldhafte Verletzung der einem Verantwortlichen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes obliegenden Rechtspflichten noch nicht den Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB erfüllt. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, daß durch diese Rechtspflichtverletzung zumindest fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen verursacht oder zugelassen wird. Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an dem die Straftat beendet ist (§ 82 Abs. 3 StGB). Der Begriff der Beendigung der Straftat ist ein tatsächlicher und stellt es auf das reale Geschehen ab. Durch Rechtspflichtverletzungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz werden Gefährdungssituationen verursacht, die über lange Zeit fortbestehen können. Rechtlich vollendet ist die Tat in diesen Fällen mit der durch die schuldhafte Rechtspflichtverletzung schuldhaft verursachten Gefährdungssituation. Beendet im tatsächlichen Sinne ist die Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB jedoch erst mit dem Aufhören der Gefährdungssituation. Im vorliegenden Fall bestand die Gefährdungssituation so lange fort, bis die ungeeigneten Sicherheitsventile gegen geeignete ersetzt waren bzw. durch besondere Maßnahmen der Kontrolle und Wartung ein Zerknallen der Etagenheizöfen ausgeschlossen war. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis bestand die Gefährdungssituation noch bis zum Ende des Jahres 1972. Die Straftat war daher frühestens im vierten Quartal 1972 beendet und die Verjährung der Strafverfolgung somit zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung des Verfahrens noch nicht eingetreten. § 116 StGB. Unförmige Schwellungen an mehreren Stellen des Kopfes und des Gesichts, insbesondere völlig verquollene Augen, stellen eine so schwere Verunstaltung des Verletzten dar, daß die Voraussetzungen einer erheblichen Entstellung nach § 116 Abs. 1 StGB vorliegen. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 5 Zst 12/73. Der 31 Jahre alte Angeklagte F. ist in der Zeit von November 1968 bis November 1969 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß zu einer Geldstrafe von 250 M, wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung mit Arbeitsplatzbindung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die zur Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ist vollstreckt worden. Der 22jährige Angeklagte H. ist nicht vorbestraft und zeigte bisher eine gute Arbeitsdisziplin. Am 14. Februar 1973 suchten die Angeklagten eine Gaststätte auf und tranken Bier und Spirituosen. Kurz vor Gaststättenschluß vermißte der Zeuge J. 50 M und verdächtigte den Angeklagten F. Dieser verwahrte sich dagegen. Als der Zeuge nicht abließ und den Angeklagten F. körperlich bedrängte, versetzte ihm dieser einen Faustschlag ins Gesicht. Dadurch 'fiel der Zeuge hin. Auf dem Weg zur Tür faßte er dem Angeklagten H. ans Jackett. H. schlug ihm deshalb ebenfalls mit der 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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