Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 88 (NJ DDR 1974, S. 88); Angeklagten N. entspricht der jeweils konkreten Tatschwere unter Beachtung der von dem Angeklagten Z. nachmals im Juni 1973 begangenen weiteren Straftat Für den Fall, daß die Angeklagten ihren Bewährungspflichten schuldhaft nicht nachkommen, war eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten anzudrohen. Außerdem war die von dem Arbeitskollektiv der Angeklagten angebotene Bürgschaft zu bestätigen. Im Rahmen des Bürgschaftsverhältnisses haben die Angeklagten zusätzlich nach Art, Umfang und Dauer konkret bestaunte sowie erfüllbare und damit auch kontroll-fähige Arbeitsverpflichtungen übernommen. Im Ergebnis derselben werden die die Tatausführung begünstigenden baulichen Verhältnisse in bezug auf Ordnung und Sicherheit in der Lagerung von Buntmetallen und Buntmetallspänen beseitigt. Damit wird eine spezifisch tatbezogene Bewährungssituation für die Angeklagten geschaffen. Diese ist geeignet, ihr bisher noch ungefestigtes Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem Schutz und der Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums zu entwickeln. Die Angeklagten müssen erkennen, daß sie selbst und nicht etwa das Bürgschaftskollektiv die Verpflichtung haben und allein die Verantwortung dafür tragen, sich zu bewähren und das mit der Bewährungsverurteilung in sie gesetzte 'Vertrauen der Gesellschaft und speziell auch ihres Bürgschaftskollektivs auf ein künftiges verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet werden. In diesem Fall hat auch das Bürgschaftskollektiv das Recht, gemäß § 31 Abs. 4 StGB einen entsprechenden Antrag beim Kreisgericht zu stellen. Das Urteil des Kreisgerichts war daher in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag und dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben; die Angeklagten waren der Angeklagte Z. unter Freispruch im übrigen , wie geschehen, zu verurteilen. §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 StGB; § 222 StPO. 1. Leidet der Täter einer unter hochgradigem Alkoholeinfluß begangenen Straftat an einer Krankheit, welche die Möglichkeit besonderer Alkoholunverträglichkeit begründet (hier: Diabetes mellitus), ist die Frage, ob er im Zustand der Zurcchnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, nur unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen zu klären. 2. Im Falle besonderer, krankheitsbedingter Alkoholunverträglichkeit darf bei Prüfung der Frage nach der Schuld des Täters für die Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Rauschzustands die Möglichkeit nicht außer Betracht bleiben, daß der Täter bereits nach dem Genuß geringer Alkoholmengen die Fähigkeit zur vernunftgemäßen Verhaltenssteuerung verloren haben kann, ohne daß eine derart abnorme Alkoholwirkung für ihn voraussehbar gewesen ist. 3. Zur tatbezogenen Aufklärung der Persönlichkeit des Täters. OG, Urteil vom 31. Oktober 1973 - lb Zst 4/73. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen staatliche Maßnahmen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. - Der Präsident des Obersten Gerichts hat mit der Rüge ungenügender Sachaufklärung, unrichtiger Sachfeststel-lung und darauf beruhender fehlerhafter Strafzumessung die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat sowohl für die Schuld- als auch die Straffrage bedeutsame Umstände in der Person des Angeklagten unaufgeklärt bzw. imberücksichtigt gelassen. Es geht davon aus, daß der Angeklagte, welcher nach dem zum Gegenstand des Beweises gemachten Untersuchungsprotokoll zur Tatzeit 2,6 Promille Alkohol im Blut hatte, im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Dabei hat es die im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung wiederholt vorgetragene und im Protokoll über die Blutalkoholbestimmung ärztlich bescheinigte Tatsache nicht beachtet, daß der Angeklagte an Diabetes mellitus erkrankt ist. Auch der wiederholte Hinweis des Angeklagten, nach Ansicht seines behandelnden Arztes habe es sich am Tattage bei ihm um eine typische diabetische Trunkenheit gehandelt, hat keine Beachtung gefunden. Angesichts des Umstands, daß bereits im Normalfall bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille von hochgradiger Trunkenheit gesprochen werden muß (vgl. hierzu den Blutalkoholbefundbericht des gerichtsmedi-zinischen Instituts), läßt sich die Frage, ob der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit oder im die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch gehandelt hat, nur unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen abschließend klären. Diese Klärung ist erforderlich, weil die richtige Antwort hierauf einen wichtigen Ausgangspunkt für die Prüfung des dem Handeln des Angeklagten zugrunde liegenden Schuldinhalts bildet. Weiter hat das Kreisgericht die für die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall entscheidende Frage danach, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat, überhaupt nicht untersucht, sondern sich allein auf eine dahingehende Behauptung in seinem Urteil beschränkt. Dieser Behauptung fehlt unter Berücksichtigung der Erkrankung des Angeklagten und seines unwiderlegt gebliebenen Vorbringens, er habe am Tattage nichts gegessen, trinke für gewöhnlich keinen Schnaps und suche sonst nie Gaststätten auf, die ausreichende Grundlage. Auch diese Frage ist nur unter Mitwirkung eines Sachverständigen zu klären. Unter den Umständen des vorliegenden Falls muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß eine besondere Alkohohinverträglichkeit des Angeklagten bestand, in deren Ergebnis er bereits nach Genuß geringer Alkoholmengen die Fähigkeit eingebüßt hat, sein weiteres Verhalten zu steuern. Dafür könnte der Angeklagte nur dann verantwortlich sein, wenn eine derart abnorme Alkoholwirkung für ihn voraussehbar war, z. B. wenn er ärztlicherseits auf derartige Gefahren hingewiesen oder gar ein ärztliches Alkoholverbot ausgesprochen worden wäre. Solange dieser gesamte Fragenkomplex nicht geklärt und damit die Möglichkeit unverschuldeter Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands nicht ausgeschlossen ist, darf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands und Körperverletzung nicht erfolgen. Bei den Feststellungen zur Person des Angeklagten hat sich das Kreisgericht darauf beschränkt, auf seine gewissenhafte Arbeit als Maschinenschlosser und sein freundliches und ruhiges Auftreten gegenüber seinen Kollegen zu verweisen. Nach der Darstellung des in der Hauptverhandlung gehörten Vertreters des Arbeitskollektivs des Angeklagten, dem Protokoll über die Beratung im Kollektiv und der dem Gericht zugeleiteten Bürgschaftserklärung handelt es sich beim Angeklagten jedoch um einen im Arbeitsprozeß, insbesondere in d.er Neuererarbeit, hervorhebenswert aktiven und in der Gewerkschaft als Sozialbevollmächtigter auch gesellschaftlich tätigen Menschen. Danach ist er bisher nicht 88;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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