Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 87 (NJ DDR 1974, S. 87); § 62 'Abs. 3 StGB lind darauf beruhender gröblich unrichtiger Strafzumessung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, daß das festgestellte Verhalten der Angeklagten den in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB angeführten Tatbestandsmerkmalen entspricht. Der Zusammenschluß zur gruppenweisen Tatbegehung wurde von den Ange-' klagten mit der realisierten Zielstellung vollzogen, wiederholt Eigentumsstraftaten zu begehen. Ausweislich des festgestellten Sachverhalts nutzten die Angeklagten dazu auch ihre berufliche Tätigkeit als Dreher im VEB K. aus. Die weitere Auffassung des Kreisgerichts, mit der es die Anwendbarkeit der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB verneint, ist aber fehlerhaft Hierzu hat es angeführt: Obwohl eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums nicht verursacht wurde, besteht kein Raum für eine Beurteilung der Taten als Vergehen gemäß § 161 StGB, weil allein die sonst positiven Umstände der Täterpersönlichkeiten nicht geeignet sind, der Straftat die sieh insbesondere aus dem gruppenweisen Zusammenwirken ergebende Tatschwere zu nehmen. Mit § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird dem für die Art und Weise der Tatbegehung im allgemeinen typischen Umstand Rechnung getragen, daß eine gruppenweise Tatbegehung das sozialistische Eigentum in besonderem Maße gefährdet. Auf diese generelle gesellschaftliche Wertung des sozialen Gehalts und des davon bestimmten Charakters derartiger Straftaten als Verbrechen wird auch in dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) hingewiesen und gefordert, § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB konsequent, und zwar nicht nur bei erheblichen Schäden, anzuwenden (Ziff. II 1.1.2.). Damit wird auf die den Gruppendelikten in der Regel innewohnende, die Tat als gesellschaftsgefährlich und damit als Verbrechen kennzeichnende Tatschwere orientiert. Diese Orientierung des vorrangig auf die energische Bekämpfung schwerer Angriffe gegen das sozialistische Eigentum gerichteten Plenarbeschlusses darf nicht als ein für alle Fälle von gruppenweisen Eigentumsangriffen vorgegebenes Schema verstanden werden. Diese muß, in Abhängigkeit von dqn Bedingungen des konkreten Falles, elastisch entsprechend dem Leitgedanken des Plenarbeschlusses gehandhabt werden, das Strafrecht differenziert unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden sowie Strafart und Strafmaß in jedem Fall nach dem Ausmaß der individuellen Verantwortlichkeit und den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit festzulegen. Differenzierte Anwendung des Strafrechts bedeutet u. a., den Verbrechenstatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht formal anzuwenden, wie es im vorliegenden Fall durch die Nichtanwendung des § 62 Abs. 3 StGB geschehen ist. Das Kreisgericht hat zwar die Frage der außergewöhnlichen Strafmüderung geprüft, dabei jedoch einzelne Tatumstände isoliert betrachtet und nicht, wie es § 62 Abs. 3 StGB erfordert, in ihrem Zusammenhang bewertet; deshalb ist es zu einer letztlich auf den Umstand des Gruppenzusammenschlusses reduzierten und einseitig überbetonten Einschätzung der Tatschwere gelangt. Die zusammenhängende Betrachtung der für die konkrete Tatschwere maßgebenden Umstände hat ergeben! Der durch die mehrfache Tatbegehung verursachte Schaden ist zwar nicht geringfügig. Das Ausmaß der einzelnen wie der gesamten Handlungen und des dem sozia- listischen Eigentum zugefügten Schadens sowie die von den Angeklagten bei Tatausführung aufgewendete relativ geringe Intensität weisen im Zusammenhang mit der Abstandnahme von weiteren Gruppenstraftaten keinen durch das gruppenweise Zusammenwirken erhöhten Grad der objektiven Schädlichkeit aus. Das trifft auch für den Grad der Schuld zu, der sich insbesondere aus der Ausprägung der Tatmotivation Bereicherungsstreben und der Intensität des Täterwülens ergibt Das auf eine Aufbesserung des Taschengeldes gerichtete Bereicherungsstreben ist vom Kreisgericht zutreffend als unvereinbar mit den sozialistischen Moralauffassungen charakterisiert worden. Damit haben sich die Angeklagten aber auch in krassen Widerspruch zu der von ihnen im Produktionsprozeß durch gute Arbeitsleistungen und 'Übernahme zusätzlicher Arbeiten gezeigten Bereitschaft, das sozialistische Eigentum mehren zu helfen, gesetzt. Die sich hierin und in den genannten Umständen zur objektiven Schädlichkeit widerspiegelnde Ausprägung des Bereicherungsstrebens und der Intensität des Täterwülens lassen eine Einschätzung dieser Umstände als verfestigt bzw. hartnäckig nicht zu und eine durch die gruppenweise Tatbegehung bedingte Erhöhung des Verschuldensgrades nicht erkennen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich durch das gruppenweise Zusammenwirken der Angeklagten bei der Tatausführung die Tatschwere unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände nicht erhöht hat und die außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB Anwendung finden muß. Danach steüen sich die bisher fehlerhaft unter dem rechtlichen Aspekt des Gruppenverbrechens beurteüten Straftaten als mehrfache Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums dar, die der Angeklagte Z. mit Ausnahme einer Entwendung als Alleintäter (§ 22 Abs. 1 StGB) des Diebstahls begangen hat (§§ 158 Abs. 1, 161 StGB), während' der Angeklagte N. dazu nach der Tatausführung die vorher mit dem Angeklagten Z. verabredete Bei-hüfe leistete (§22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB). In dem einen Ausnahmefall war der Angeklagte N., indem er die Späne aus dem Betrieb verbrachte, Aüeintäter des Diebstahls; der Angeklagte Z. war insoweit freizusprechen, da sich keine Feststeüungen hinsichtlich seiner Teü-nahme an dieser Straftat ergeben. Soweit der Angeklagte Z. wegen der von ihm ohne Wissen des Angeklagten N. nochmals im Juni 1973 begangenen Entwendung von Buntmetallspänen wegen Vergehens des Diebstahls verurteüt worden ist, hatte es bei dieser Verurteüung, die lediglich in die mehrfache Tatbegehung einzubeziehen war, zu verbleiben. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Taten als Verbrechen hat zwangsläufig auch zu einem der wirklichen Tatschwere nicht entsprechenden und gröblich unrichtigen Strafausspruch geführt Aus den bereits zur Tatschwere und zur Persönlichkeit angeführten Umständen ergibt sich, daß die Angeklagten die Vergehen aus Undiszipliniertheit und noch ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem Gebot der Unantastbarkeit des Eigentums begangen haben. Eine die Tatschwere berücksichtigende und im Hinblick auf die noch labile Haltung der Angeklagten zu ihren gesellschaftlichen Pflichten, speziell zum sozialistischen Eigentum, ausgestaltete Verurteüung auf Bewährung ist daher die erforderliche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Bewährungsverurteilung bedarf es jedoch einer zusätzüchen Geldstrafe für jeden Angeklagten. Eine Bewährungsverurteilung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten für jeden Angeklagten sowie eine Zusatzgeldstrafe von 400 M für den Angeklagten Z. und in Höhe von 300 M für den 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 87 (NJ DDR 1974, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 87 (NJ DDR 1974, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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