Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86); Kreisgerichts unter Aufrechterhaltung im übrigen im Strafausspruch, soweit die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, aufzuheben und die Angeklagte auf Bewährung zu verurteilen. Entsprechend der Tatschwere war die Dauer der Bewährung auf ein Jahr festzusetzen sowie für den Fall, daß die Angeklagte ihrer Verpflichtung zur Bewährung nicht nachkommt, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten anzudrohen. Im übrigen hatte es bei der im Urteil des Kreisgerichts ausgesprochenen Zusatzgeldstrafe von 200 M sowie der Verurteilung zum Schadenersatz zu verbleiben. Auf der Grundlage der aufrechterhalten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen und des Schuldausspruchs sowie der gegebenen Voraussetzung, daß eine geringere Strafe auszusprechen ist, war das Kassationsgericht gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zur Selbstentscheidung befugt. Außerdem war die von einem Kollektiv aus dem Arbeitsbereich der Angeklagten angebotene Bürgschaft zu bestätigen, mit der sich dieses Kollektiv verpflichtet, die von der Angeklagten in einer kollektiven Beratung übernommenen, konkret festgelegten Selbstverpflichtungen durch Anleitung, Kontrolle und Auswertung zu unterstützen und dem Gericht über die Ergebnisse vierteljährlich zu berichten. Diese Bürgschaft ist geeignet, den Erziehungsprozeß der Angeklagten wirksam zu unterstützen. Mit den darin aufgenommenen, konkret gestalteten und damit kontrollierbaren und abrechenbaren Aufgaben wird für die Angeklagte eine Bewährungssituation geschaffen, um ihr noch ungefestigtes Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln. Die Angeklagte muß begreifen, daß sie selbst die Verpflichtung hat und die Verantwortung dafür trägt, sich durch gewissenhafte Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben zu bewähren, d. h. ihre gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das mit der Verurteilung auf Bewährung und der Bürgschaftsübernahme in sie gesetzte Vertrauen der Gesellschaft, speziell auch des Bürgschaftskollektivs, auf ein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen. Kommt die Angeklagte dieser Verpflichtung zur Selbsterziehung schuldhaft nicht nach, kann der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet werden, ln diesem Fall hat auch das Bürgschaftskollektiv das Recht, einen entsprechenden Antrag beim Gericht zu stellen. Anmerkung: ©er Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) orientiert in Ziff. I 6 und Ziff. II 1.3.2. darauf, die Verurteilung auf Bewährung so auszugestalten, daß für den Täter grundsätzlich eine Bewährungssituation mit korikreten, spürbaren, aber auch erfüllbaren und kontrollfähigen Aufforderungen an seine Selbsterziehung geschaffen werden muß. Dabei kommt es darauf an, die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten der Anwendung von zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung differenzierter zu nutzen. Diese Maßnahmen sind den Gegebenheiten des jeweiligen Falles angepaßt konkret zu gestalten. Das gilt für Zusatzgeldstrafen, Wiedergutmachungsverpflichtungen und Arbeitsplatzbindungen ebenso wie für die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaft gemäß § 31 StGB. Die in diesem Verfahren vom Arbeitskollektiv der Angeklagten angebotene Bürgschaft wird diesem Anliegen gerecht. Das Kollektiv hat' die Bürgschaft gemeinsam mit der Angeklagten vorbereitet und sachbezogen kon- kretisiert. Sie enthält kontrollfähige Anforderungen an die Angeklagte und macht ihre Eigenverantwortung für die Selbsterziehung deutlich. Auch die unterstützende erzieherische Einflußnahme des Bürgschaftskollektivs wurde konkret festgelegt. Die Bürgschaftserklärung enthält folgende von der Angeklagten in einer kollektiven Aussprache übernommenen Verpflichtungen: bessere Arbeitsleistungen durch, effektive Auslastung der Arbeitszeit, Senkung der Ausfallzeiten und das Bedienen von Zusatzmaschinen; schnellste Schadenersatzleistung (wurde inzwischen realisiert); gesellschaftliche Mitarbeit im Betrieb (in der neuzubildenden Frauengruppe) und im Wohngebiet (durch Unterstützung von Rentnerveranstaltungen); Teilnahme an der Schule der sozialistischen Arbeit im Betrieb. Um die Erziehung der Angeklagten zu einem fortschrittlichen, sozialistisch denkenden und handelnden Menschen zu gewährleisten, hat sich das Bürgschaftskollektiv verpflichtet, die Angeklagte bei der Realisierung ihrer Selbstverpflichtung durch Anleitung, Kontrolle und regelmäßige Auswertung ihrer Leistungen zu unterstützen und dem Gericht vierteljährlich über diese Ergebnisse Bericht zu erstatten. Helene Heymann, Richter am Obersten Gericht §§ 162 Abs. 1 Ziff. 2, 62 Abs. 3, 31 StGB. 1. Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung bei einem in einer Gruppe begangenen Angriff auf das sozialistische Eigentum. 2. Zum Inhalt der Bürgschaft bei einem Eigentumsdelikt (Schaffung einer tatbezogenen Bewährungssituation). OG, Urteil vom 5. Dezember 1973 2 Zst 39/73. Die Angeklagten Z. und N. arbeiten seit vielen Jahren im VEB K. als Dreher mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von monatlich 600 M und zusätzlichen Arbeitseinkünften von monatlich 150 bis 300 M. Sie erbrachten gute Leistungen und waren auch bereit, zusätzliche Arbeiten auszuführen. Im Mai 1972 kamen beide Angeklagten, angeregt durch eine in der Presse veröffentlichte Werbung zur Buntmetallablieferung, überein, aus dem Betrieb Buntmetallspäne, die bei den Dreharbeiten anfielen, zu entwenden und an das VE Kombinat Metallaufbereitung zu verkaufen. Z. brachte die von ihm im Betrieb in Eimer gefüllten Späne mit seinem Pkw aus dem Betriebsgelände. Auf der Straße oder in den Garagen der Angeklagten wurden die Späne von N. übernommen und dann verkauft. In einem Fall nahm N. selbst die Späne mit aus dem Betrieb. Auf diese Weise wurden von N. in der Zeit vom 18. Mai 1972 bis 7. Mai 1973 in zehn Fällen insgesamt 348 kg Buntmetallspäne an die Ankaufsstelle abgeliefert. Die daraus erlangten 869,50 M teilten sich die Angeklagten. Ende des Jahres 1972 kamen sie überein, keine Späne mehr zu entwenden. Im Juni 1973 entwendete der Angeklagte Z. ohne Wissen des Angeklagten N. nochmals 150 kg Späne. Nachdem das Entwenden der Späne im Betrieb festgestellt worden war, veranlagte der Angeklagte N. den Angeklagten Z., die Späne in den Betrieb zurückzubringen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen mehrfachen Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums, den Angeklagten Z. darüber hinaus wegen Vergehens des Diebstahls izum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§158 Abs. 1, 161, 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts wegen Gesetzesverletzung durch Nichtanwendung des 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X