Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86); Kreisgerichts unter Aufrechterhaltung im übrigen im Strafausspruch, soweit die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, aufzuheben und die Angeklagte auf Bewährung zu verurteilen. Entsprechend der Tatschwere war die Dauer der Bewährung auf ein Jahr festzusetzen sowie für den Fall, daß die Angeklagte ihrer Verpflichtung zur Bewährung nicht nachkommt, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten anzudrohen. Im übrigen hatte es bei der im Urteil des Kreisgerichts ausgesprochenen Zusatzgeldstrafe von 200 M sowie der Verurteilung zum Schadenersatz zu verbleiben. Auf der Grundlage der aufrechterhalten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen und des Schuldausspruchs sowie der gegebenen Voraussetzung, daß eine geringere Strafe auszusprechen ist, war das Kassationsgericht gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zur Selbstentscheidung befugt. Außerdem war die von einem Kollektiv aus dem Arbeitsbereich der Angeklagten angebotene Bürgschaft zu bestätigen, mit der sich dieses Kollektiv verpflichtet, die von der Angeklagten in einer kollektiven Beratung übernommenen, konkret festgelegten Selbstverpflichtungen durch Anleitung, Kontrolle und Auswertung zu unterstützen und dem Gericht über die Ergebnisse vierteljährlich zu berichten. Diese Bürgschaft ist geeignet, den Erziehungsprozeß der Angeklagten wirksam zu unterstützen. Mit den darin aufgenommenen, konkret gestalteten und damit kontrollierbaren und abrechenbaren Aufgaben wird für die Angeklagte eine Bewährungssituation geschaffen, um ihr noch ungefestigtes Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln. Die Angeklagte muß begreifen, daß sie selbst die Verpflichtung hat und die Verantwortung dafür trägt, sich durch gewissenhafte Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben zu bewähren, d. h. ihre gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das mit der Verurteilung auf Bewährung und der Bürgschaftsübernahme in sie gesetzte Vertrauen der Gesellschaft, speziell auch des Bürgschaftskollektivs, auf ein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen. Kommt die Angeklagte dieser Verpflichtung zur Selbsterziehung schuldhaft nicht nach, kann der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet werden, ln diesem Fall hat auch das Bürgschaftskollektiv das Recht, einen entsprechenden Antrag beim Gericht zu stellen. Anmerkung: ©er Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) orientiert in Ziff. I 6 und Ziff. II 1.3.2. darauf, die Verurteilung auf Bewährung so auszugestalten, daß für den Täter grundsätzlich eine Bewährungssituation mit korikreten, spürbaren, aber auch erfüllbaren und kontrollfähigen Aufforderungen an seine Selbsterziehung geschaffen werden muß. Dabei kommt es darauf an, die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten der Anwendung von zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung differenzierter zu nutzen. Diese Maßnahmen sind den Gegebenheiten des jeweiligen Falles angepaßt konkret zu gestalten. Das gilt für Zusatzgeldstrafen, Wiedergutmachungsverpflichtungen und Arbeitsplatzbindungen ebenso wie für die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaft gemäß § 31 StGB. Die in diesem Verfahren vom Arbeitskollektiv der Angeklagten angebotene Bürgschaft wird diesem Anliegen gerecht. Das Kollektiv hat' die Bürgschaft gemeinsam mit der Angeklagten vorbereitet und sachbezogen kon- kretisiert. Sie enthält kontrollfähige Anforderungen an die Angeklagte und macht ihre Eigenverantwortung für die Selbsterziehung deutlich. Auch die unterstützende erzieherische Einflußnahme des Bürgschaftskollektivs wurde konkret festgelegt. Die Bürgschaftserklärung enthält folgende von der Angeklagten in einer kollektiven Aussprache übernommenen Verpflichtungen: bessere Arbeitsleistungen durch, effektive Auslastung der Arbeitszeit, Senkung der Ausfallzeiten und das Bedienen von Zusatzmaschinen; schnellste Schadenersatzleistung (wurde inzwischen realisiert); gesellschaftliche Mitarbeit im Betrieb (in der neuzubildenden Frauengruppe) und im Wohngebiet (durch Unterstützung von Rentnerveranstaltungen); Teilnahme an der Schule der sozialistischen Arbeit im Betrieb. Um die Erziehung der Angeklagten zu einem fortschrittlichen, sozialistisch denkenden und handelnden Menschen zu gewährleisten, hat sich das Bürgschaftskollektiv verpflichtet, die Angeklagte bei der Realisierung ihrer Selbstverpflichtung durch Anleitung, Kontrolle und regelmäßige Auswertung ihrer Leistungen zu unterstützen und dem Gericht vierteljährlich über diese Ergebnisse Bericht zu erstatten. Helene Heymann, Richter am Obersten Gericht §§ 162 Abs. 1 Ziff. 2, 62 Abs. 3, 31 StGB. 1. Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung bei einem in einer Gruppe begangenen Angriff auf das sozialistische Eigentum. 2. Zum Inhalt der Bürgschaft bei einem Eigentumsdelikt (Schaffung einer tatbezogenen Bewährungssituation). OG, Urteil vom 5. Dezember 1973 2 Zst 39/73. Die Angeklagten Z. und N. arbeiten seit vielen Jahren im VEB K. als Dreher mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von monatlich 600 M und zusätzlichen Arbeitseinkünften von monatlich 150 bis 300 M. Sie erbrachten gute Leistungen und waren auch bereit, zusätzliche Arbeiten auszuführen. Im Mai 1972 kamen beide Angeklagten, angeregt durch eine in der Presse veröffentlichte Werbung zur Buntmetallablieferung, überein, aus dem Betrieb Buntmetallspäne, die bei den Dreharbeiten anfielen, zu entwenden und an das VE Kombinat Metallaufbereitung zu verkaufen. Z. brachte die von ihm im Betrieb in Eimer gefüllten Späne mit seinem Pkw aus dem Betriebsgelände. Auf der Straße oder in den Garagen der Angeklagten wurden die Späne von N. übernommen und dann verkauft. In einem Fall nahm N. selbst die Späne mit aus dem Betrieb. Auf diese Weise wurden von N. in der Zeit vom 18. Mai 1972 bis 7. Mai 1973 in zehn Fällen insgesamt 348 kg Buntmetallspäne an die Ankaufsstelle abgeliefert. Die daraus erlangten 869,50 M teilten sich die Angeklagten. Ende des Jahres 1972 kamen sie überein, keine Späne mehr zu entwenden. Im Juni 1973 entwendete der Angeklagte Z. ohne Wissen des Angeklagten N. nochmals 150 kg Späne. Nachdem das Entwenden der Späne im Betrieb festgestellt worden war, veranlagte der Angeklagte N. den Angeklagten Z., die Späne in den Betrieb zurückzubringen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen mehrfachen Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums, den Angeklagten Z. darüber hinaus wegen Vergehens des Diebstahls izum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§158 Abs. 1, 161, 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts wegen Gesetzesverletzung durch Nichtanwendung des 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 86 (NJ DDR 1974, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X