Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 754 (NJ DDR 1974, S. 754); Verfahren der Hauptsache sind bereits auf entsprechenden Antrag mit Beschluß vom 11. Oktober 1973 festgesetzt worden. In Wirklichkeit handelt es sich beim, strittigen Festsetzungsantrag aber nicht um Gebühren für die Hauptsache, sondern um die Gebühren, die durch die Verhandlung über den von der Verklagten eingelegten Widerspruch gegen die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erlassene einstweilige Verfügung entstanden sind. Hierfür darf der Rechtsanwalt jedoch nicht, wie fehlerhaft beantragt, eine erneute Prozeßgebühr beanspruchen. Es ist vielmehr zu beachten, daß das Widerspruchsverfahren mit dem Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Verfügung eine Einheit bildet. Das wird auch daraus deutlich, daß die Verhandlung über den Widerspruch vor dem Gericht erfolgt, das die Verfügung erlassen hat, sie also in derselben Instanz fortgesetzt wird. Mithin ist für das Verfügungsverfahren gemäß § 25 RAGO nur eine Prozeßgebühr entstanden. Der Berechnung darf daher nur je eine Gebühr nach § 13 Ziff. 1 RAGO (Prozeßgebühr) und § 13 Ziff. 2 RAGO (Verhandlungsgebühr) zugrunde gelegt werden. Die weitere geforderte Gebühr hatte der Sekretär bereits berechtigt abgesetzt. Bei der wie dargelegt erforderlichen Neufestsetzung der Gebühren wird das Bezirksgericht den Betrag für die Umsatzsteuer neu zu berechnen und insbesondere auch die Berechtigung der in Ansatz gebrachten Auslagen zu prüfen haben. Der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Festsetzungsantrag entspricht insofern nicht den gesetzlichen Erfordernissen, als die Auslagen der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden sind und hinsichtlich der ihrem Prozeßbevollmächtigten erwachsenen Auslagen an Post-und Fernsprechgebühren nicht die Versicherung enthält, daß diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 ZPO). Das wird nachzuholen sein. Der im Kassationsantrag gegebene Hinweis zur Frage der Verjährung kann dagegen schon deshalb keine rechtliche Bedeutung haben, weil es sich hier nicht um den Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ihr gegenüber handelt, der nach § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB in zwei Jahren verjährt, sondern um den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Verklagte. Mangels einer besonders hierfür festgelegten Verjährungsfrist gilt hier die Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Aus den vorgenannten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 104 ZPO und § 25 RAGO gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Verklagten gegen den Beschluß des Kreisgerichts an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 260 BGB. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Nachlaßverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, dann kann der Berechtigte vom Verpflichteten die Leistung eines entsprechenden Offenbarungseides verlangen. Es ist in diesen Fällen unzulässig, daß das Gericht gemäß § 888 ZPO den Verpflichteten zur Vornahme einer entsprechenden Handlung anhält und für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung eine Geldstrafe androht. BG Halle, Beschluß vom 8. Mai 1974 3 BCR 13/74. Der Antragsgegner hat sich durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 1973 verpflichtet, bis zum 30. Januar 1974 ein vollständiges Nachlaßverzeichnis über den Nachlaß des Erblassers aufzustellen und dem Antragsteller zu übermitteln. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner durch Androhung einer Geldstrafe zur Auskunftserteilung anzuhalten. Das Kreisgericht hat vor der Entscheidung gemäß § 891 ZPO den Antragsgegner gehört, der behauptete, er sei seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Der Antragsteller hat dies jedoch bestritten. Daraufhin hat das Kreisgericht dem Antragsgegner durch Beschluß aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung seiner durch den Vergleich übernommenen Verpflichtung nachzukommen, andernfalls eine Geldstrafe von 200 M ausgesprochen werde. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Frage, ob der Antragsgegner das Verzeichnis über den Nachlaß des Erblassers P. zutreffend aufgestellt und dem Antragsteller übermittelt hat, kann nicht durch eine Verpflichtung des Antragsgegners gemäß § 888 Abs. 1 ZPO verbunden mit der Androhung einer Geldstrafe geklärt werden. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlaßverzeichnisses wird vielmehr durch das Recht des Antragstellers gesichert, von dem Antragsgegner als Erben die Leistung des Offenbarungseides zu verlangen. Wie der Antragsteller selbst einräumt, hat der Antragsgegner ein Nachlaßverzeichnis abgegeben; er hält es lediglich nicht für vollständig. Damit war der Antragsgegner nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers seiner Verpflichtung nachgekommen. Sollte Grund zu der Annahme bestehen, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, dann hätte der Antragsgegner nach § 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen den Offenbarungseid zu leisten. Danach mußte die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen werden. Arbeitsrecht 5113 Abs. 2 Buchst, b GBA; §529, 39 AGO. 1. Grundsätzlich muß der nach einer Vereinbarung gemäß §113 Abs. 2 Buchst, b GBA rechenschaftspflichtige Werktätige über den Verbleib der durch Belege ausgewiesenen Geldeinnahmen Rechenschaft ablegen. Der zuständige Leiter hat dafür nach den dienstlichen Anweisungen die alleinige Verfügungsmögliehkeit des Werktätigen za gewährleisten und zu sichern, daß beim Führen von and beim Umgang mit Nachweisen und Belegen jede mißbräuchliche Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. 2. Sind die betrieblichen Verpflichtungen über die Ordnung und Sicherheit beim Führen von Nachweisen und Beleg cm erfüllt, kann der Werktätige aber nicht Rechenschaft über den Verbleib von Geldeinnahmen ablegen, ist er für die Minusdifferenz erweitert materiell verantwortlich, soweit nicht die Voraussetzungen für die volle materielle Verantwortlichkeit gemäß § 114 GBA bestehen. 3. Sind durch den betrieblichen Leiter Ordnung und Sicherheit beim Führen von Nachweisen und Belegen nicht voll gewährleistet und ist deshalb die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Benutzung von Nachweisen und Belegen durch Dritte nicht ansznschließen, ist u. U. die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen bei 754;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 754 (NJ DDR 1974, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 754 (NJ DDR 1974, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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