Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 753 (NJ DDR 1974, S. 753); in welcher Eigenschaft des Vertragschließenden das geschehen ist und ob bzw. in welchem Umfang sich der Vertrag auf die Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens der Eheleute bezog. Nach dem Schreiben des Klägers vom 14. September 1973 soll im Oktober 1968 und im Januar 1969 eine Neuregelung des Lieferungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Verklagten erfolgt sein. Daraus allein läßt sich eine Haftung der Verklagten nach § 11 FGB nicht ableiten. Sie setzt vielmehr ein Handeln des Ehemannes in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens voraus. Auf ein solches Handeln läßt sich nicht, wie das Kreisgericht offenbar meint, schon daraus schließen, daß die Berechnung der Energielieferungen generell nach dem Haushalttarif erfolgt sei. Inwieweit das möglicherweise auf Grund unrichtiger Angaben des Ehemannes der Verklagten zurückzuführen war und gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß, ist für eine Haftung der Verklagten gemäß § 11 FGB ohne Belang, sondern allenfalls für die Haftung des Erben bedeutsam. Allein aus der Berechnung nach einem bestimmten Tarif kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der gesamte Ener-gieliefertlngsvertrag ausschließlich gemeinsame Angelegenheiten betraf. Es kommt daher auf die Feststellung an, in welchem Umfang die über die genannten Konten abgerechneten Energielieferungen den gemeinsamen Angelegenheiten der Eheleute dienten. Sollte sich bestätigen, daß der Ehemann alleiniger Eigentümer des Grundstücks war, dürfte sich eine Haftung der Verklagten für die unbeglichenen Energielieferungen gemäß § 11 FGB im wesentlichen auf diejenigen beschränken, die für die im Grundstück befindliche Ehewohnung erbracht worden sind; , denn diese dienten zweifelsfrei der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute. Hierzu bedarf es insbesondere deshalb noch konkreter Feststellungen, weil es sich unstreitig um ein Zweifamilienhaus handelt und der Kläger seine Forderung über mehrere Konten abgerechnet hat. Diese Konten beziehen sich auf zwei verschiedene Haushalte, wobei über ein Konto auch die Kosten für Treppenhaus, Hofbeleuchtung, Garage und Gasanlage liefen und nach den eigenen Angaben des Klägers gleichzeitig zu gewerblichen Zwecken genutzte Räume für Büro und Lager mit angeschlossen waren. Ferner hat die Verklagte vorgetragen, daß zum Anschluß u. a zwei Garagen, die im Winter elektrisch beheizt worden sind, ein kleines Sägewerk mit einer Bandsäge, ein Kompressor, ein weiterer Elektromotor, ein Battenieladegerät sowie ein Lagerraum gehörten. Dadurch sei es zu einem für einen normalen Haushalt völlig unmöglich hohen Stromverbrauch gekommen. Es wird daher neben dem Energieverbrauch in der Ehewohnung auch zu prüfen sein, ob oder in welchem Umfang die genannten Geräte und Maschinen für Belange des ehelichen Lebens Verwendung fanden. Nur in diesem Umfange wäre die Ver- * klagte im Rahmen des § 11 FGB zahlungspfHditig. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 139 ZPO und § 11 FGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 13 Ziff. 1, 25 RAGO; §§ 195, 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB. 1. Die Verhandlung über den Widerspruch gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung wird in derselben Instanz fortgesetzt und bildet somit eine Einheit mit dem Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Verfügung. Daraus folgt, daß für das Verfügungsverfahren einschließlich der Verhandlung über den Widerspruch nur eine Prozeßgebühr des Rechtsanwalts entsteht. 2. Während der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB in zwei Jahren verjährt, gilt für den Anspruch auf Kostenerstattung einer Prozeßpartei gegenüber der unterlegenen Prozeßpartei mangels spezieller Regelung die Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). OG, Urteil vom 30. Juli 1974 - 2 Zz 14/74. Auf Antrag der Klägerin hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 29. Juli 1970 eine einstweilige Verfügung erlassen. Über den dagegen von der Verklagten eingelegten Widerspruch hat das Kreisgericht mündlich verhandelt und mit Urteil vom 2. Oktober 1970 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Im Anschluß daran hat die Klägerin Klage zur Hauptsache erhoben, der das Kreisgericht mit Urteil vom 18. August 1972 stattgegeben hat. In beiden Urteilen sind der Verklagten die Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Parteien waren jeweils durch Rechtsanwälte vertreten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts vom 11. Oktober 1973 wurden die von der Verklagten an die Klägerin für das Klageverfahren zu erstattenden Kosten auf 112,70 M festgesetzt. Hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 1973 die Festsetzung der von der Verklagten zu erstattenden Kosten in Höhe von 141,36 M beantragt. Im Antrag wird neben anderen Gebühren und Auslagen eine Prozeßgebühr für das Verfügungs-verfahren und eine Prozeßgebühr, eine Verhandlungsgebühr und eine Beweis- und erhöhte Verhandlungsgebühr für das Verfahren „in der Hauptsache“ berechnet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. November 1973 hat der Sekretär des Kreisgerichts die von der Verklagten für das Verfügimgsverfahren an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 116,36 M berechnet und festgesetzt. Die zu Unrecht geforderte Beweisgebühr und erhöhte Verhandlungsgebühr (§§ 13 Ziff. 4, 17 RAGO) von 25 M wurde gestrichen. Die von der Verklagten gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung, mit der sie auf die Bezahlung der gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Oktober 1973 zu erstattenden Kosten hinwies, hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 20. Dezember 1973 als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Bezirksgericht hat die gegen den Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Verklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend haben die Instanzgerichte die Verklagte darauf hingewiesen, daß sie in zwei selbständigen Verfahren kostenpflichtig verurteilt worden ist. Sie hat daher der Klägerin die ihr im Verfügungsverfahren entstandenen Kosten gemäß dem Urteil vom 2. Oktober 1970 zu erstatten. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der im Urteil vom 18. August 1972 getroffenen Kostenregelung im Klageverfahren zur Hauptsache. Das hat die Verklagte offenbar nicht erkannt. Dagegen kann der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der von der Verklagten angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden sei, nicht gefolgt werden. Der mit Schreiben vom 17. Januar 1973 eingereichte Kostenfestsetzungsantrag ist vielmehr teilweise fehlerhaft und mißverständlich, so daß die zu erstattenden Kosten auch nicht in dem vom Sekretär festgesetzten Umfang gerechtfertigt waren. Mißverständlich ist der Festsetzungsantrag insofern, als er in Gebühren für das Verfügungsverfahren und „in der Hauptsache“ unterteilt. Die Gebühren für das 753;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Operationsgebiet zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Werbern aus der Deutschen Demokratischen Republik stellt erhöhte Anforderungen, die sich aus den vielfältigen Problemen des für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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