Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 751 (NJ DDR 1974, S. 751); Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dem Stadtbezirksgericht darin zuzustimmen, daß der Angeklagte S. durch das Nichtbefolgen der Weisung des Bauleiters H. die ihm aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt hat (§§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, d GBA). Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Verletzung der Arbeitspflichten auch ursächlich für den Unfall war. Das Stadtbezirksgericht hat verkannt, daß Öffnungen in Decken gemäß § 8 Abs. 5 ASAO 331/2 nicht nur durch Abdecken, sondern auch durch feste Absperrungen gesichert werden können. Nach § 8 Abs. 4 der ASAO 331/2 sind Gefahrenquellen aller Art auf Baustellen abzusperren. Eine Öffnung wie der Fahrstuhlschacht ist eine Gefahrenquelle, die wie im vorliegenden Fall durch Absperren der Zugänge zum Raum gesichert werden kann. Somit ist festzustellen, daß der Angeklagte S. zwar nicht die vom Zeugen H. angewiesene Sicherung der Gefahrenstelle vornahm, sondern eine nach der ASAO 331/2 zulässige Absperrung vorgenommen hat. Dabei ist zu beachten, daß ein Holzkreuz eine übliche und allgemein bekannte Absperrung auf Baustellen ist. Wo eine solche angebracht ist, darf der abgesperrte Raum gemäß § 8 Abs. 1 der ASAO 331/2 von Unbefugten nicht betreten werden. Der Verunglückte Sch. durfte deshalb den Fahrstuhlraum nicht betreten. Sollten andere Personen diese Absperrung entfernt haben oder hat der Verunglückte sie nicht beachtet, so kann dafür der Angeklagte S. nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Das Stadtbezirksgericht hat somit keine Rechtspflichtverletzung des Angeklagten S. festgestellt, die ursächlich für den Unfall war. Die Angeklagten waren auf der Grundlage des rechtskräftig festgestellten Sachverhalts freizusprechen, da sich die Anklage als nicht begründet erwiesen hat. Zivilrecht § 1004 BGB; § 15 Abs. 2 FGB. 1. Vereinbarungen von Grundstücksnachbarn über Grenzbebauungen sind, sofern das Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht, nur dann wirksam, wenn gemäß § 15 Abs. 2 FGB die Zustimmung beider Ehegatten vorliegt, weil sich aus Grenzbebauungen Nachteile bzw. Beeinträchtigungen in der Benutzung des Grundstücks ergeben können. 2. Der Eigentümer eines Grundstücks, der durch eine Grenzbebauung seines Grundstücksnachbarn in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt ist, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Er ist grundsätzlich nicht zur Duldung weiterer Veränderungen seines Eigentums verpflichtet, mit denen der Beeinträchtigung entgegengewirkt bzw. diese behoben werden soll. OG, Urteil vom 27. August 1974 2 Zz 7/74. Die Parteien sind Grundstücksnachbam. Der Verklagte hat die Rückwand seines an der Grundstücksgrenze der Parteien befindlichen Nebengebäudes (Garage) um 2,21 m auf 5,11 m erhöht. Dadurch wurde der Schornstein eines zum Grundstück der Kläger gehörenden und ebenfalls an der Grundstücksgrenze liegenden Nebengebäudes (Waschhaus) überbaut. ' Die Kläger haben vorgetragen, die Erhöhung der Mauer beeinträchtige sie in der Nutzung ihres Grundstücks, da der Lichteinfall geschmälert sei. Außerdem sei durch die Überbauung des Schornsteins dessen Funktionstüchtigkeit gestört. Die Kläger haben beantragt, den Verklagten zu verurteilen, die Mauer auf ihre ursprüngliche Höhe herabzusetzen, mindestens jedoch um 1,50 m abzubauen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Kläger seien mit der Erhöhung der Mauer einverstanden gewesen. Eine Beeinträchtigung in der Nutzung des Grundstücks der Kläger sei nicht eingetreten. Sein Angebot, den Schornstein auf seine Kosten zu erhöhen, hätten die Kläger abgelehnt. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt: Die vom Verklagten behauptete Zustimmung der Kläger zur Grenzbebauung habe nicht Vorgelegen. Die Kläger seien als Ehegatten gemeinschaftliche Eigentümer ihres Grundstücks. Die Klägerin zu 1) habe der Bebauung nicht zugestimmt, und die vom Kläger zu 2) erteilte schriftliche Zustimmung enthalte nicht die erforderlichen inhaltlichen Festlegungen über die Art und Weise der Baumaßnahme. Die durch den Bausachverständigen nachgewiesene Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit des Schornsteins infolge der Grenzbebauung stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar; diese habe der Verklagte zu beseitigen. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, daß die Kläger nicht mit der vom Verklagten vorgenommenen Aufstockung der Mauer einverstanden gewesen wären. Dennoch sei die Klage abzuweisen gewesen, da sich die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihr Grundstück bei der Ortsbesichtigung nicht bestätigt habe. Hinsichtlich der durch die Funktionstüchtigkeit des Schornsteins eingetretenen Besitzstörung sei beachtlich, daß der Verklagte den Klägern eine Erhöhung des Schornsteins angeboten hätte. Darauf seien die Kläger ohne Grund nicht eingegangen. Ihr Verlangen nach einer Beseitigung der Besitzstörung durch die Herabsetzung der Mauer erweise sich deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung. Die Kläger hätten das Weiterbestehen der Besitzstörung selbst zu vertreten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben zutreffend festgestellt, daß eine vom Verklagten behauptete rechtswirksame Zustimmung der Kläger zu der von ihm vorgenommenen Mauererhöhung nicht vorlag. Das beeinträchtigte Grundstück befindet sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger. Werden zwischen Grundstücksnachbarn Grenzbebauungen vereinbart, dann sind derartige Verträge über im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehende Grundstücke nur wirksam, wenn die Zustimmung beider Ehegatten vorliegt. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 2 FGB, wonach über im gemeinschaftlichen Eigentum befindliche Häuser und Grundstücke die Ehegatten nur gemeinsam verfügen können. Diese Regelung ist auch auf Vereinbarungen der vorliegenden Art anzuwenden, weil sich aus Grenzbebauungen Nachteile bzw. Beeinträchtigungen in der Nutzung von Grundstücken ergeben können. Die erforderliche Zustimmung der Klägerin zu 1) hat nicht Vorgelegen, so daß sich der Verklagte schon aus diesem Grund nicht auf das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustimmung der Kläger zu seiner Grenzbebauung stützen konnte. Hinsichtlich der durch die Grenzbebauung des Verklagten nachweislich eingetretenen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die Kläger kommt das Bezirksgericht jedoch, indem es den Klägern die Störungsbeseitigung durch eine Schornsteinerhöhung zumutet, zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung und damit zu einer unrichtigen Entscheidung. Diese Rechtsauffassung des Bezirksgerichts hat zur Folge, daß ein in seinem Eigentum bereits widerrechtlich Beeinträch- 751;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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