Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 750 (NJ DDR 1974, S. 750); Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 28. Oktober 1974 - I PrB 1 - 112 - 1/74 - Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte für Militärstrafsachen (§4 MGO) vom 9. Oktober 1968 I Pr 1 112 5/68 - (NJ 1968 S. 698) wird mit Wirkung vom 31. Oktober 1974 aufgehoben, da mit dem Inkrafttreten der neuen Militärgerichtsordnung vom 27. September 1974 (GBl. I S. 481) am 1. November 1974 Regelungen gelten, denen der genannte Beschluß entgegensteht. benutzten die Arbeiter nicht den gesicherten Leitergang oder andere gesicherte Abgänge, sondern eine noch nicht fertiggestellte, ungesicherte Treppe. Uber diese unbeleuchtete Treppe gelangte der Arbeiter Sch. in den ebenfalls unbeleuchteten Raum, in dem die Arbeiten an dem Fahrstuhlschacht ausgeführt worden waren. Bei dem Versuch, diesen Raum zu durchqueren, stürzte Sch. in den nicht abgedeckten Fahrstuhlschacht und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Zugänge zu dem Raum waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versperrt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht die Angeklagten R. und Ru. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) und den Angeklagten S. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Vergehen gemäß § 118 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem unrichtige Anwendung der Strafgesetze gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Das Stadtbezirksgericht geht davon aus, daß die Angeklagten R. und Ru. die ihnen als Verantwortliche für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Obliegenden Rechtspflichten dadurch verletzt haben, daß sie bei Erteilung des Arbeitsauftrags bzw. bei der Kontrolle des Arbeitsablaufs die dort tätigen Werktätigen nicht über die notwendige Abdeckung des Fahrstuhlschachtes belehrt hätten. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Eine Belehrung gemäß § 10 Abs. 1 ASchVO hat vor der ersten Arbeitsaufnahme, der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz sowie in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Werktätigen im Verantwortungsbereich der Angeklagten sind im Jahr 1973 mehrmals und vor dem Unfall letztmalig am 24. Januar 1974 über das Abdecken bzw. Absichern von Öffnungen in Decken belehrt worden. Den Arbeitern war diese Pflicht auch bekannt. Bei den Ein- bzw. Ausschalungsarbeiten entstehen ständig Öffnungen, die abgesichert werden müssen und auch abgesichert wurden. Das Ausschalen ist eine Tätigkeit, die zu den ständig wiederkehrenden Arbeiten dter Brigade Ru. gehört. Die Brigademitglieder besitzen dazu die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so auch der Mitangeklagte S. Er ist bereits mehrere Jahre als Bauarbeiter beim WBK tätig und gehört zur Komplexbrigade Ru. seit deren Bestehen. Seine Arbeiten hat er immer gewissenhaft ausgeführt. Es handelt sich bei den Ausschalungsarbeiten weder um eine andere Arbeit noch um andere Bedingungen am Arbeitsplatz. Für die Angeklagten R. und Ru. bestand somit grundsätzlich keine Rechtspflicht zu einer gesonderten Belehrung der Werktätigen vor Beginn der Ausscha- lungsarbeiten an dem Fahrstuhlschacht. Eine Rechts-pfUcht zur besonderen Belehrung der Werktätigen hätte dann bestanden, wenn die Angeklagten aus den Umständen hätten annehmen müssen, daß die Werktätigen trotz früherer Belehrungen die ihnen im Gesundheits- und Arbeitsschutz für den konkreten Fall obliegenden Rechtspflichten nicht kennen oder sich leichtfertig über ihre Pflichten im Arbeitsschutz hinwegsetzen, oder wenn es sich um komplizierte Arbeiten handelt. Auch solche Voraussetzungen lagen nicht vor. Bei Kontrollen wurde festgestellt, daß die Werktätigen die ihnen übertragenen Arbeiten pflicht- und ordnungsgemäß ausführten. Das Stadtbezirksgericht hat eine weitere Rechtspflichtverletzrung der Angeklagten R. und Ru. darin gesehen, daß diese nach Beendigung der Schicht nicht kontrolliert haben, ob der Fahrstuhlschacht ordnungsgemäß abgesichert worden ist. Entgegen der Auffassung des Stadtbezirksgerichts kann von den Arbeitsschutzverantwortlichen nicht verlangt werden, daß sie an jedem Arbeitsplatz zu jedem Schichtende kontrollieren, ob dieser arbeitsschutzgerecht verlassen wurde Grundsätzlich kann ein Arbeitsschutzverantwortlicher darauf vertrauen, daß die Werktätigen seines Verantwortungsbereichs die ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und den ihnen erteilten Weisungen erfüllen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Rechtspflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz haben dabei unter Berücksichtigung des Schwierigkeits- und Gefährdungsgrades der Arbeit und des Standes der Qualifikation der eingesetzten Werktätigen regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. Eine Rechtspflicht zur Kontrolle der Erfüllung der Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz ergibt sich immer dann, wenn vorher arbeitsschutzwidrige Zustände festgestellt wurden, mit einer unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß oder aus dem bisherigen Verhalten der Werktätigen bzw. aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß Gefahren möglich sind. Solche Anhaltspunkte gab es für die Angeklagten nicht. Selbst wenn der Rechtsauffassung des Stadtbezirksgerichts gefolgt würde, daß die unterlassene gesonderte Belehrung eine Rechtspflichtverletzung sei, kann dies nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten führen, da diese Rechtspflichtverletzungen dann nicht ursächlich für den eingetretenen Unfall waren. Durch die Forderung des Bauleiters H. hatte der Mitangeklagte S. einen konkreten Auftrag von einem weisungsberechtigten Leitungskader zur Abdeckung des Fahrstuhlschachtes. Der Mitangeklagte S. kannte spätestens durch diese Weisung die ihm zur Absicherung des Fahrstuhlschachtes obliegenden Pflichten. Die unterlassene Belehrung hat damit nicht ein Nichtwissen des Werktätigen über seine konkreten Arbeitspflichten und dadurch ein fehlerhaftes Verhalten verursacht. Das Stadtbezirksgericht vertritt die Auffassung, der Angeklagte S. habe die ihm obliegenden Rechtspflichten verletzt und damit den Unfall verursacht, weil er den Arbeitsplatz verlassen hat, ohne die gesetzlich vorgeschriebene und vom Bauleiter H. angewiesene Abdeckung des Fahrstuhlschachtes vorgenommen zu haben. Das Versperren der zwei Zugänge zum Fahrstuhlraum mittels eines Holzkreuzes, wie es der Angeklagte in der Beweisaufnahme unwiderlegt behauptet hat, könne das nach § 8 Abs. 5 der ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau- und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GB1.-Sdr. 632) geforderte Abdecken von Öffnungen in Decken nicht ersetzen. 75 0;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 750 (NJ DDR 1974, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 750 (NJ DDR 1974, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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