Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 749 (NJ DDR 1974, S. 749); G ö h r i n g weist zutreffend darauf hin, daß in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 28. März 1974 2 Zz 4/74 vor allem Fragen der Zulässigkeit des Gerichtswegs eine Rolle spielten. In der Sache ging es um eine vom Mieter strebte Neuverteilung von Nebenräumen, die sich in der Forderung ausdrückte, ihm Ersatzraum zur Verfügung zu stellen. Nun mag es sein, daß Formulierungen dieses Urteils bei flüchtiger Betrachtung zu der fehlerhaften Schlußfolgerung führen könnten, das Wohnungsmietverhältnis käme bereits durch die vom zuständigen Wohnraumlenkungsorgan erteilte Zuweisung zustande. Die von Göhring in diesem Zusammenhang erhobenen Bedenken vermag ich jedoch nicht zu teilen. Abgesehen davon, daß es in einem Urteil in der Regel nicht erforderlich und im Interesse der gestrafften Herausarbeitung und Klärung des Hauptanliegens meist auch nicht angebracht ist, ähnlich wie in einem Artikel alle in Frage kommenden Varianten darzulegen, muß von der gesetzlich klar geregelten Tatsache ausgegangen werden, daß die staatliche Zuweisung zwar die notwendige Voraussetzung für den Abschluß eines Wohnungsmietvertrags durch die Vertragspartner ist, diesen aber nicht selbst begründet (vgl. § 18 Abs. 1 WRLVO, § 7 Abs. 2 der 1. DB zur WRLVO; G. Hildebrandt / J. Mandel, „Neuregelung der Wohnraumlenkung und einige zivilrechtliche Aspekte“, NJ 1968 S. 305 ff. [S. 309]). Daß das Wdhnungsmietver-hältnis stets durch den Abschluß eines Wohnungsmietvertrags und bei Nichteinigung der Vertragspartner dadurch begründet wird, daß das zuständige Wohnraumlenkungsorgan einen solchen für verbindlich erklärt, gehört mithin zu den notwendigen rechtlichen Grundkenntnissen, deren Beherrschung zumindest von jedem Zivilrichter zu erwarten ist. Deshalb erscheint der Hinweis auf § 535 BGB, der in dem von Göhring zitierten Teil des Urteils enthalten ist, im konkreten Fall ausreichend, um der Vollständigkeit halber das Erfordernis des Wohnungsmietvertrags anzudeuten. Außerdem hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - 2 Zz 12/73 - (NJ 1973 S. 520) eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es auch bei einem Streit um Nebenräume zunächst auf deren Zuweisung ankommt und daß diese Zuweisung Voraussetzung und Grundlage eines Mietverhältnisses ist. Damit stimmen die Ausführungen von Göhring überein. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung Strafrecht § 193 StGB; § 10 Aba. 1 ASchVO. 1. Eine Arbeitsschutzbelehrung gemäß 9 M Abs. 1 ASchVO hat vor der ersten Arbeitsaufnahme, der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz sowie in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Für den Arbeitsschutzverantwortlichen besteht eine Reditapflieht zur besonderen Belehrung der Werktätigen, wenn er ans dem Umständen annehmen maß, daß die Werktätigen trotz früher Belehrungen die ihnen im Gesundheit- und Arbeitsschutz für den konkreten Fall obliegenden Pflichten nicht kennen oder sich leichtfertig üb diese hinwegsetzen, oder wenn es sich um komplizierte Arbeiten handelt. 2. Grundsätzlich kann der Arbeitsschutzverantwortliche darauf vertrauen, daß die Werktätigen seines Verantwortungsbereichs die ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und den ihnen erteilten Weisungen erfüllen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung d Rechtspflichten im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz haben dabei unter Berücksichtigung des Schwierigkrits- and Gefährdungsgrades der Arbeit und des Standes d Qualifikation d eingesetzten Werktätigen (sowohl hinsichtlich der fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten als auch hinsichtlich der Fähigkeiten und der Bereitschaft bei d Einhaltung des Arbeitsschutzes) regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. 3. Eine Rechtspflhht zur Kontrolle der Erfüllung d Pflichten im Gesundheit- und Arbeitsschutz besteht immer dann, wenn vorher arbeitsschutzwidrige Zustände festgestellt worden, mit ein unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß od aus dem bisherigen Verhalten d Werktätigen bzw. ans anderen Umständen zn kennen ist, daß Gefahren möglich sind. D Angeklagte R. ist seit 1956 als Meister im VEB WBK tätig. Der Angeklagte Ru. arbeitete im gleichen Betrieb von 1966 bis 1973 als Brigadier einer Zimmererbrigade und seit September 1973 als Brigadier einer Komplexbrigade. Beide besitzen den Befähigungsnachweis für den Gesundheits- und Arbeitsschutz. D Angeklagte S. ist seit Oktober 1973 in der Brigade des Angeklagten Ru. vorwiegend für Beton- und Ausschalungsarbeiten eingesetzt. Die Angeklagten waren auf der Baustelle Objekt 2/2 des VEB WBK tätig. D Angeklagte R. war als verantwortlich Meister für die erforderlichen Vorlaufarbeiten und auch für die Anleitung der Komplexbrigade des Angeklagten verantwortlich. Am 4. Februar 1974 erteilte Ru. dem Angeklagten S. und noch drei weiteren Arbeitern den Auftrag, am Objekt 2/2 den Fahrstuhlschacht auszuschalen. Eine besondere Einweisung und Belehrung erfolgte nicht, weil derartige Arbeiten zu den sich ständig wiederholenden Aufgaben d Brigade gehörten. Die Ausschalungs-arbeiten wurden am 5. Februar 1974 einmal von R. und zweimal von Ru. kontrolliert Die Kontrolle ergab kei-nlei Beanstandungen. Es war zu erkennen, daß die Arbeiten an diesem Tage abgeschlossen werden. Auf das forderliche Abdecken des Fahrstuhlschachtes haben R. und Ru. nicht hingewiesen. Am 5. Februar kontrollierte der Bauleiter H. gegen 14.15 Uhr die Arbeitsstelle. Auch er stellte keine Unzulänglichkeiten fest. Er wies den Angeklagten S. auf die notwendige Abdeckung des Fahrstuhlschachtes hin und klärte, daß die Öffnung mit Kanthölzern und Betonierplatten abzudecken sei. Diesen Auftrag führte S. nicht aus, weil er der Auffassung war, diese Arbeit bis Schichtschluß allein nicht zu schaffen. Damit niemand zu den Fahrstuhlschächten gelangen kann, versperrte er die Türeingänge zum Fahrstuhlraum auf d Treppenseite mit einem Holzkreuz. Er glaubte, damit eine ausreichende Sicherung getroffen zu haben. Ihm war bekannt, daß in der Nähe des Fahrstuhlschachtes nur in der Frühschicht gearbeitet wird und somit keiner befugt war, diesen Ort zu betreten. Am Objekt 2/2 hatten in der Nachmittagsschicht nur einige Bauarbeiter im 1. Obergeschoß Fußboden zu betonieren. Als Weg zur Arbeitsstelle war der Aufgang üb das Gerüst vorgesehen. In d Pause gegen 19 Uhr 749 OG, Urteil vom 3. Oktober 1974 2 Zst 49/74.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 749 (NJ DDR 1974, S. 749) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 749 (NJ DDR 1974, S. 749)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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