Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 748 (NJ DDR 1974, S. 748); Regel mit dem Militärstaatsanwalt und dem Kommandeur. Dazu gehört u. a. die Bestimmung des Verhandlungsortes, des Teilnehmerkreises sowie der Zielstellung der Verfahrensauswertung einschließlich der Aufgaben der daran teilnehmenden Offiziere der Leitung und der mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte bei der weiteren politisch-ideologischen Arbeit im jeweiligen militärischen Bereich. Der Forderung von Pompoes/ Schindler (NJ 1972 S. 345 ff.), die Verhandlungskonzeption im Stadium der Eröffnung und Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlung im Kollektiv der Richter zu erarbeiten, ist beizupflichten. Bei sorgfältiger Arbeit des Gerichts in diesem Stadium des Verfahrens wird eine wichtige Grundlage für eine zügige, konzentrierte und gesellschaftlich wirksame Durchführung der Hauptverhandlung geschaffen. Der Zeitraum von der Eröffnung bis zur Hauptverhandlung beträgt bei komplizierten bzw. umfangreichen Verfahren erfahrungsgemäß etwa 10 bis 18 Tage. Das hat zur Folge, daß an der Hauptverhandlung nicht mehr diejenigen Schöffen mit-wirken, die an der Eröffnung des Verfahrens beteiligt waren. Der Vorsitzende des Gerichts hat daher die Pflicht, den Schöffen, die in der Hauptverhandlung mitwirken, nach ihrem Aktenstudium eingehend die Verhandlungskonzeption zu erläutern, ggf. inhaltliche oder methodische Änderungen bzw. Ergänzungen zu beraten und ihre Mitwirkung als gleichberechtigte Richter konkret vorzubereiten. Das nochmalige Beschäftigen mit der Konzeption macht den Vorsitzenden in der Verhandlungsführung sicherer und befähigt das Gericht insgesamt, die Hauptverhandlung konzentriert, rationell und mit hoher Qualität durchzuführen. Erfahrungsgemäß wird die Aussagekraft und Übersichtlichkeit des Protokolls der Hauptverhandlung bedeutend verbessert, wenn der Vorsitzende auch die Protokollantin vorher mit den wesentlichsten methodischen Gesichtspunkten der Verhandlungskonzeption vertraut macht. Eine solche Einweisung bewirkt, daß das Protokoll die Arbeit der Strafkammer in der Beweisaufnahme im wesentlichen exakt widerspiegelt und Protokollberichtigungen bzw. -ergän-zungen nicht erforderlich werden. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels kann das Gericht zweiter Instanz mit einem aussagekräftigen Protokoll besser den Gang der Hauptverhandlung und den notwendigen Umfang der Sachaufklärung in der Beweisaufnahme beurteilen. Damit wird auch vermieden, daß es allein wegen eines äußerst lückenhaften Protokolls zur Aufhebung von Urteilen und zur Zurückverweisung und nochmaligen Verhandlung der Sache kommt. Die Verhandlungskonzeption trägt dazu bei, daß jede Phase der Hauptverhandlung übersichtlich und konzentriert geführt wird. Sie ist eine bedeutende Voraussetzung für die zügige Absetzung eines der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechenden und damit überzeugenden Urteils. - Oberst MARTIN WAGNER, Leiter des Militärobergerichts Berlin Zum Entstehen zivilrechtlicher Ansprüche über die Nutzung von Nebenräumen i In seinem Urteil vom 28. März 1974 - 2 Zz 4/74 - (NJ 1974 S. 437) befaßt sich das Oberste Gericht im Zusammenhang mit der Nutzung von Nebenräumen einer Wohnung mit der Problematik des Entstehens zivilrechtlicher Ansprüche und davon abgeleitet mit der Zulässigkeit des Gerichtswegs. In Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung (z. B. OG, Urteil vom 4. Juli 1973 2 Zz 12/73 - [NJ 1973 S. 520]; Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 7. April 1970 - 2 BCB 19/70 - [NJ 1971 S. 57]) geht die Entscheidung von dem Grundsatz aus, daß auch die Erfassung und Verteilung von Nebenräumen den Wohnraumlenkungsorganen obliegt. Dieser Grundsatz wird auch für den Fall betont, daß während eines bestehenden Wohnungsmietrechtsverhältnisses über die Nutzung von Nebenräumen entschieden werden muß. In diesen Fällen müssen die Wohnraumlenkungsorgane Zuweisungen erlassen, die sich nur auf die Nebenräume beziehen, bzw. die Zuweisung für die Wohnung entsprechend ergänzen. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Position, kommt das Oberste Gericht im konkreten Fall zu einer Entscheidung, der zuzustimmen ist In den Gründen der Entscheidung und im zweiten Rechtssatz finden sich jedoch Formulierungen, die die möglichen Sachverhaltsvarianten stark zusammenraffen und daher m. E. zu Mißverständnissen und Fehlentscheidungen der Gerichte führen können. Der wesentliche Satz in den Urteilsgründen lautet: „Die Gerichte sind nur dann befugt einen Vermieter auf Klage eines Mieters zur Überlassung eines Wohnraums bzw. Nebenraums oder zur Gestattung der Mitbenutzung desselben zu verurteilen, wenn ihm die Räume vom Vermieter vorenthalten werden bzw. entzogen worden sind oder die Mitbenutzung verweigert wird, obwohl eine entsprechende Zuweisung bzw. Verfügung des Wohnraumlenkungsorgans vorliegt (§535 BGB).“ Diese Aussage berücksichtigt nicht ausreichend die Erscheinungsformen des Zusammenwirkens verschiedener Rechtszweige bei der staatlich-rechtlichen Leitung der W ohnraumvers or-gung. Folgende Varianten müssen unterschieden werden: L Über die Nutzung von Nebenräumen wird sofort bei der Zuweisung der Wohnung mit entschieden, und im Umfang der Zuweisung wird ein Mietvertrag abgeschlossen (§18 WRLVO). Kommt es in diesem Fall zu einer Vorenthaltung, Entziehung oder Verweigerung der Mitbenutzung von Nebenräumen, dann können auf §535 BGB gestützte Ansprüche erhoben und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden. 2. Schließt dagegen der Mietvertrag die Nutzung von Nebenräumen aus, obwohl die Wohnungszuweisung diese umfaßt, dann liegt im Sinne der Formulierungen der Entscheidung des Obersten Gerichts zwar eine Zuweisung vor, es sind jedoch hinsichtlich der Nebenräume noch keine zivilrechtlichen Beziehungen und daher auch keine Ansprüche nach § 535 BGB entstanden. Hier ist es notwendig, daß wegen der Weigerung des Vermieters, im Umfang der Zuweisung auch einen Mietvertrag über die Nebenräume abzuschließen, das Wohnraumlenkungsorgan auf entsprechenden Antrag gemäß § 18 Abs. 1 WRLVO, § 7 Abs. 2 der 1. DB zur WRLVO einen Mietvertrag bzw. eine Ergänzung beschränkt auf die Nutzung von Nebenräumen für verbindlich erklärt. Erst dadurch entstehen zivil-rechtliche Beziehungen. Wird die Vorenthaltung, Entziehung öder Verweigerung der Mitbenutzung fortgesetzt, können auf §535 BGB gestützte Ansprüche notfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden. 3. Wird bei einem bereits bestehenden Wohnungsmietrechtsverhältnis erst nachträglich vom Wohnraumlenkungsorgan über die Nutzung von Nebenraum entschieden und der ursprüngliche Mietvertrag durch Abschluß eines Änderungsvertrags zwischen Mieter und Vermieter entsprechend ergänzt, dann können bei Vorenthaltung, Entziehung oder Verweigerung der Mitbenutzung gleichfalls auf §535 BGB gestützte Ansprüche sofort geltend gemacht werden. Weigert sich der Vermieter, den Mietvertrag entsprechend zu ergänzen, und gewährt er dem Mieter folglich auch nicht die Nutzung der zugewiesenen Nebenräume, dann muß wiederum zunächst das Wohnraumlenkungsorgan die Änderung des Mietvertrags für verbindlich erklären und damit zwischen den Partnern des ursprünglichen Mietvertrags auch hinsichtlich der ergänzend zugewiesenen Nebenräume zivilrechtliche Beziehungen mit der weiteren Konsequenz der Zulässigkeit des Gerichtswegs zum Entstehen bringen. 7 48 Prof. Br. sc. JOACHIM GOHRING, Sektion Rechtswissenschaft der'Humboldt-Universität Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 748 (NJ DDR 1974, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 748 (NJ DDR 1974, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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