Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 747 (NJ DDR 1974, S. 747); Erstreckt sich das wegen einer Gesetzesverletzung aufgehobene oder geänderte Urteil auf Mitverurteilte, dann wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich Mitverurteilter beseitigt, soweit sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten auswirkt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 340 Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelgericht die Verpflichtung, jede weitere Verwirklichung der vom erstinstanzlichen Gericht erkannten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterbinden. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache darf das Rechtsmittelgericht daher die Sache nicht erst an das nachgeordnete Gericht mit der Weisung zurückgeben, eine Verfügung auf Aussetzung der Verwirklichung der erkannten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erlassen. Das Rechtsmittelgericht hat vielmehr die Verfügung auf Entlassung des Mitverurteilten aus der Strafvollzugseinrichtung selbst zu treffen. Diese Arbeitsweise liegt im Interesse des Mitverurteilten, auf den sich das ange-fochtene Urteil erstreckt, weil damit unverzüglich nachteilige Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Mitverurteilten korrigiert werden. 2. Die weitere Inhaftierung Mitverurteilter auf Grund der in der ersten Instanz erkannten, inzwischen aber durch das Rechtsmittelgericht aufgehobenen und daher nicht mehr wirksamen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist unzulässig. Ein aufgehobenes Urteil kann nicht die Grundlage für einen eventuell notwendigen weiteren Freiheitsentzug sein. In der Praxis gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in Fällen, in denen im Zusammenhang mit der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung eine weitere Inhaftierung notwendig ist, ein neuer Haftbefehl zu erlassen ist oder ob ein im Verfahren erster Instanz nicht ausdrücklich aufgehobener, sondern gemäß Ziff. 4.5.4. der Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 2/71 zu Heft 2) mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegenstandslos gewordener Haftbefehl „wiederauf lebt“. Das Kollegium für Strafsachen vertritt die Auffassung, daß das Rechtsmittelgericht in diesen Fällen selbst einen neuen Haftbefehl zu erlassen hat. Eine Anweisung an das erst- Die Verhandlungskonzeption im Strafprozeß ist für das Gericht ein wichtiges Mittel, Verfahren mit komplizierter Beweislage oder mit umfangreichem Sachverhalt für alle an der Hauptverhandlung Beteiligten überschaubar durchzuführen, eine instanzliche Gericht, erneut Haftbefehl zu erlassen, würde das Verfahren verzögern und vor allem nicht dem Schutzinteresse der Gesellschaft, ihres Staates und seiner Bürger Rechnung tragen. Die Berechtigung des Rechtsmittelgerichts zu dieser Entscheidung folgt aus den §§ 304, 134 StPO. Danach ist neben dem Kreisgericht auch das Prozeßgericht für Entscheidungen zuständig, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen. Wollte man die Ansicht vertreten, der gegenstandslos gewordene Haftbefehl werde wieder wirksam, dann wäre das Rechtsmittelgericht gezwungen, die früheren Haftgründe zu überprüfen und festzustellen, ob sie noch zutreffen oder ob sich aus der Erstreckung des Rechtsmittelurteils auf Mitverurteilte und einer weiteren notwendigen Sachaufklärung andere Gesichtspunkte für die Inhaftierung ergeben. Erläßt das Rechtsmittelgericht aber einen neuen Haftbefehl, ist die gesamte Verfahrensweise rationeller. Zugleich mit dem Erlaß erhält auch die Strafvollzugseinrichtung eine verbindliche Mitteilung darüber, daß der Mitverurteilte nunmehr in der Untersuchungshaftanstalt unterzubringen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch wenn in diesen Fällen das Rechtsmittelgericht den Haftbefehl erlassen hat, weil er zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 122, 123 StPO gerechtfertigt war das erstinstanzliche Gericht verpflichtet ist, im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen (§ 131 StPO). 3. Liegen in Fällen der Erstreckung des Rechtsmittelurteils auf Mitverurteilte die Voraussetzungen zu einer erneuten Inhaftierung nicht vor, weil z. B. nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts im erneuten erstinstanzlichen Verfahren auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu erkennen' sein wird (Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 27), dann ist der Mitverurteilte aus der Strafvollzugseinrichtung zu entlassen. Selbstverständlich hat auch hier das erneut mit der Sache befaßte erstinstanzliche Gericht gemäß § 131 StPO die Pflicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines neuen Haftbefehls zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung noch vorliegen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht hohe Qualität der gerichtlichen Tätigkeit zu sichern und die Voraussetzungen für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu schaffen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in Ziff. 4.1. seines Beschlusses zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) darauf orientiert, bei umfangreichen und schwierigen Beweislagen Verhandlungskonzeptionen zu erarbeiten. Bei den Militärrichtern unseres Bereichs ist die Arbeit mit Verhandlungskonzeptionen in den Verfahren, in denen sie notwendig sind, zu einem echten Bedürfnis geworden. Über die Notwendigkeit einer Verhandlungskonzeption entscheiden wir nicht schematisch etwa nach der Deliktsart oder nach der Schuldart. Sachverhalte mit komplizierter Beweislage können sich sowohl bei vorsätzlich als auch bei fahrlässig begangenen Straftaten ergeben. Als kompliziert ist eine Beweislage in der Regel immer dann einzuschätzen, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Handlung teilweise oder insgesamt bestreitet, er seine Geständnisse ganz oder teilweise widerruft, in das Verfahren Sachverständige einzubeziehen sind, die Straftat spezielle Sachgebiete berührt, die Schuldform im Stadium des Eröffnungsverfahrens die Annahme mehrerer Varianten zuläßt, die durch die Straftat herbeigeführten negativen Folgen von Dritten mitverursacht worden sind und zu beurteilen ist, wie sich das auf den Grad der Schuld des Angeklagten auswirkt. Zu umfangreichen Beweisaufnahmen führen z. B. Sachverhalte, bei denen mehrere Täter mit unterschiedlichen Tatbeiträgen oder Beteiligungsformen angeklagt sind, verschiedene Stadien einer oder mehrerer Straftaten vorliegen, die Tatzeit sich über einen relativ langen Zeitraum erstreckt, mehrere Strafgesetze und strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse verletzt wurden, langfristig umfangreiche Vorbereitungen zur Tatbegehung getroffen wurden, ein besonders hoher ideeller oder materieller Schaden verursacht wurde. Ein allgemeingültiges Schema für eine Verhandlungskonzeption kann m. E. nicht aufgestellt werden, weil die Probleme in den einzelnen Strafverfahren unterschiedlich sind. Für Hauptverhandlungen außerhalb des Militärgerichtsgebäudes wird grundsätzlich auch bei einfachen Verfahren eine Konzeption angefertigt. Über die organisatorische Vorbereitung der Hauptverhandlung und Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens berät das Gericht in der Erfahrungen mit Verhandlungskonzeptionen im Strafverfahren 7 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 747 (NJ DDR 1974, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 747 (NJ DDR 1974, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen gibt. Vielmehr kommt den innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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