Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 741

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 741 (NJ DDR 1974, S. 741); Rechtsprechung und damit auf ein höheres Niveau bei der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung ab. Nach wie vor bestehen beim Obersten Gericht als Kollegialorgane das Plenum, das Präsidium und drei Kollegien mit der erforderlichen Anzahl von Senaten (§38 Abs. 2 GVG). Dem Plenum als höchstem Organ des Obersten Gerichts obliegt die Leitung der Rechtsprechung zur Sicherung ihrer einheitlichen und wirksamen Anwendung. Dazu kann es für alle Gerichte verbindliche Richtlinien erlassen (§ 39 Abs. 1 GVG); der Erlaß von Plenarbeschlüssen ist nicht mehr vorgesehen. Neu profiliert wurden die Kompetenzen des Präsidiums und der Kollegien des Obersten Gerichts. Das Präsidium, dem jetzt neben dem Präsidenten und den Vizepräsidenten alle Oberrichter des Obersten Gerichts angehören, wird sich entsprechend seiner Verantwortung aus § 20 GVG vor allem auf die Grundfragen der Leitung der Rechtsprechung konzentrieren (§ 40 GVG). Verstärkt wurde die Rolle der Kollegien, was sich u. a. darin ausdrückt, daß sie jetzt von Vizepräsidenten geleitet werden (§ 41 Abs. 2 GVG). Die Kollegien sind zur einheitlichen Durchführung der Festlegungen des Plenums und des Präsidiums für die Herausarbeitung der politischen Aufgaben und der Entwicklungsprobleme auf ihren Sachgebieten verantwortlich. Darüber hinaus haben sie wichtige Aufgaben bei der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und bei der Koordinierung der Tätigkeit der den Kollegien angehörenden Senate. Sie entscheiden künftig, wenn ein Senat des Kollegiums in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Kollegiums abweichen will (§ 41 Abs. 1 GVG); bei Abweichungen von der Rechtsprechung eines Senats eines anderen Kollegiums ist nach wie vor das Präsidium für die Entscheidung zuständig (§ 40 Abs. 1 GVG). Die Ergebnisse der Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte werden in den Kollegien gründlich ausgewertet. Sie sind eine wichtige Materialbasis für die inhaltliche Vorbereitung von Plenartagungen sowie für Leitungsdokumente des Plenums und des Präsidiums, zu denen die Kollegien entsprechende Vorschläge unterbreiten (§ 41 Abs. 2 GVG). Während die Kreis- und Bezirksgerichte von ihren Direktoren nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet werden, leitet der Präsident des Obersten Gerichts dessen Tätigkeit, soweit nicht den erwähnten Kollegialorganen Leitungsaufgaben übertragen sind. Er trägt auch die Verantwortung für die Anleitung der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte, soweit es Fragen der Leitung der Rechtsprechung betrifft (§ 42 Abs. 1 GVG). Bestimmungen über Richter und Schöffen In allen Bestimmungen des GVG über Richter und Schöffen wird die Gleichberechtigung in ihrer Tätigkeit hervorgehoben. Das Kapitel „Richter und Schöffen“ enthält dazu entsprechende zusammenhängende Regelungen, während das GVG von 1963 getrennte Bestimmungen für Richter und für Schöffen enthielt. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Wahl der Richter und Schöffen (§ 44 GVG) wurde auf ein besonderes Wählbarkeitsalter verzichtet. Nach dem alten GVG von 1963 konnten als Richter und Schöffen nur solche Bürger gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hatten, während die Wahl eines Bürgers in die örtlichen Volksvertretungen und neuerdings auch in die Volkskammer lediglich die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt (Art. 22 Abs. 2 der Verfassung). Indem §44 GVG an den Besitz des Wahlrechts anknüpft, läßt er zu, daß auch 18jährige Bürger als Schöffen gewählt werden, sofern sie ihrer Persönlichkeit nach den an diese ehrenamtliche Tätigkeit gestellten Anforderungen entsprechen. Bei den Kandidaten für das Richteramt ist die Wahl erst möglich, wenn sie ihre juristische Ausbildung abgeschlossen haben. Die Grundvoraussetzung des § 44 Abs. 1 GVG, daß Richter und Schöffe nur sein kann, „wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt“, ist bei der Auswahl von Kandidaten für das Richter- und Schöffenamt sehr gewissenhaft zu prüfen. Das unterstreicht die Notwendigkeit einer verantwortungsvollen Kaderpolitik, die mit einer richtigen Auswahl der Nachwuchskader beginnen muß. Die Grundpflichten der Richter und Schöffen (§ 45 GVG) sind dem erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstand entsprechend neu gefaßt worden. Sie sind für Richter und Schöffen einheitlich bestimmt und dokumentieren die gleichberechtigte Stellung der Schöffen. Hinsichtlich der Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreis- und Bezirksgerichte (§ 46 GVG) ergeben sich zwei wesentliche Änderungen: Zum einen ist bestimmt worden, wer die Direktoren und Richter der Kreisgerichte in den Fällen wählt, in denen für alle Stadtbezirke eines Stadtkreises oder für mehrere Kreise ein Kreisgericht besteht; zum anderen ist die Wahlperiode der Richter und Schöffen der Wahlperiode der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen angeglichen worden. In der Vergangenheit gab es des öfteren Unklarheiten über die Zeitdauer einer Abordnung von Richtern an ein anderes Gericht. In § 52 GVG ist nunmehr ausdrücklich bestimmt worden, daß ein Direktor oder Richter bis zu sechs Monaten jährlich an ein anderes Gericht oder an das Ministerium der Justiz abgeordnet werden kann. Einen neuen Inhalt hat die Bestimmung über die Abberufung (§ 53 GVG) erhalten. In Anpassung an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe wird der Begriff „Abberufung“ auch für die bisherigen Begriffe „Übergang eines Richters an ein anderes Gericht“ und „Entpflichtung des Richters“ verwendet. In Ergänzung bewährter Bestimmungen über die Nachwahl von Direktoren und Richtern der Kreis- und Bezirksgerichte, wenn die Arbeitsfähigkeit des Gerichts bis zum Beginn der neuen Wahlperiode nicht mehr gewährleistet ist, sieht § 54 Abs. 1 GVG eine entsprechende Regelung für die Nachwahl von Direktoren, Richtern und Schöffen vor. Bedeutsam ist auch die Neuregelung des § 54 Abs. 2 GVG, wonach Schöffen, die während der Wahlperiode für ständig oder für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in einen anderen Kreis oder Bezirk umziehen oder dort Arbeit aufnehmen, dort zusätzlich als Schöffen tätig werden können. Bisher war es in solchen Fällen schwierig, den Schöffen die Ausübung ihrer Funktion auch an einem anderen Gericht zu ermöglichen; sie waren zwar gewählt, aber von ihrem Recht auf Mitwirkung ausgeschlossen. Einzelheiten über die Nachwahl und über den Übergang eines Schöffen in einen anderen Kreis oder Bezirk werden in der Wahlordnung bestimmt. * Abschließend sei noch auf § 56 GVG hingewiesen. Der den Vertretungen anderer Staaten in der DDR sowie ihren Leitern und ihrem Personal gewährte Status, von der Rechtsprechung der Gerichte der DDR befreit zu sein, entspricht den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts, aber auch der gewachsenen internationalen Stellung der Deutschen Demokratischen Republik. 7 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 741 (NJ DDR 1974, S. 741) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 741 (NJ DDR 1974, S. 741)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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