Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 740

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 740 (NJ DDR 1974, S. 740); Stadtbezirke eines Stadtkreises ein Kreisgericht zu bilden (§ 22 Abs. 2 GVG). Entsprechend den Erfahrungen, die bei der Bildung von Kreisgerichten für die Stadt-und Landkreise in Suhl,'Neubrandenburg und Greifswald gesammelt wurden, sind hierfür bestimmte Voraussetzungen erforderlich: Die Wirksamkeit der Tätigkeit der Kreisgerichte muß erhöht werden, und den Bürgern dürfen keine Nachteile erwachsen. Die Aufgaben der Kreisgerichte gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten, die bereits in § 68 Abs. 1 KKO und § 63 SchKO fixiert sind und sich in der Praxis bewährt haben, erhalten jetzt in § 24 GVG auch ihre gerichtsverfassungsrechtliche Ausgestaltung. Danach hat das Keisgericht die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte im Territorium zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Schiedskommissionen ist weitreichender: Das Kreisgericht leitet deren Tätigkeit an und qualifiziert die Mitglieder der Schiedskommissionen für die Lösung ihrer Aufgaben. Die Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen ist dagegen Aufgabe der Vorstände des FDGB und der Betriebsgewerkschaftsleitungen, die vom Kreisgericht dabei zu unterstützen sind. Eindeutiger als bisher werden die Aufgaben des Direktors des Kreisgerichts bestimmt (§26 GVG). Das Prinzip der Einzelleitung kommt in der Verantwortung des Direktors für die Anleitung der Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen und gesellschaftlich wirksamen Durchführung der dem Kreisgericht übertragenen Aufgaben sowie in seiner Rechenschaftspflicht gegenüber dem Direktor des Bezirksgerichts klar zum Ausdruck. Erstmalig haben auch die Aufgaben der Gerichtssekretäre ihre gerichtsverfassungsrechtliche Ausgestaltung erfahren (in § 27 GVG für das Kreisgericht und entsprechend in § 35 GVG für das Bezirksgericht und in §43 GVG für das Oberste Gericht). Die Arbeit der Se-- kretäre ist echte Rechtspflegetätigkeit: Die Sekretäre sind in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen entscheidungsbefugt und haben engen Kontakt zu der Bevölkerung. Die Bestimmung über die unentgeltliche Rechtsauskunft (§ 28 Abs. 1 GVG) entspricht den bisherigen Erfahrungen der Praxis. Es sei hier ausdrücklich hervorgehoben, daß auch der Sekretär im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Dadurch werden einerseits die Richter bei dieser wichtigen Tätigkeit unterstützt; andererseits wird der Tatsache Rechnung getragen, daß der Sekretär im Mahnverfahren, in Vollstreckungsangelegenheiten und im Kostenrecht über umfassende Kenntnisse verfügt. Neu ist die Festlegung in § 28 Abs. 2 GVG, daß die Kreisgerichte die Bürger bei der Aufnahme von Anträgen und Klageschriften zu unterstützen haben. Diese unterstützende Tätigkeit des Kreisgerichts erfolgte bisher auf der Grundlage verfahrensrechtlicher Bestimmungen (z. B. § 496 ZPO, § 1 FVerfO i. V. m. der ZPO, §21 AGO, §288 StPO, §58 Abs. 1 KKO, §54 Abs. 1 SchKO). Die Bezirksgerichte Stellung und Aufgaben der Bezirksgerichte wurden im neuen GVG präzisiert. Das Bezirksgericht leitet als Organ der Rechtsprechung im Bezirk die Tätigkeit der Kreisgerichte und der gesellschaftlichen Gerichte auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts sowie der Leitungsentscheidungen des Ministeriums der Justiz. Es hat die einheitliche und wirksame Rechtsanwendung sowie die Erfüllung der Leitungsaufgaben der Kreisgerichte zu gewährleisten (§ 29 GVG). Als Kollegialorgane bestehen beim Bezirksgericht das Präsidium und die Senate (§31 Abs. 2 GVG). Im Interesse der Vereinfachung und zugleich größeren Effektivität der Leitung wurde darauf verzichtet, das Plenum als bisher höchstes kollektives Leitungsorgan beim Bezirksgericht beizubehalten. DdSiit wird die Verantwortung des Direktors des Bezirksgerichts als Einzelleiter erhöht; er hat die Durdisetzung der vom Ministerium der Justiz und vom Obersten Gericht gestellten Aufgaben zu gewährleisten (§34 Abs. 1 GVG). Der einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung durch alle Kreisgerichte des Bezirks dienen sowohl die Tätigkeit des Präsidiums als auch solche Leitungsmethoden wie regelmäßige Beratungen mit den Direktoren und Fachrichtern der Kreisgerichte. Dementsprechend war es erforderlich, die Aufgaben des Präsidiums des Bezirksgerichts neu zu profilieren. Das Präsidium behandelt nunmehr grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung und ihrer Leitung im Bezirk und berät den Direktor zu wichtigen Fragen der Leitung des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte sowie der Schiedskommissionen (§32 Abs. 1 GVG). Da das Präsidium für diesen Aufgabenbereich nur ein beratendes Organ des Direktors ist, hat es hier auch keine Entscheidungsbefugnis. Zugleich ist es jedoch nach wie vor Rechtsprechungsorgan; es verhandelt und entscheidet über Anträge auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der 'Kreisgerichte. Aus Gründen der Rationalität und Effektivität soll aber künftig nicht mehr das ganze Präsidium als Kassationsgericht tätig werden; vielmehr wird über Kassationsanträge in der Besetzung mit dem Direktor oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und vier vom Direktor zu bestimmenden Mitgliedern des Präsidiums verhandelt (§ 32 Abs. 2 GVG). Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§30 GVG) knüpfen im wesentlichen an die bisherige Regelung und die darauf beruhende Praxis an. Hervorzuheben ist, daß für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, auf den Gebieten des Patent-, Muster-, Kennzeichen- und Urheberrechts das Bezirksgericht Leipzig in erster Instanz ausschließlich zuständig ist und daß darüber hinaus durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts bestimmt werden kann (§ 30 Abs. 4 GVG). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig als Patentgericht folgte bereits aus § 1 der VO über die Errichtung des Patentgerichts vom 21. Mai 1951 (GBl. S. 483); für Muster- und Kennzeichen-Streitigkeiten ergab sie sich aus § 1 Abs. 2 der jetzt aufgehobenen 2. DVO zum GVG vom 8. März 1965 (GBl. II S. 243) bzw. aus § 34 WZG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Warenzeichengesetzes vom 15. November 1968 (GBl. I S. 357). Weiterhin ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig in §22 der SortenschutzVO vom 22. März 1972 (GBl. II S. 213) für Streitigkeiten über den Rechtsschutz für neue Sorten land- und forstwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzenarten sowie in § 28 der VO über industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl. I S. 140) für alle Rechtsstreitigkeiten über die Urheberschaft oder die Patentinhaberschaft an einem industriellen Muster sowie wegen einer widerrechtlichen Benutzung festgelegt. Die neue ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsstreitigkeiten wird zweifellos auch auf diesem kulturpolitisch bedeutsamen Gebiet eine einheitliche und sachkundige Rechtsprechung gewährleisten. Das Oberste Gericht Die Bestimmungen über das Oberste Gericht und seine Organe entsprechen der Grundsatznorm des § 20 GVG und zielen auf eine größere Effektivität der Leitung der 740;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 740 (NJ DDR 1974, S. 740) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 740 (NJ DDR 1974, S. 740)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Menschen, Fehlverhalten und negative Einstellungen von Personen, vor allem in verantwortlichen Positionen anderer Schutz- und Sicherheitsorgane, in anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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