Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 738 (NJ DDR 1974, S. 738); düng zwischen der Bevölkerung und den staatlichen Organen, verdeutlichen, haben beachtliche Auswirkungen auf die Einhaltung des sozialistischen Rechts, vor allem aber auch auf den Kampf gegen die Kriminalität und andere Gesetzesverletzungen. Deshalb wird den Gerichten in § 3 GVG noch speziell zur Pflicht gemacht, „die Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu unterstützen sowie auf die konsequente Erfüllung der mit dieser Verantwortung verbundenen Pflichten hinzuwirken“. Grundsatzbestimmungen über Richter und Schöffen Es entspricht der Stellung der Richter und Schöffen in unserer sozialistischen Gesellschaft, wenn ihre Wählbarkeit und Unabhängigkeit in den Grundsatzbestimmungen geregelt werden (§5 GVG). Die Richter und Schöffen sind in ihrer Rechtsprechung nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden. Die Stellung der Schöffen wird in § 5 Abs. 3 GVG besonders hervorgehoben: Sie „üben die richterliche Funktion mit den gleichen Rechten und Pflichten eines Richters aus“. Erstmalig enthält das GVG eine Grundsatzbestimmung über die Kollektivität der Rechtsprechung (§6). Bisher kam immer nur bei der Regelung über die Zusammensetzung der Organe der Rechtsprechung zum Ausdruck, daß die Gerichte als Kollegialorgane verhandeln und entscheiden. Die Hervorhebung des Prinzips der Kollektivität der Rechtsprechung, ein Eckpfeiler der sozialistischen Rechtspflege, macht in besonderem Maße die Rolle der Schöffen in unserer Rechtspflege sichtbar. Gleichzeitig wird durch § 6 Satz 4 GVG die Möglichkeit geschaffen, daß in Verfahren vor dem Kreisgericht unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein Richter ohne Schöffen verhandeln und entscheiden kann. Erstmalig wird in § 7 GVG als ein Prinzip des Gerichtsverfassungsrechts die Ausschließung und Ablehnung von Richtern oder Schöffen geregelt. Damit wird auch vom Grundsatz her deutlich gemacht, daß unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, die wie bisher aus den einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hervorgehen, ein Richter oder Schöffe von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen ist. Ferner können Richter oder Schöffen abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bestehen. Grundsatzbestimmungen über Verfahrensbeteiligte Neben traditionellen Regelungen über die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und dem Gericht (§ 8), über die Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung (§ 9) und über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 10) enthält das GVG erstmalig eine Bestimmung über die Mündlichkeit der Verhandlung (§ 11); Ihr Anliegen ist es, das jedem Bürger verfassungsmäßig garantierte Recht auf Gehör vor Gericht (Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) inhaltlich zu präzisieren. Jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, über dessen Rechte und Interessen zu entscheiden ist, d. h. insbesondere jedem Angeklagten im Strafverfahren und jedem Kläger oder Verklagten in anderen Gerichtsverfahren, wird das Recht gewährleistet, zu den Anklagepunkten bzw. zum Gegenstand und zu den Zusammenhängen des Verfahrens umfassend Stellung zu nehmen; er hat Anspruch darauf, sich unmittelbar vor Gericht, d. h. in der mündlichen Verhandlung, zu äußern. Er kann Anträge stellen, die das Gericht bei seinem Bemühen, die Wahrheit umfassend aufzudecken, zu berücksichtigen hat. Hier kommt auch der Grundsatz zum Ausdruck, daß das Gericht bei seiner Entscheidung nur diejenigen Tatsachen zugrunde legen darf, die in der Verhandlung erörtert wurden. Eng verbunden mit dem Recht auf Gehör vor Gericht ist die Bestimmung über die Gerichtssprache, die nunmehr als gerichtsverfassungsrechtlicher Grundsatz ausgestaltet worden ist (§ 12 GVG). Den Verfahrensbeteiligten, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, wird das Recht eingeräumt, sich einer anderen Sprache zu bedienen. Das Gericht hat ihnen unentgeltlich einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, damit sie ohne Beeinträchtigung ihre Rechte im Gerichtsverfahren wahrnehmen können und keine Nachteile erleiden. Das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Verteidigung (Art. 102 Abs. 2 der Verfassung) wird in § 13 GVG konkretisiert und durch das Recht jedes Bürgers ergänzt, sich zur Wahrnehmung seiner gesetzlich geschützten Rechte und Interessen in Rechtsstreitigkeiten oder anderen Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts vertreten zu lassen. Dieses Recht auf Vertretung, das bisher nur in verfahrensrechtlichen Bestimmungen geregelt war, bedeutet eine weitere Garantie der Rechte der Bürger im Gerichtsverfahren. Über die Regelung in § 155 GBA und § 17 Abs. 4 AGO hinaus ist nunmehr auch in Verfahren vor den Kammern für Arbeitsrechtssachen der Kreisgerichte eine Vertretung der Prozeßparteien durch Rechtsanwälte zulässig. Daneben können in Übereinstimmung mit § 153 GBA und § 17 Abs. 1 AGO wie bisher Gewerkschaftsfunktionäre die Vertretung Werktätiger in Arbeitsrechtsverfahren wahrnehmen. In Auswertung insbesondere sowjetischer Erfahrungen ist in das GVG zum ersten Mal eine Grundsatzbestimmung über die Mitwirkung des Staatsanwalts im Gerichtsverfahren auf genommen worden (§ 14 GVG). Hiermit soll die gerichtsverfassungsrechtliche Stellung des Staatsanwalts deutlicher gemacht werden. Der Umfang seiner Mitwirkung im Gerichtsverfahren geht aus §§ 21, 22 StAG sowie aus den einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hervor. An den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft hat sich nichts geändert. Zusammenarbeit der Gerichte mit örtlichen Volksvertretungen und anderen Organen, insbes. den Gewerkschaften Der wachsenden Rolle der obersten Machtorgane im Territorium entspricht die Regelung über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen (§ 17 Abs. 1 GVG). Diese Zusammenarbeit erfolgt im wesentlichen in zwei Richtungen: zum einen sind die Bezirks- und Kreisgerichte verpflichtet, in ihrer Tätigkeit zur Durchsetzung der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe beizutragen; zum anderen haben sie diese mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen „bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger, für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium und für die allseitige Förderung gesellschaftlicher Initiativen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen“ zu unterstützen. Dem Prinzip der Wählbarkeit der Richter und Schöffen (§§ 5 Abs. 1, 46 GVG) entspricht deren Pflicht zur Berichterstattung gegenüber den Wählern. Diese Berichterstattung dient der Kontrolle über die Tätigkeit der Richter und Schöffen durch die Öffentlichkeit. Der Inhalt der Berichte umfaßt bei Richtern die Erfüllung 738;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 738 (NJ DDR 1974, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 738 (NJ DDR 1974, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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