Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 737 (NJ DDR 1974, S. 737); NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 28. JAHRGANG 24/74 2. DEZEMBERHEFT S. 737-756 ERNST-GÜNTER SEVERIN, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes Am 1. November 1974 ist das neue Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. September 1974 (GBl. I S. 457) in Kraft getreten. Die Neuregelung des Gerichtsverfassungsrechts war erforderlich, weil mit der weiteren Entwicklung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung und der damit verbundenen Stärkung der sozialistischen Staatsmacht höhere Anforderungen an die Tätigkeit aller Staatsorgane und damit auch an die Tätigkeit der Gerichte gestellt werden, die das GVG von 1963 nicht mehr in vollem Umfang erfüllen konnte. Die nach dem VIII. Parteitag der SED eingeleitete Vervollkommnung unserer Rechtsordnung, insbesondere durch das Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16. Oktober 1972 (GBl. I S. 253) und das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. I S. 313), sowie die mit dem GVG von 1963 in den vergangenen 11 Jahren und insbesondere bei der erfolgreichen Verwirklichung der Politik des VIII. Parteitages gesammelten Erfahrungen geboten dringend, die gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen in volle Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu bringen. Unter Beibehaltung bewährter Regelungen ist das neue GVG vor allem darauf gerichtet, die Kraft der sozialistischen Gesellschaft umfassender zur Verwirklichung des Rechts, zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen und zur Erziehung der Bürger zu gesetzmäßigem Handeln zu nutzen. Es schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit. Grundsätzliche Bestimmungen des Gerichtsverfassungsrechts Gegenüber dem GVG von 1963 enthält das neue GVG zunächst einen inhaltlich erweiterten und präzisierten Abschnitt mit grundsätzlichen gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen. Hier wird deutlich, . daß das GVG nicht bloß organisatorische Regelungen des Gerichtsaufbaus enthält, sondern maßgebliche Bestimmungen der Verfassung der DDR realisiert. So erfaßt § 1 GVG mit seinem Überblick über das Gerichtssystem der DDR in Übereinstimmung mit Art. 92 der Verfassung alle Rechtsprechungsorgane vom Obersten Gericht bis zu den gesellschaftlichen Gerichten. Gleichzeitig wiederholt § 1 Abs. 2 GVG den Grundsatz aus Art. 101 Abs. 2 der Verfassung, daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind. Dies entspricht den Leninschen Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Bestimmung über den Geltungsbereich des GVG (§ 2) besagt, daß das GVG die Grundsätze der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte (einschließlich Militärgerichte) sowie die Aufgaben, die Zuständigkeit und die Organisation der Kreis- und Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts regelt. Der Spezifik der Militärgerichte Rechnung tragend, hat der Nationale Verteidigungsrat der DDR die AO über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte Militärgerichtsordnung (MGO) vom 27. September 1974 (GBl. I S. 481) erlassen, die ebenfalls am 1. November 1974 in Kraft getreten ist. Das GVG regelt nicht die Grundsätze der Tätigkeit, die Aufgaben, die Zuständigkeit, die Organisation und die Arbeitsweise der Konflikt- und Schiedskommissionen. Für sie bleiben weiterhin das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) sowie die SchKO und die KKO vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 299 und S. 287) Grundlage ihrer Tätigkeit. Aufgaben der Rechtsprechung Die in §3 GVG festgelegten Aufgaben der Rechtsprechung basieren auf den Beschlüssen des VIII. Parteitages der SED und widerspiegeln den erreichten Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Verhältnisse. Ausgehend von der Einheit unserer sozialistischen Staatsmacht, wird bestimmt, daß die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte „zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen“ haben. Diese Regelung ist der grundlegende Ausgangspunkt für alle weiteren Bestimmungen des GVG, aber auch für die Durchsetzung des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts in der Rechtsprechung. Besonders hervorzuheben sind die Aufgaben der Gerichte, „die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die sozialistische Volkswirtschaft und das sozialistische Eigentum vor Angriffen und Beeinträchtigungen zu schützen“ sowie „das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen“. Damit werden die Gerichte veranlaßt, die sich zunehmend entwickelnden Initiativen der Werktätigen für vorbildliche Ordnung und Sicherheit in Betrieben und Wohngebieten zu unterstützen und zu fördern. Diese Initiativen, die das gewachsene sozialistische Bewußtsein der Werktätigen und die ständig enger werdende Verbin- 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 737 (NJ DDR 1974, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 737 (NJ DDR 1974, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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