Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 733 (NJ DDR 1974, S. 733); Interessen übereinstimmende Verteilung des Nachlasses ; erweitert im Interesse der Bürger die Hilfe und Unterstützung in Erbangelegenheiten durch das Staatliche Notariat (§ 362). Gesetzliche Erbfolge Das gesetzliche Erbrecht ist Erbrecht der Ehegatten, des Erblassers und seiner nächsten Verwandten. Die gesetz-. liehe Erbfolge entspricht den Anschauungen der Arbei- terklasse. In erster Linie geht es auch bei der Erbfolgeregelung darum, die materielle Basis für die Befriedigung der Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten und der wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder des Erblassers zu erhalten. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Bürger handelt es sich dabei um gemeinschaftliches Eigentum des Erblassers und seines Ehegatten. Die Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung werden im allgemeinen während der Ehe aus Arbeitseinkünften erworben. Deshalb führt die Bestimmung des § 365 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 FGB grundsätzlich zu dem Ergebnis, daß dem Ehegatten mindestens fünf Achtel des gemeinschaftlichen Eigentums verbleiben. Zum Kreis der erbberechtigten Verwandten können entsprechend den drei Erbfolgeordnungen (§§ 365 bis 368) gehören: die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), seine Eltern und deren Nachkommen sowie seine Großeltern und deren Nachkommen. Es gilt das Prinzip, daß in jeder Ordnung die z. Z. des Erbfalls lebenden Verwandten näheren Grades (§ 79 Satz 3 FGB) die Verwandten entfernteren Grades von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen: die Kinder des Erblassers seine Enkel, die Eltern des Erblassers seine Geschwister, die Geschwister des Erblassers seine Neffen und Nichten, die Großeltern des Erblassers seine Onkel und Tanten, die Onkel und Tanten des Erblassers seine Vettern und Basen usw. Das Erbrecht des Ehegatten und der Eltern des Erblassers Der Ehegatte ist zusammen mit den Kindern des Erblassers Erbe der ersten Ordnung; er erbt mindestens ein Viertel des Nachlasses. Das bedeutet, daß dann, wenn außer dem Ehegatten Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, der Ehegatte Alleinerbe ist und alle Erben der folgenden Ordnungen ausschließt (§ 366 Abs. 1). Von dieser Regelung gibt es eine Ausnahme zugunsten unterhaltsberechtigter Eltern des Erblassers, die an sich zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung gehören. Waren sie aber im Zeitpunkt des Erbfalls nach § 81 FGB gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt und sind außer dem Ehegatten andere Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden, dann rücken die unterhaltsberechtigten Eltern in die erste Ordnung auf und erben neben dem Ehegatten. Dieser erbt in diesem Falle die Hälfte des Nachlasses, so daß er also drei Viertel des gemeinschaftlichen Eigentums behält. Diese Regelungen des Ehegattenerbrechts und des Erbrechts unterhaltsberechtigter Eltern sind bereits geltendes Recht (§ 10 EGFGB). Neu ist aber, daß nach § 366 Abs. 2 der Anknüpfungspunkt für das Erbrecht der Eltern neben dem des Ehegatten die Unterhalts-berechtigung der Eltern ist und nicht wie in §10 EGFGB die Unterhalts v e r p f lieh tun g des Erblassers. Diese neue Betrachtungsweise erleichtert die Lösung einiger in der Praxis aufgetretener Probleme. Unterhaltsberechtigt ist, wer unterhaltsbedürftig ist (§§20 Abs. 1, 81 und 87 Satz 2 FGB). Die Konkretisie- rung der Unterhaltsberechtigung zu einem Unterhaltsanspruch des Berechtigten und damit zur Unterhaltsverpflichtung eines zunächst nur latent Verpflichteten hängt von dessen Leistungsfähigkeit (§§ 20, 82 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 2 FGB) und bei mehreren Unterhaltsberechtigten gegenüber dem gleichen Verpflichteten und dessen begrenztem Leistungsvermögen vom Rangverhältnis der Unterhaltsberechtigten (§ 86 FGB) ab. Nach § 366 Abs. 2 erben unterhaltsbedürftige Eltern auch dann, wenn der Erblasser entweder im Sinne des § 82 FGB nicht leistungsfähig war oder wenn der vorrangige Unterhaltsanspruch z. B. seines Ehegatten oder auch seines geschiedenen Ehegatten (§ 86 Abs. 2 FGB) seine Leistungsfähigkeit erschöpfte. Das elterliche Erbrecht nach § 366 Abs. 2 ist also unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Erbfalls gegen den Erblasser ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegeben war oder ob ein tatsächlich gegen den Erblasser gegebener Unterhaltsanspruch den Unterhalt voll oder nur teilweise deckte. Andererseits stellt die Anknüpfung an die Unterhaltsberechtigung eindeutig klar, daß ein Erbrecht eines unterhaltsbedürftigen Elternteils dann nicht gegeben ist, wenn nach § 82 Abs. 2 FGB der Unterhalt zu versagen wäre. Ein Vater, der früher seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt hat, erbt nicht neben dem Ehegatten des Erblassers das, was der Erblasser sich nach seinem Eintritt in das Berufsleben und zusammen mit seinem Ehegatten erarbeitet hat. In diesen Fällen bedarf es deshalb nicht der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit nach § 406 Abs. 3. Eltern erben auch dann nicht, wenn der Erblasser zwar zu ihrem Unterhalt beigetragen hatte, sie aber nicht unterhaltsberechtigt waren. Das Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Die in der Übergangsvorschrift des § 9 EGFGB noch enthaltenen Einschränkungen der erbrechtlichen Gleichstellung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes im Verhältnis zum Vater entsprechen nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung. Durch diese Regelung ist das außerhalb der Ehe geborene Kind praktisch als Erbe seines Vaters ausgeschlossen. In der Regel ist es im Zeitpunkt des Erbfalls weder minderjährig noch unterhaltsbedürftig. Es kam kaum vor, daß der Vater bzw. dessen Eltern das Erziehungsrecht bis zur Volljährigkeit des Kindes ausübten oder daß das Kind während der Minderjährigkeit oder zur Zeit des Erbfalls mit dem Vater oder dessen Eltern zusammenlebte. Das Erbrecht eines solchen Kindes wör erheblich reduziert; es erbte zwar vor den Großeltern, aber nach dem Ehegatten, den in .der Ehe geborenen Kindern und den Eltern des Erblassers (§ 9 Abs. 3 EGFGB). Das einzige gesetzliche Kriterium für das gesetzliche Erbrecht der anderen Kinder des Erblassers, der Kinder aus seiner letzten Ehe und aus den früheren durch Tod des Ehepartners oder durch Scheidung aufgelösten Ehen, ist die Verwandtschaft mit dem Erblasser. Wenn als moralische Rechtfertigung für das Erbrecht volljähriger Kinder über die Blutsverwandtschaft hinaus eine tatsächliche innere Beziehung zwischen Vater und Kind vorausgesetzt wird, dann sollte die Entscheidung darüber, ob eine solche Bindung wirklich bestanden hat, beim Erblasser selbst liegen, der. die Kinder, die ihm innerlich fernstehen, durch Testament als Erben ausschließen kann. Auch die Überlegung, daß das außerhalb der Ehe geborene Kind im Verhältnis zu den ehelichen Kindern und dem Ehegatten des Erblassers in der Regel als ein der Familie möglicherweise bis zum Erbfall unbekann- 733;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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