Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732); \ Vollendung der die Ersatzpflicht begründenden Handlung ein (§ 475 Ziff. 2). Es wäre m. E. zu prüfen, ob diese Regel generell auf Ersatzansprüche bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod auszudehnen ist, auch wenn diese Ansprüche auf Vertragsverletzung beruhen. Die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen Die Einordnung der Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen und die Abgabe gefundener Gegenstände ist für die Anlage des Entwurfs charakteristisch. Ausschlaggebend war nicht die strukturelle Verwandtschaft der betreffenden Rechtsverhältnisse als gesetzliche Schuldverhältnisse, sondern vielmehr die ihnen zugrunde liegende inhaltliche Gemeinsamkeit: Alle diese Vorschriften dienen dem Schutz vor Schadenszufügung, der Wiederherstellung des von der Rechtsordnung geschützten Zustandes und dem den sozialistischen Moralprinzipien gemäßen Zusammenwirken zur Vermeidung von Schäden und Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Die Normen über die Pflicht zur Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§ 356, 357) begründen Herausgabeansprüche außerhalb bestehender Verträge; sie sind auch anwendbar bei bestehenden Verträgen, soweit Leistungen ohne vertragliche Ansprüche erlangt wurden. Erstattungspflichtig ist jeder, der zum Nachteil eines anderen ohne bestehenden Anspruch einen materiellen Vorteil erlangt./23/ Dieser Grundsatz ist analog auf gleichartige Sachverhalte anzuwenden, z. B. auf den späteren, aber rückwirkenden Wegfall eines ursprünglichen Anspruchs. Die Erstattungspflicht beschränkt sich auf den noch vorhandenen Vorteil, soweit der Empfänger seine mangelnde Berechtigung weder kannte noch kennen mußte (§ 357). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwedsen, daß 123/ Die Rückforderung einer Leistung nach Eintritt der Verjährung auch in Unkenntnis dieses Umstandes bleibt weiterhin gemäß § 473 ausgeschlossen. sich aus der Verjährungsregelung unterschiedliche Verjährungsfristen ergeben: Sind Sachen herauszugeben, beträgt die Frist zehn Jahre (§ 474 Abs. 1 Ziff. 4), bei Ansprüchen auf Werterstattung, auf Abtretung von Forderungen oder auf Rückübertragung sonstiger Rechte dagegen vier Jahre (§474 Abs. 1 Ziff. 3). Fund und Schatzfund Die Neuregelung des Fundrechts (§§ 358 ff.) bringt wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Sie sieht in Übereinstimmung mit den sozialistischen Moralgrundsätzen und Verhaltensweisen der gegenseitigen Hilfe nicht mehr den bedingt möglichen Eigentumserwerb als das dominierende Verhaltensmotiv für den Finder an, sondern dessen rechtliche und moralische Pflicht, zunächst die Interessen des Verlierers oder des sonstigen Empfangsberechtigten wahrzunehmen. Hervorzuheben ist, daß eine Sonderregelung für den sog. Verkehrsfund entfällt; damit besteht übrigens auch generell Anspruch auf Finderlohn, wenn der Finder seine Pflicht erfüllt und der Empfangsberechtigte die Sache wieder erlangt hat./24/ Die Kleinfundgrenze ist auf 5 Mark, der Finderlohn auf 10 Prozent erhöht, jedoch auf 300 M begrenzt worden. Für den Schatzfund wird in § 361 generell vorgesehen, daß was vornehmlich für Ausschachtungsarbeiten Bedeutung hat entdeckte Münzen, kulturhistorisch bedeutsame und andere wertvolle Gegenstände sofort in Volkseigentum übergehen, wenn sie solange verborgen waren, daß ein Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Eine angemessene Belohnung kann nur beansprucht werden, wenn der Fund nicht in Ausführung „eines hierauf gerichteten“ Auftrags erfolgte und der Finder seine Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. /24V Soweit die Ablieferung der Fundsache zu den charakteristischen Pflichten eines Arbeitsverhältnisses gehört, kann sich daraus ein Ausschluß des Anspruchs auf Finderlohn ergeben. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Das Erbrecht Allgemeine Prinzipien Die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB-Entwurfs (§§ 362 bis 427) dienen der Gewährleistung des persönlichen Eigentums und des Erbrechts (Art. 11 der Verfassung). Sie unterscheiden sich als sozialistisches Recht, das die Macht und die Anschauungen der Arbeiterklasse zum Ausdruck bringt, prinzipiell in Zielstellung und Funktion nicht nur vom bürgerlichen Recht, sondern vom Erbrecht aller auf dem Privateigentum an den Produktionsmitteln beruhenden Gesellschaftsordnungen. In der DDR ist die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen für immer beseitigt (Art. 2 Abs. 3 der Verfassung). Alle entscheidenden Produktionsmittel sind sozialistisches Eigentum (Art. 12 der Verfassung). Gegenstand des Erbrechts ist deshalb grundsätzlich das persönliche Eigentum der Bürger. Dieses Eigentum ist hauptsächlich durch persönliche Arbeitsleistungen der Bürger für die Gesellschaft erworben; als wichtige materielle Basis für die Gestaltung ihres Lebens und das 'ihrer Familie dient es der Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse. Aufgabe der Familie, die unter dem Schutz des Staates steht (Art. 38 Abs. 1 der Verfassung), ist es, die Entwicklung aller Familienmitglieder zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern, durch eine bewußte Elternschaft die sozialistische Erziehung der Kinder zu gewährleisten und die materielle Basis für diese Aufgaben zu sichern. Die erbrechtldchen Bestimmungen des Entwurfs dienen der Gewährleistung des Eigentums der Bürger, der gesellschaftlichen Anerkennung ihrer Persönlichkeit und den Interessen ihrer Familien. Sie stimmen mit den Regelungen des Familiengesetzbuchs überein und berücksichtigen die praktischen Erfahrungen, die mit den §§ 9, 10 des Einführungsgesetzes zum FGB (EGFGB) gesammelt wurden. Die erbrechtlichen Bestimmungen knüpfen insbesondere an die Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten, den Familienaufwand und den Unterhalt an. Davon ausgehend sind folgende Grundzüge für die Regelung bestimmend: Das Erbrecht enthält eine einfache und überschaubare Regelung der Rechtsfragen, die sich durch den Übergang des Eigentums eines verstorbenen Bürgers ergeben; gewährleistet jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament zu bestimmen; sichert eine mit dem Willen des Erblassers, seinen familiären Beziehungen und den gesellschaftlichen 7 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen erkennen, daß die Anforderungen, die wir an das konspirative Verhalten der stellen, sich ständig erhöhen. Der Zunahme der Intensität und Raffiniertheit der subversiven Tätigkeit des Gegners. gegeben. Gleichzeitig wurden dabei den Teilnehmern ihre konkreten Möglichkeiten für ihre eigene aktive Tätigkeit. zum lückenlosen Schutz der aufgezeigt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X