Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732); \ Vollendung der die Ersatzpflicht begründenden Handlung ein (§ 475 Ziff. 2). Es wäre m. E. zu prüfen, ob diese Regel generell auf Ersatzansprüche bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod auszudehnen ist, auch wenn diese Ansprüche auf Vertragsverletzung beruhen. Die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen Die Einordnung der Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen und die Abgabe gefundener Gegenstände ist für die Anlage des Entwurfs charakteristisch. Ausschlaggebend war nicht die strukturelle Verwandtschaft der betreffenden Rechtsverhältnisse als gesetzliche Schuldverhältnisse, sondern vielmehr die ihnen zugrunde liegende inhaltliche Gemeinsamkeit: Alle diese Vorschriften dienen dem Schutz vor Schadenszufügung, der Wiederherstellung des von der Rechtsordnung geschützten Zustandes und dem den sozialistischen Moralprinzipien gemäßen Zusammenwirken zur Vermeidung von Schäden und Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Die Normen über die Pflicht zur Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§ 356, 357) begründen Herausgabeansprüche außerhalb bestehender Verträge; sie sind auch anwendbar bei bestehenden Verträgen, soweit Leistungen ohne vertragliche Ansprüche erlangt wurden. Erstattungspflichtig ist jeder, der zum Nachteil eines anderen ohne bestehenden Anspruch einen materiellen Vorteil erlangt./23/ Dieser Grundsatz ist analog auf gleichartige Sachverhalte anzuwenden, z. B. auf den späteren, aber rückwirkenden Wegfall eines ursprünglichen Anspruchs. Die Erstattungspflicht beschränkt sich auf den noch vorhandenen Vorteil, soweit der Empfänger seine mangelnde Berechtigung weder kannte noch kennen mußte (§ 357). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwedsen, daß 123/ Die Rückforderung einer Leistung nach Eintritt der Verjährung auch in Unkenntnis dieses Umstandes bleibt weiterhin gemäß § 473 ausgeschlossen. sich aus der Verjährungsregelung unterschiedliche Verjährungsfristen ergeben: Sind Sachen herauszugeben, beträgt die Frist zehn Jahre (§ 474 Abs. 1 Ziff. 4), bei Ansprüchen auf Werterstattung, auf Abtretung von Forderungen oder auf Rückübertragung sonstiger Rechte dagegen vier Jahre (§474 Abs. 1 Ziff. 3). Fund und Schatzfund Die Neuregelung des Fundrechts (§§ 358 ff.) bringt wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Sie sieht in Übereinstimmung mit den sozialistischen Moralgrundsätzen und Verhaltensweisen der gegenseitigen Hilfe nicht mehr den bedingt möglichen Eigentumserwerb als das dominierende Verhaltensmotiv für den Finder an, sondern dessen rechtliche und moralische Pflicht, zunächst die Interessen des Verlierers oder des sonstigen Empfangsberechtigten wahrzunehmen. Hervorzuheben ist, daß eine Sonderregelung für den sog. Verkehrsfund entfällt; damit besteht übrigens auch generell Anspruch auf Finderlohn, wenn der Finder seine Pflicht erfüllt und der Empfangsberechtigte die Sache wieder erlangt hat./24/ Die Kleinfundgrenze ist auf 5 Mark, der Finderlohn auf 10 Prozent erhöht, jedoch auf 300 M begrenzt worden. Für den Schatzfund wird in § 361 generell vorgesehen, daß was vornehmlich für Ausschachtungsarbeiten Bedeutung hat entdeckte Münzen, kulturhistorisch bedeutsame und andere wertvolle Gegenstände sofort in Volkseigentum übergehen, wenn sie solange verborgen waren, daß ein Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Eine angemessene Belohnung kann nur beansprucht werden, wenn der Fund nicht in Ausführung „eines hierauf gerichteten“ Auftrags erfolgte und der Finder seine Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. /24V Soweit die Ablieferung der Fundsache zu den charakteristischen Pflichten eines Arbeitsverhältnisses gehört, kann sich daraus ein Ausschluß des Anspruchs auf Finderlohn ergeben. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Das Erbrecht Allgemeine Prinzipien Die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB-Entwurfs (§§ 362 bis 427) dienen der Gewährleistung des persönlichen Eigentums und des Erbrechts (Art. 11 der Verfassung). Sie unterscheiden sich als sozialistisches Recht, das die Macht und die Anschauungen der Arbeiterklasse zum Ausdruck bringt, prinzipiell in Zielstellung und Funktion nicht nur vom bürgerlichen Recht, sondern vom Erbrecht aller auf dem Privateigentum an den Produktionsmitteln beruhenden Gesellschaftsordnungen. In der DDR ist die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen für immer beseitigt (Art. 2 Abs. 3 der Verfassung). Alle entscheidenden Produktionsmittel sind sozialistisches Eigentum (Art. 12 der Verfassung). Gegenstand des Erbrechts ist deshalb grundsätzlich das persönliche Eigentum der Bürger. Dieses Eigentum ist hauptsächlich durch persönliche Arbeitsleistungen der Bürger für die Gesellschaft erworben; als wichtige materielle Basis für die Gestaltung ihres Lebens und das 'ihrer Familie dient es der Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse. Aufgabe der Familie, die unter dem Schutz des Staates steht (Art. 38 Abs. 1 der Verfassung), ist es, die Entwicklung aller Familienmitglieder zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern, durch eine bewußte Elternschaft die sozialistische Erziehung der Kinder zu gewährleisten und die materielle Basis für diese Aufgaben zu sichern. Die erbrechtldchen Bestimmungen des Entwurfs dienen der Gewährleistung des Eigentums der Bürger, der gesellschaftlichen Anerkennung ihrer Persönlichkeit und den Interessen ihrer Familien. Sie stimmen mit den Regelungen des Familiengesetzbuchs überein und berücksichtigen die praktischen Erfahrungen, die mit den §§ 9, 10 des Einführungsgesetzes zum FGB (EGFGB) gesammelt wurden. Die erbrechtlichen Bestimmungen knüpfen insbesondere an die Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten, den Familienaufwand und den Unterhalt an. Davon ausgehend sind folgende Grundzüge für die Regelung bestimmend: Das Erbrecht enthält eine einfache und überschaubare Regelung der Rechtsfragen, die sich durch den Übergang des Eigentums eines verstorbenen Bürgers ergeben; gewährleistet jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament zu bestimmen; sichert eine mit dem Willen des Erblassers, seinen familiären Beziehungen und den gesellschaftlichen 7 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 732 (NJ DDR 1974, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland bekannt wurden bekannt werden können. Jeder eingesetzte Mitarbeiter muß seinen konkreten Auftrag bei der Transportdurchführung kennen und diesen unter allen Bedingungen konsequent erfüllen.

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